Verbrauchsunabhänge Heizkostenabrechnung erlaubt?

Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen bzgl. des Themas Heizkostenabrechnung an euch.

Mal angenommen, ein Mieter erhält von seinem Vermieter eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008, die von einem Hausverwalter erstellt wurde.

Mal angenommen, anstelle einer Verbrauchsangabe in Höhe von x kWh und einer anschließenden Multiplikation mit dem Preis/kWh in Höhe von y Euro zur Darstellung der entstandenen Heizkosten K werden direkt die Gesamtkosten für das komplette Haus in Euro angegeben.
Weiterhin angenommen, diese Gesamtkosten werden dann ausschließlich über die Wohnfläche zu 100% auf die einzelnen Mieter eines Mehrfamilienhauses umgelegt, was nach Bau des Hauses von der Eigentümerversammlung (gilt hier das Wohnungseigentumsgesetz?) so beschlossen wurde.

Ich habe nun drei Fragen an euch:

Ist es in einem solchen Fall rechtlich zulässig, dass in der Nebenkostenabrechnung des einzelnen Mieters nicht der Verbrauch des Hauses oder des einzelnen Mieters auftauchen, sondern nur direkt die Kosten des Hauses ohne zugehörigen Nachweis bzw. einer Aufstellung, wie diese Kosten zustande gekommen sind? Würdet ihr in einem solchen Fall einen Nachweis über die Berechnung der entsprechenden Kosten (inkl. Verbrauch) nachfordern und ist so etwas möglich?

Ist es in einem solchen Fall zulässig, dass ein Beschluss einer Eigentümerversammlung die rechtliche Heizkostenverordnung bzgl. der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung (50/50) überstimmt? (s.a. HeizKV §3 Anwendung auf das Wohnungseigentum)

Ist in einem solchen Fall eine Kürzung der Heizkosten um 15% durch den Mieter zulässig, auch wenn keine Nachzahlung erforderlich ist? (s.a. HeizKV §12 Kürzungsrecht). Wie lässt sich so eine Kürzung bei Bedarf durchsetzen?

Ich danke euch für eure Mühe und hoffe ihr könnt mir helfen!

Gruß
Mic

Hi, der Mieter kann seinem Vermieter (Wohnungseigentümer) gegenüber die 15%ige Kürzung schriftlich wahrnehmen. Das sollte aber nur mit anmwaltlicher Hilfe geschehen!
Der Wohnungseigentümer kann auf dem Klageweg gegen den Beschluß d. Eigentümergemeinschaft vorgehen u. eine Abrechnung nach d. HeizKV verlangen.
MfG ramses90

Hallo,

um die Frage nach Zulässigkeit einer verbrauchsunabhängigen Heizkostenabrechnung in diesem Fall beantworten zu können, wären weitere Informationen erforderlich.

Die Neubaumietenverordnung besagt in § 22 Abs. 1, dass die Verordnung über Heizkostenabrechnung anzuwenden ist. In Abs. 2 heisst dann:

"Liegt eine Ausnahme nach § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vor, dürfen umgelegt werden

  1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohnfläche oder nach dem umbauten Raum; es darf auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden,

  2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warmwasserverbrauch in anderer Weise als durch Erfassung Rechnung trägt.

Vielleicht ergibt sich Klärung, wenn die Ausnahmetatbestände nachgeprüft werden (www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv)

Hallo und danke für die Antwort!

Für mein Fallbeispiel möchte ich annehmen, dass eine solche Ausnahme nicht gegeben ist!

Gruß
Mic