Verbraucherinsolvenz und Unterhalt

Hallo, liebe Wissende,

soweit ich es verstanden habe, gilt zumindest Kindesunterhalt im Falle der Verbraucherinsolvenz als vorrangig (gesteigerte Unterhaltspflicht). Hier wird immer auf die D’dorfer Tabelle verwiesen, wonach der Unterhaltsanspruch berechnet werden kann.

Da „kann“ kein „muss“ ist, gibt es bzgl. des Kindesunterhaltes ja auch andere Wege…

Was ist, wenn der Kindesunterhalt vertraglich anders festgesetzt wurde? Gilt dann der bisher gezahlte Betrag (Vertrag) oder die Tabelle (ohne neuerliche gerichtliche Festsetzung)oder muss in diesem Fall ein Unterhaltsverfahren angestrengt und der Unterhalt neu festgesetzt werden?

Wenn angenommen wird, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Zahlung hergibt, kann dieser dann die vollen Unterhaltspflichten erfuellen, auch wenn diese höher sind?

Ich denke mal, wenn der Unterhaltspflichtige weniger Geld verdient, kann er trotz Vertrag per Gericht den Unterhalt neu festsetzen lassen - weil ja Unterhalt lt. BGB nur zahlen muss, wer zahlen kann. Oder laufen die Unterhaltszahlungen - weil ja ein Vertrag besteht - dann als Schulden auf? Das stuende im Widerspruch zur Verbraucherinsolvenz, oder?

Antworten nach Möglichkeit mit Quellen!

Dank im Voraus!
Gruß anna

Hallo, liebe Wissende,

Hallo Annabell,

soweit ich es verstanden habe, gilt zumindest Kindesunterhalt
im Falle der Verbraucherinsolvenz als vorrangig (gesteigerte
Unterhaltspflicht). Hier wird immer auf die D’dorfer Tabelle
verwiesen, wonach der Unterhaltsanspruch berechnet werden
kann.

Da „kann“ kein „muss“ ist, gibt es bzgl. des Kindesunterhaltes
ja auch andere Wege…

Was ist, wenn der Kindesunterhalt vertraglich anders
festgesetzt wurde? Gilt dann der bisher gezahlte Betrag
(Vertrag) oder die Tabelle (ohne neuerliche gerichtliche
Festsetzung)oder muss in diesem Fall ein Unterhaltsverfahren
angestrengt und der Unterhalt neu festgesetzt werden?

Wenn schon ein Titel (Urkunde, Urteil od. ähnliche Vereinbarung vor Gericht oder eine notarielle Vereinbarung) existiert, gilt dieser bis ein neuer gemacht ist, egal ob er unter oder über der DüTab liegt.
Will man was ändern, muss neu festgesetzt werden.

Wenn angenommen wird, dass das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen die Zahlung hergibt, kann dieser dann
die vollen Unterhaltspflichten erfuellen, auch wenn diese
höher sind?

???hab´ ich jetzt nicht verstanden.
Wenn der Unterhaltspflichtige zahlen kann, muss er den vereinbarten Betrag zahlen. Wenn er den vollen Betrag nicht zahlen kann, sollte eine Neuberechnung (hier: Mangelfallberechnung) durchgeführt werden

Ich denke mal, wenn der Unterhaltspflichtige weniger Geld
verdient, kann er trotz Vertrag per Gericht den Unterhalt neu
festsetzen lassen - weil ja Unterhalt lt. BGB nur zahlen muss,
wer zahlen kann.

Ja, Nachberechnung ist alle 2 Jahre drin

Oder laufen die Unterhaltszahlungen - weil ja
ein Vertrag besteht - dann als Schulden auf? Das stuende im
Widerspruch zur Verbraucherinsolvenz, oder?

ebenfalls ja, wenn keine Neuberechnung durchgeführt wird, muss er den festgesetzten Betrag zahlen

Antworten nach Möglichkeit mit Quellen!

=> das wäre Rechtsberatung!

BGB, Unterhaltsrechtliche Leitlinien der jeweiligen OLG, Insolvenzrecht

Im übrigen weise ich darauf hin, sollte es sich hier um Unterhalt für minderjährige Kinder handeln, kann man solche Fragen auch einem Rechtsanwalt stellen, mdj. Kinder können i. d. R. mit Prozeßkostenhilfe klagen, auch das jeweilige Jugendamt / Beistandschaft stehen hier mit sicherheit hilfreicher zur Seite als die anonyme Beratung hier, die niemals nicht vollständig sein kann.

grüsse
dragonkidd

Dank im Voraus!
Gruß anna