Verbotene Eigenmacht

Hallo,

Was ist aus versicherungsrechtlicher Sicht
„verbotene eigenmacht“ ?

Gruß, Stephan

Das steht in § 858 BGB wie folgt:

Besitz, Verbotene Eigenmacht, Fehlerhaftigkeit

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist
oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Gruß
WALTER