Hallo,
an einer Bahnlinie kostet die Fahrt von Ahausen bis Chromstadt 4 Einheiten, sie führt durch Brückdorf. Von Ahausen bis Brückdorf kostet eine Fahrt 1 Einheit, von Brückdorf bis Chromstadt 2 Einheiten.
Die Bahngesellschaft verbietet den Fahrgästen, die von Ahausen bis Brückstadt 1 Einheit gezahlt haben, unter Entrichtung des geforderten Entgelts von 2 Einheiten weiter bis Chromstadt mitzufahren. Dieses Verbot gilt lediglich für diesen Zug, die Weiterfahrt mit dem nächsten Zug wird gestattet.
Fahrgäste, die auf anderem Wege nach Brückdorf gekommen sind, dürfen jedoch unter Zahlung von 2 Einheiten weiter bis Chromstadt mitfahren.
Als Begründung wird genannt, dass Fahrgäste von Ahausen nach Chromstadt dazu neigen würden, in Brückstadt zum Bezahlen der Weiterfahrt auszusteigen und und andere Fahrgäste zu bitten, derweil die Weiterfahrt des Zuges zu verzögern. Dies wäre meiner Ansicht nach dadurch zu heilen, dass die Bahngesellschaft den Fahrgästen erlauben würde, den Fahrpreis von Brückstadt nach Chromstadt bereits in Ahausen zu entrichten.
Ich weiß nicht, wie ich es ausdrücken soll, aber irgendwie erscheint mir diese Praxis als grenzwertig, z.B. in Hinblick auf das, was man früher Beförderungspflicht genannt hat. Die Thematik ist sicherlich nicht neu, ich bitte um Erläuterung.
Gruß
Marzeppa