Verbrauch bei Vorerbschaft

Liebe/-r Experte/-in,
wäre für klärende Hinweise zu folgendem Fallbeispiel dankbar:

Erblasser bestimmte einen Vorerben und einen Nacherben. Testamentstext:
„Vorerbe ist gem. §§ 2112 ff. BGB nicht befreit. Er darf daher das Vermögen nutzen, aber nicht in seinem Hauptbestand mindern. Vorerbe ist insoweit befreiter Vorerbe, als er anfallende Steuern inkl. Erbschaftsteuer aus der Vorerbenstellung zu zahlen hat. Zur Bezahlung solcher Forderungen ist der Vorerbe befugt, auch Grundbesitz aus dem Nachlaß zu veräußern. Ansonsten ist dem Vorerben verwehrt, Grundbesitz zu veräußern, zu verschenken od. sonstwie aus dem Nachlaßbestand zu entnehmen“.

FRAGEN:
Gem. §§ 2112-2115 BGB besteht KEINE Befreiung (Grundbesitz).
Für Steuerzahlungen besteht Befreiung (analog zu § 2136 BGB).
Besteht für den Vorerben damit Befreiung für ALLES ÜBRIGE Nachlaßvermögen
(gem. § 2136 BGB), darf der Vorerbe den übrigen Nachlaß also FREI VERBRAUCHEN
ohne Zustimmung des Nacherben?
Ist der Testamentswortlaut rechtlich ggf. strittig?

herzlichen Dankf für Ihre Frage zum Erbrecht.

Die testamentarische Regelung erscheint mir recht eindeutig.
Der Vorerbe ist nicht befreit. Die Begreiung gilt lediglich die Begeleichung der Steuern.
Der Verkauf des Nachlasses ist also nur insoweit (ohne Zustimmung der Nacherben) als damit Steuern beglichen werden müssen.

Ansonsten können Sie als Voerbe hinsichtlich der Nachlassgegenstände den Nutzen ziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
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http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo,

für mich liest sich das so, dass nur für den Ausgleich etwaiger Erbschaftssteuer befreit werden soll. Aber im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth