Verbraucherinsolvenzverfahren Information des Schuldners

Der Bundestag hat im Mai 2013 Änderungen der Insolvenzordnung beschlossen. Ziel ist, das deutsche Restschuldbefreiungsverfahren, welches im europäischen Vergleich relativ lange dauert, unter bestimmten Umständen zu verkürzen. Grundgedanke ist, dass Schuldner schneller die Restschuldbefreiung erlangen können, wenn sie während der so genannten Wohlverhaltensphase bestimmte Mindestleistungen erbringen.

Wie sehen die Neuregelungen aus?

Nach dem neugefassten § 300 InsO entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung abhängig davon, welche Leistungen vom Schuldner erbracht worden sind. Bislang galt nach § 287 InsO (alte Fassung) eine sechsjährige Wohlverhaltensphase, nach deren Ablauf über die Restschuldbefreiung entschieden wurde. Die Neuregelung sieht nun folgende Fristen vor:

  • Wenn kein  Insolvenzgläubiger einer Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten ausgeglichen hat, wird auf Antrag des Schuldners entschieden, ohne dass eine Mindestfrist abzuwarten ist.

  • Wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu mindestens 35 % befriedigt werden können, wird nach drei Jahren entschieden.

  • Wenn die Kosten des Verfahrens durch den Schuldner bezahlt wurden, wird nach fünf Jahren entschieden.

  • Ansonsten wird nach sechs Jahren entschieden, unabhängig davon, ob der Schuldner Zahlungen erbringen konnte.

Wer informiert den Schuldner über die Höhe der Forderungen und sonstigen Masseverbindlichkeiten.
Woher weiß er, daß alles beglichen ist und er den Antrag stellen kann.
Insbesondere bei Anordnung der Nachverteilung im Verfahren zur RSB wird monatlich der pfändbare Anteil vom Gehalt an den TH überwiesen.
Das Inso-verfahren wird aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Zu diesen Zeitpunkt ist die Höhe der Forderung der Gläubiger bekannt (einige verzichten beim Schlusstermin). Jetzt kommen noch Gerichtskosten und Kosten für den Insolvenzverwalter/Treuhänder hinzu.
Wie kommt der Schuldner an diese Infos?

B

Guten Morgen,
leider weiß ich die Antwort nicht. Aber ich denke, dass der Insolvenzverwalter genau dafür da ist und sein Geld kriegt?

Viel Glück!!
buki

Guten Morgen, Sie haben genau den Finger auf die Wunde gelegt, denn meines Erachtens ist die Novelle des Insolvenzrechts genauso falsch wie die vorangegangenen Novellen, die deswegen, weil sie falsch sind, wieder verändert worden sind. Derjenige, der im Zuge des Insolvenzverfahrens - wenn es den andauert - freiwillige Leistungen erbringt, und somit 35 % der Gesamtforderung bezahlt, begeht eine anfechtbare Handlung im Zuge des Insolvenzverfahrens. Das bedeutet, dass unter Umständen der Empfänger des Geldes die empfangenen Gelder an den Insolvenzverwalter wieder „zurückzahlen“ muss und damit die Frage der frühzeitigen 35-prozentigen Befriedigung „für die Katz“ ist. Ganz abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz. Nach meiner Auffassung ist die beabsuchtigte Novelle schlicht dummes Zeug. Sie ist schlicht nicht zu Ende gedacht. Hinzu kommt, dass ich selbst schon allein wegen eines Jobs Gegner von Insolvenzverfahren bin, weil die Erfahrung in sehr vielen Fällen zeigen, dass die Insolvenzverwalter in vielen Fällen überhaupt nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu denken. Das ist aber erforderlich, um eine sach- und fachgerechte Insolvenz durchzuführen. Es gibt nur ganz wenige Leute, die (bei entsprechend hohem Honorar) in der Lage sind, es mit entsprechenden Know-how und der redlichen, seriösen Absicht, den Schuldner zu sanieren. Die meisten Insolvenzverwalter zerschlagen in der Regel (das bringt nämlich oft mehr Gebühren für ihn). Derjenige, der einem Dritten empfiehlt, in die Insolvenz zu gehen, hat in der Regel nicht den geistigen Hintergrund zu wissen und zu erfassen, welche andere, seriöse Möglichkeiten es noch gibt. Angesichts dessen ist die Empfehlung einer Privatinsolvenz das Ergebnis des Unvermögens des Empfehlungsgebers, mangels eigener Qualifikation über den Tellerrand hinauszusehen. Viel Glück.

Hallo!

