Hallo,
man hat sich die Anschaffung eines Hundes überlegt. Im Mietvertrag steht folgedes:
„Die Haltung von Hunden und Katzen ist untersagt. Ausnahmen werde schriftlich vom Vermieter genehmigt.“
Nun hätte ein direkter nachbar im selben haus einen Beagle, der offiziell gehalten werden darf.
nun will man sich einen Labrador Mix zulegen, und der Vermieter verweigert trotz gegebener zusage beim nachbarn die Zustimmung.
Darf der vermieter dies aufgrund dem Folgenden Urteil des LG Belin?
„Der Meinungsstreit über die Frage gebundenen oder freien Ermessens wird in der Praxis jedoch einigermaßen entschärft, da letztlich auch das freie Ermessen des Vermieters seine Grenze dort findet, wo die Ermessensausübung rechtsmissbräuchlich und willkürlich wird. Die unter diesem Gesichtspunkt von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen haben mit denen für das gebundene Ermessen des Vermieters einige Ähnlichkeit, so dass - wenn auch auf verschiedenen Wegen - die Vertreter beider Rechtsansichten sich im Ergebnis doch wieder recht nahe kommen. Ein ganz wichtiger Unterschied bleibt allerdings bestehen, nämlich die Beweislast: Bei freiem Ermessen des Vermieters muss der Mieter die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung beweisen, bei von vornherein gebundenem Ermessen ist der Vermieter für seine Ablehnungsgründe beweispflichtig. Als rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft wird die Versagung der Zustimmung zur Hundehaltung dann angesehen, wenn bereits andere Mieter im Hause mit Kenntnis des Vermieters Tiere gleicher Art halten (LG Berlin, Urt. v. 18.10.85, Az. 64 S 234/85; WM 1987, S. 213)“
Danke für Eueren rat