Hallo, liebe Wissende,
soweit ich es verstanden habe, gilt zumindest Kindesunterhalt im Falle der Verbraucherinsolvenz als vorrangig (gesteigerte Unterhaltspflicht). Hier wird immer auf die D’dorfer Tabelle verwiesen, wonach der Unterhaltsanspruch berechnet werden kann.
Da „kann“ kein „muss“ ist, gibt es bzgl. des Kindesunterhaltes ja auch andere Wege…
Was ist, wenn der Kindesunterhalt vertraglich anders festgesetzt wurde? Gilt dann der bisher gezahlte Betrag (Vertrag) oder die Tabelle (ohne neuerliche gerichtliche Festsetzung)oder muss in diesem Fall ein Unterhaltsverfahren angestrengt und der Unterhalt neu festgesetzt werden?
Wenn angenommen wird, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Zahlung hergibt, kann dieser dann die vollen Unterhaltspflichten erfuellen, auch wenn diese höher sind?
Ich denke mal, wenn der Unterhaltspflichtige weniger Geld verdient, kann er trotz Vertrag per Gericht den Unterhalt neu festsetzen lassen - weil ja Unterhalt lt. BGB nur zahlen muss, wer zahlen kann. Oder laufen die Unterhaltszahlungen - weil ja ein Vertrag besteht - dann als Schulden auf? Das stuende im Widerspruch zur Verbraucherinsolvenz, oder?
Antworten nach Möglichkeit mit Quellen!
Dank im Voraus!
Gruß anna