Wer informiert den Schuldner über die Höhe der Forderungen und
sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Bestandteil bereits des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Aufstellung von Verbindlichkeiten und Gläubigern. Der Schuldner fertigt diese Aufstellung an. In der Praxis fehlen vielen privaten Schuldnern dafür Überblick und Fertigkeiten. Deshalb ist bei Privatinsolvenzen i. d. R. eine sachkundige Stelle (Schuldnerberatungsstelle o. ä.) eingeschaltet. Ungeachtet dessen tragen die Listen die Unterschrift des Schuldners.
Die Eröffnung des Inso-Verfahrens durch das zuständige Amtsgericht wird veröffentlicht. Gläubiger melden binnen einer festgesetzten Frist ihre Forderungen an und wer als Gläubiger nicht auf der vom Schuldner bzw. der helfenden Stelle angefertigten Liste auftaucht, kann seine Forderung anmelden. Nach Ablauf der o. g. Frist bekommt der Schuldner eine Aufstellung aller angemeldeten Forderungen und kann diesen Widersprechen. Aufmerksamkeit an dieser Stelle war für Schuldner schon immer wichtig, u. a. wenn Forderungen geltend gemacht werden, die nach Angabe des Gläubigers Ergebnis unerlaubter Handlungen waren. Solche Forderungen fallen nämlich nicht unter die Restschuldbefreiung. Ggf. muß der Schuldner mit dem Forderungssteller darüber streiten.
Der sich kümmernde Schuldner kennt also die Gesamtheit der angemeldeten Forderungen.

Wie kommt der Schuldner an diese Infos?

Zuständig ist der Inso-Verwalter (bzw: die Mädels in seinem Büro/seiner Kanzlei). Läuft dort etwas grob schief, wende man sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Derjenige, der im Zuge des Insolvenzverfahrens - wenn es den andauert -
freiwillige Leistungen erbringt, und somit 35 % der
Gesamtforderung bezahlt, begeht eine anfechtbare Handlung im
Zuge des Insolvenzverfahrens.

Was sind denn „freiwillige Leistungen“? Den unpfändbaren Betrag übersteigende Teile des Einkommens sind an den Inso-Verwalter/Treuhänder (nicht an Gläubiger!) abzuführen. Nichts daran ist anfechtbar.

… Hinzu kommt, dass ich selbst schon allein wegen eines
Jobs Gegner von Insolvenzverfahren bin…

Ein Insolvenzverfahren hat das Ziel, eine überschuldete Existenz von den in irgend überschaubarer Zeit nicht abtragbaren Schulden zu befreien und in einem geordneten Verfahren auf wirtschaftlich tragfähige Füße zu stellen. Natürlich kann und muß versucht werden, mit Gläubigern zu einer für alle Beteiligten tragfähigen außergerichtlichen Lösung zu kommen. Aber das funktioniert in der Realität nur im Ausnahmefall. Weil dieser Sachverhalt früher zu Elend mit 30-jähriger Verfolgung von Schuldnern führte, die nie wieder auf die Füße kamen, wurde auch für Privatpersonen die Möglichkeit der Insolvenz geschaffen. Daß dubiose Zeitgenossen, darunter auch Advokaten, von Anfang an gegen die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz wetterten, weil es ihr Geschäft verhagelte, ändert nichts an der Sinnhaftigkeit der geordneten Erledigung durch Insolvenz,

weil die Erfahrung in sehr vielen Fällen zeigen, dass die Insolvenzverwalter in
vielen Fällen überhaupt nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu denken.

Geht es im Fall eines zahlungsunfähigen Unternehmens um die Frage Fortführung oder Zerschlagung, ist wirtschaftlicher Sachverstand gefragt. Bei einem insolventen Privatmenschen stellen sich solche Fragen aber nicht. Dafür reichen:

  • ein hinreichend großer Tisch, um die zumeist in chaotischem Zustand befindlichen Unterlagen zu ordnen.
  • Bleistift und Papier nebst Fähigkeit, mit den Grundrechenarten umzugehen.
  • im vornehmen Fall ein PC mit Excel und Textverarbeitung.

Hat man sich so ausgestattet einen Überblick über die Forderungen verschafft und im Einzelfall geklärt, ob sie anfechtbar sind oder überhaupt von der Restschuldbefreiung eines Inso-Verfahrens erfaßt werden, muß man nur noch erkennen, ob die Einkommenssituation des Schuldners eine außergerichtliche Erledigung zuläßt oder nicht. Bis zu diesem Punkt reichen Hauptschule und Verstand. Insolvenzverwalter sind noch gar nicht gefragt. Kommt man zum Ergebnis, daß unbezahlbar viel Mist aufgelaufen ist und diverse Gläubiger vom Gebrauchtwagenverkäufer bis zu früheren Vermietern, stellen sich hartleibig an, braucht man den Formularsatz vom Amtsgericht und stellt den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Restschuldbefreiung und i. d. R. auch Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Alles zusammen trägt man zum Amtsgericht.

