Hallo,
es ist zum einen zu prüfen, ob der AN seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verliert.
Beruht die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auf einem Sportunfall, so sind mit dem BAG drei Fallgruppen zu unterscheiden, in denen jedenfalls ein den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließendes Verschulden vorliegt. Zum einen handelt der Arbeitnehmer schuldhaft, der sich in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt und dadurch gesundheitliche Schäden erleidet. Wer sich sportlich betätigt und dauernd Sehnenscheidenentzündungen etc. erleidet, scheint sich zu überfordern. Ein weiterer Fall des Verschuldens ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer in besonders grober Weise und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstößt. Schließlich liegt Verschulden auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer die Sportverletzung bei Teilnahme an einer sogenannten gefährlichen Sportart zugezogen hat. Hierunter sind nach der Beschreibung des Gerichts solche Sportarten zu verstehen, bei denen das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler trotz sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann. Das wiederum ist dann der Fall, wenn der Sportler das Geschehen nicht mehr beherrschen kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt.
Auf der Grundlage dieser abstrakten Maßstäbe hat das BAG bislang in keinem Fall das Vorliegen einer besonderen Gefährlichkeit angenommen, sondern sogar etwa für die Ausübung des Amateurboxens und des Drachenfliegens verneint.
Zum anderen geht es um die Frage, ob hier eine Kündigung droht. Normalerweise werden einmalige Ereignisse - zu denen Arbeits- und Sportunfälle nach der Rechtsprechung gehören - nicht in die Prognose einbezogen, ob auch in Zukunft wieder mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist.
Es gibt aber Gerichte, die das tun und eine krankheitsbedingte Kündigung von Freizeitsportlern mit hohen sportbedingten Fehlzeiten bejaht haben.
_1. Erreichen durch Sportverletzungen bedingte Fehlzeiten einen unzumutbar hohen Anteil an den Fehlzeiten insgesamt (170 von 443 Tagen) und nehmen deshalb die allein durch Sportverletzungen bedingten Lohnfortzahlungskosten ein unzumutbar hohes Ausmaß an, stellt dies erhebliche wirtschaftliche Belastungen dar.
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Sind erhebliche wirtschaftliche Belastungen entstanden, bedarf es keiner Entscheidung über die Erheblichkeit der vom Arbeitgeber vorgetragenen betrieblichen Beeinträchtigungen, vielmehr reicht es aus, daß eines dieser Merkmale alternativ erfüllt ist.
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Die negative Prognose des Arbeitgebers, daß künftig mit weiteren Fehlzeiten nach Sportverletzungen zu rechnen sei, wird durch den Vortrag unzumutbar häufiger Fehlzeiten nach Sportverletzungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung gerechtfertigt, es sei denn, daß der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, er werde in Zukunft von der sportlichen Betätigung Abstand nehmen.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1987 - 14 Sa 67/87 (ArbG Mannheim Urteil 25.06.1987 5 Ca 48/87 H)_
Oder ArbG Wetzlar:
_ArbG Wetzlar, Urteil vom 06.02.1991 - 2 Ca 486/90
Wenn auch in Zukunft mit häufigen Sportverletzungen und damit nicht mit einer Änderung des Krankenstandes zu rechnen ist, kann der Arbeitgeber hierauf gestützt kündigen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Mitarbeiter glaubhaft zusagt, die verletzungsintensive Sportart aufzugeben._
VG
EK