Hallo!
Derjenige, der im Zuge des Insolvenzverfahrens - wenn es den andauert -
freiwillige Leistungen erbringt, und somit 35 % der
Gesamtforderung bezahlt, begeht eine anfechtbare Handlung im
Zuge des Insolvenzverfahrens.
Was sind denn „freiwillige Leistungen“? Den unpfändbaren Betrag übersteigende Teile des Einkommens sind an den Inso-Verwalter/Treuhänder (nicht an Gläubiger!) abzuführen. Nichts daran ist anfechtbar.
… Hinzu kommt, dass ich selbst schon allein wegen eines
Jobs Gegner von Insolvenzverfahren bin…
Ein Insolvenzverfahren hat das Ziel, eine überschuldete Existenz von den in irgend überschaubarer Zeit nicht abtragbaren Schulden zu befreien und in einem geordneten Verfahren auf wirtschaftlich tragfähige Füße zu stellen. Natürlich kann und muß versucht werden, mit Gläubigern zu einer für alle Beteiligten tragfähigen außergerichtlichen Lösung zu kommen. Aber das funktioniert in der Realität nur im Ausnahmefall. Weil dieser Sachverhalt früher zu Elend mit 30-jähriger Verfolgung von Schuldnern führte, die nie wieder auf die Füße kamen, wurde auch für Privatpersonen die Möglichkeit der Insolvenz geschaffen. Daß dubiose Zeitgenossen, darunter auch Advokaten, von Anfang an gegen die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz wetterten, weil es ihr Geschäft verhagelte, ändert nichts an der Sinnhaftigkeit der geordneten Erledigung durch Insolvenz,
weil die Erfahrung in sehr vielen Fällen zeigen, dass die Insolvenzverwalter in
vielen Fällen überhaupt nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu denken.
Geht es im Fall eines zahlungsunfähigen Unternehmens um die Frage Fortführung oder Zerschlagung, ist wirtschaftlicher Sachverstand gefragt. Bei einem insolventen Privatmenschen stellen sich solche Fragen aber nicht. Dafür reichen:
- ein hinreichend großer Tisch, um die zumeist in chaotischem Zustand befindlichen Unterlagen zu ordnen.
- Bleistift und Papier nebst Fähigkeit, mit den Grundrechenarten umzugehen.
- im vornehmen Fall ein PC mit Excel und Textverarbeitung.
Hat man sich so ausgestattet einen Überblick über die Forderungen verschafft und im Einzelfall geklärt, ob sie anfechtbar sind oder überhaupt von der Restschuldbefreiung eines Inso-Verfahrens erfaßt werden, muß man nur noch erkennen, ob die Einkommenssituation des Schuldners eine außergerichtliche Erledigung zuläßt oder nicht. Bis zu diesem Punkt reichen Hauptschule und Verstand. Insolvenzverwalter sind noch gar nicht gefragt. Kommt man zum Ergebnis, daß unbezahlbar viel Mist aufgelaufen ist und diverse Gläubiger vom Gebrauchtwagenverkäufer bis zu früheren Vermietern, stellen sich hartleibig an, braucht man den Formularsatz vom Amtsgericht und stellt den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Restschuldbefreiung und i. d. R. auch Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Alles zusammen trägt man zum Amtsgericht.
Regelmäßig zucken private Schuldner bei jedem Klingeln an der Wohnungstür zusammen, weil es ein Vollstreckungsmensch sein könnte. Eine helfende Hand macht auch daraus noch etwas Gutes und sorgt mit einem Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz dafür, daß nicht einzelne Gläubiger zu Lasten aller anderen Gläubiger noch irgendwas zu pfänden versuchen. Immer noch ist kein Insolvenzverwalter gefragt und schon gar nicht sind Leute zu gebrauchen, die in solcher Situation versuchen, den Schuldner von der geordneten Regelung seiner Schulden abzuhalten. Solche Figuren haben nämlich regelmäßig gar nichts zu bieten, was sie aber nicht abhält, irgendwann mit Honorarforderungen aufzutauchen.
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Die meisten Insolvenzverwalter zerschlagen in der Regel (das bringt
nämlich oft mehr Gebühren für ihn). Derjenige, der einem
Dritten empfiehlt, in die Insolvenz zu gehen, hat in der Regel
nicht den geistigen Hintergrund zu wissen und zu erfassen,
welche andere, seriöse Möglichkeiten es noch gibt.
Dir ist bewußt, daß es in der Fragestellung um Verbraucherinsolvenzen geht und in solchem ZUsammernhang der Begriff „Zerschlagung“ neben der Sache liegt?
Angesichts dessen ist die Empfehlung einer Privatinsolvenz das Ergebnis
des Unvermögens des Empfehlungsgebers, mangels eigener
Qualifikation über den Tellerrand hinauszusehen.
Was willst du einem insolventen Gastwirt, dem die Bank das Konto aufgrund von Pfändungen längst dicht gemacht hat, einem ambulanten Markthändler, einem zahlungsunfähigen Online-Händler, dem Inhaber eines nicht tragfähigen Fitnessstudios oder der Fingernagelstylistin empfehlen, also Leuten, die oft schon bis über die Ohren verschuldet waren, bevor sie ihre Selbständigkeit begannen, die ihre neuen Schulden, ihre Miete und Lieferantenrechnungen nicht mehr bezahlen können? Was funktioniert in solchen Fällen anderes als eine Insolvenz? In solcher Situation brauchts einen verantwortungsbewußten Berater, der dafür sorgt, daß das letzte irgendwie locker zu machende Geld an die Sozialkassen für Beiträge längst entlassener Beschäftigter geht, damit möglichst keine aus unerlaubten Handlungen resultierenden Forderungen übrig bleiben. Fast immer sind Unterlagen in chaotischem Zustand. Auch dabei ist Hilfe nützlich, weil den Betroffenen alles längst über den Koipf gewachsen ist. Aber Leute, die dann von geordneter Erledigung durch Insolvenz abraten, kann niemand gebrauchen. Die hinterlassen nämlich nur Elend und gejagte Existenzen, die finanziell und psychisch erledigt nie wieder Boden unter die Füße bekommen.
Eine Insolvenz ist ein schwerwiegendes Ereignis mit für etliche Jahre unangenehmen Wirkungen. Dafür befreit eine Insolvenzt den/die Betroffene/n in überschaubarer Zeit von den Schulden. Für die Betroffenen gibt es so gut wie nie eine realistische Alternative zur Insolvenz. Auch du beschränkst dich auf Schmähungen, zeigst aber nicht die Spur einer Alternative auf. Betroffenen ist nicht damit geholfen, wenn sie fortan von einer EV in die nächste laufen oder versuchen, mit einer britischen Ltd. noch irgendwas zu reißen. Die Angst vor der Türglocke und die Hemmung, auch nur den Briefkasten zu leeren und Post zu bearbeiten, müssen weg. Dafür führt an geordneter Erledigung der Schulden kein Weg vorbei. Die Erledigung kann nur so aussehen, daß nicht mehr vollstreckt werden kann. Dies zunächst aufgrund des Vollstreckungsverbots und ab Erteilung der Restschuldbefreiung, weil die Forderungen nicht mehr bestehen.
Gruß
Wolfgang