Regelmäßig zucken private Schuldner bei jedem Klingeln an der Wohnungstür zusammen, weil es ein Vollstreckungsmensch sein könnte. Eine helfende Hand macht auch daraus noch etwas Gutes und sorgt mit einem Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz dafür, daß nicht einzelne Gläubiger zu Lasten aller anderen Gläubiger noch irgendwas zu pfänden versuchen. Immer noch ist kein Insolvenzverwalter gefragt und schon gar nicht sind Leute zu gebrauchen, die in solcher Situation versuchen, den Schuldner von der geordneten Regelung seiner Schulden abzuhalten. Solche Figuren haben nämlich regelmäßig gar nichts zu bieten, was sie aber nicht abhält, irgendwann mit Honorarforderungen aufzutauchen.
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Die meisten Insolvenzverwalter zerschlagen in der Regel (das bringt
nämlich oft mehr Gebühren für ihn). Derjenige, der einem
Dritten empfiehlt, in die Insolvenz zu gehen, hat in der Regel
nicht den geistigen Hintergrund zu wissen und zu erfassen,
welche andere, seriöse Möglichkeiten es noch gibt.

Dir ist bewußt, daß es in der Fragestellung um Verbraucherinsolvenzen geht und in solchem ZUsammernhang der Begriff „Zerschlagung“ neben der Sache liegt?

Angesichts dessen ist die Empfehlung einer Privatinsolvenz das Ergebnis

des Unvermögens des Empfehlungsgebers, mangels eigener
Qualifikation über den Tellerrand hinauszusehen. 

Was willst du einem insolventen Gastwirt, dem die Bank das Konto aufgrund von Pfändungen längst dicht gemacht hat, einem ambulanten Markthändler, einem zahlungsunfähigen Online-Händler, dem Inhaber eines nicht tragfähigen Fitnessstudios oder der Fingernagelstylistin empfehlen, also Leuten, die oft schon bis über die Ohren verschuldet waren, bevor sie ihre Selbständigkeit begannen, die ihre neuen Schulden, ihre Miete und Lieferantenrechnungen nicht mehr bezahlen können? Was funktioniert in solchen Fällen anderes als eine Insolvenz? In solcher Situation brauchts einen verantwortungsbewußten Berater, der dafür sorgt, daß das letzte irgendwie locker zu machende Geld an die Sozialkassen für Beiträge längst entlassener Beschäftigter geht, damit möglichst keine aus unerlaubten Handlungen resultierenden Forderungen übrig bleiben. Fast immer sind Unterlagen in chaotischem Zustand. Auch dabei ist Hilfe nützlich, weil den Betroffenen alles längst über den Koipf gewachsen ist. Aber Leute, die dann von geordneter Erledigung durch Insolvenz abraten, kann niemand gebrauchen. Die hinterlassen nämlich nur Elend und gejagte Existenzen, die finanziell und psychisch erledigt nie wieder Boden unter die Füße bekommen.

Eine Insolvenz ist ein schwerwiegendes Ereignis mit für etliche Jahre unangenehmen Wirkungen. Dafür befreit eine Insolvenzt den/die Betroffene/n in überschaubarer Zeit von den Schulden. Für die Betroffenen gibt es so gut wie nie eine realistische Alternative zur Insolvenz. Auch du beschränkst dich auf Schmähungen, zeigst aber nicht die Spur einer Alternative auf. Betroffenen ist nicht damit geholfen, wenn sie fortan von einer EV in die nächste laufen oder versuchen, mit einer britischen Ltd. noch irgendwas zu reißen. Die Angst vor der Türglocke und die Hemmung, auch nur den Briefkasten zu leeren und Post zu bearbeiten, müssen weg. Dafür führt an geordneter Erledigung der Schulden kein Weg vorbei. Die Erledigung kann nur so aussehen, daß nicht mehr vollstreckt werden kann. Dies zunächst aufgrund des Vollstreckungsverbots und ab Erteilung der Restschuldbefreiung, weil die Forderungen nicht mehr bestehen.

Gruß
Wolfgang

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Ergänzung: Kaum Veränderungen in der Praxis
Hallo!

Der Bundestag hat im Mai 2013 Änderungen der Insolvenzordnung
beschlossen.

In der Mehrzahl der Fälle ändert sich nichts, bestenfalls Geringfügiges.

  • Wenn kein  Insolvenzgläubiger einer Forderung angemeldet hat
    oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt
    sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten
    ausgeglichen hat, wird auf Antrag des Schuldners entschieden,
    ohne dass eine Mindestfrist abzuwarten ist.

