Hallo,
Eine Agentur hat einen Passus im Projektvertrag mit aufgenommen, worin steht daß der Endkunde in Zukunft nicht als Referenz genannt werden darf.
Der Endkunde besteht auf diesen Passus.
Der Hauptsitz des Endkunden befindet sich im Ausland, und diese scheinen nicht davon abrücken zu wollen/können.
Selbstverständlich sind alle üblichen Geheimhaltungspflichten im Vertrag mit aufgenommen, und auch gehören noch zusätzlichen Geheimhaltungspflichten, die spezifisch für diesen Auftrag gelten, dazu. Diese sind nochmal separat aufgeführt und sollen zusätzlich noch unterschrieben werden. Das steht auch nicht zur Diskussion.
Das Argument, daß jeder zukünftiger Auftraggeber, ob nun Agentur oder direkt der Endkunde, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte sich beim vorherigen Auftraggeber über die Leistung und das Verhalten des Interessenten zu erkündigen, lässt der Endkunde nicht gelten.
Im Lebenslauf müsste das dann als „Versicherungsgesellschaft“ „Bank“ oder „Dienstleister“ usw. aufgeführt werden…
Wie sieht der Gesetzgeber in Deutschland das? Hätte denn die Agentur und/oder der Endkunde in Zukunft eine Chance wenn er/sie den Auftragnehmer verklagen würde, falls er sich über diesen Passus hinweg setzen sollte?