Das ist de facto keine Veränderung.

  • Wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu mindestens 35
    % befriedigt werden können, wird nach drei Jahren entschieden.

Nur für eine Minderheit insolventer Schuldner kommt es so zu früherer Restschuldbefreiung. In den weitaus meisten Fällen wird während der Wohlverhaltensphase vom Schuldner wenig, oft gar nichts gezahlt. Eine Quote von 35% zuzüglich Verfahrenskosten liegt in der Masse der Fälle deutlich außerhalb des Erreichbaren. Das hat mit der persönlichen Situation, mit dem dicken roten Reiter bei allen Auskunfteien, aber auch mit der Stigmatisierung der Betroffenen zu tun. Etwa die große Gruppe der durch frühere Selbständigkeit insolventen Menschen gelingt ein Neustart in den seltendsten Fällen. Es gibt nirgends auch nur das Schwarze unterm Fingernagel an Kredit.

Anders sieht es nur bei den Wenigen aus, die ihr früheres Unternehmen fortführen können. Aber in der Mehrheit der Fälle müssen Gläubiger davon ausgehen, daß die Insolvenz des Schuldners mit Totalausfall der Forderung verbunden ist.

  • Wenn die Kosten des Verfahrens durch den Schuldner bezahlt
    wurden, wird nach fünf Jahren entschieden.

Das ist eine wenn auch nur kleine Änderung mit vorhersehbar nennenswerter Fallzahl, weil an den Treuhänder abgeführte Einkommensteile vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden. Die Verfahrenskosten bewegen sich im unteren 4stelligen Bereich, sind also zügig erledigt, sofern der Schuldner überhaupt den Pfändungsfreibetrag übersteigendes Einkommen erzielt. Auch für Schuldner mit Einkommen knapp unterhalb des Pfändungsfreibetrags kann es sinnvoll sein, regelmäßig ein paar Euro zur Begleichung der Verfahrenskosten abzuknapsen.

Heißt unter dem Strich: Schuldner, die während der Wohlverhaltensphase den Pfändungsfreibetrag übersteigendes Einkommen erzielen und deshalb Zahlungen an den Treuhänder leisten, wird i. d. R. 5 Jahre nach Verfahrenseröffnung Restschuldbefreiung erteilt. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase durch Begleichung von 35% der gesamten Verbindlichkeiten dürfte durch laufendes Einkommen so gut wie nie erreichbar sein, setzt also verwertbare Masse in entsprechender Höhe voraus. Betrifft eine kleine Minderheit.

Gruß
Wolfgang

Hi Black,

ich schließe mich der Beantwortung von Wolfgang Dreyer an. Er hat mit seinen Antworten auf deine Fragen genau den Nagel auf den Kopf getroffen.

Weiterhin viel Glück und viel Erfolg
wünscht
die Frau des Busfahrers

Schönen und geruhsamen Sonntag Euch allen !

Derzeitig gilt die Abtretungserklärung pauschal 6 Jahre.
Es gibt keine gesetzliche Regelung für den Fall (schon vorgekommen und in Rechtspflegerforen heftig diskutiert), daß beim Schußtermin kein oder nur geringe Forderungen von denen bei der Eröffnung angemeldet werden. Der TH zieht 6 Jahre lang alles pfändbare ein. Auch wenn nach 2 Jahren alles beglichen ist, läuft die Abtretung weiter. Der TH zieht Geld ein, wofür er keine Verwendung hat und zahlt es am Ende wieder zurück, Der Schuldner muss die Zeit absitzen. Diese Möglichkeit ist im jetzigen Gesetz einfach vergessen worden.
Mit der Neuregelung kann der Schuldner in diesem Fall einen Antrag stellen. In den meisten Fällen erfährt er aber nicht, wie viel er noch zu zahlen hat.
Die Frage ist, MUSS jemand den Schuldner über die gesamte Höhe der Forderungen plus Gerichtskosten und Kosten für den Verwalter/Treuhänder informieren.
Der Insolvenzverwalter / Treuhänder bedient meist nur die Gläubiger und ist nicht Anwalt des Schuldners.

Hi Black,
ich nochmal…

der Schuldner sollte sich ans Amtsgericht wenden. Du hast Recht. Der TH ist nicht Anwalt des Schuldners.
Aber die Rechtspfleger müssen einem mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Nochmals alles Gute
wünscht
die Frau des Busfahrers

Ich seh schon, daß auch die Neufassung des Gesetzes mehr Anwälte beschäftigen wird als TH.
Aber schlimmer für die Schuldner ist, daß nach der Erteilung der RSB und dem Ende des Ganzen noch nicht vorbei ist. Aber Schufa und Co. ist ein anderes Thema.

Danke für die Antworten.

B