Hallo!
Hätte mal eine Frage…und zwar was wäre wenn man sich an einem mobilen Imbisstand,bei einer öffentlichen Veranstaltung, etwas bestellen will, den Arm hebt und sich an Metallstäben die sich ziemlich nah an der Glasscheibe befinden verbrannt hätte.Wie sieht da die Rechtslage aus?
Vielen Dank im Vorraus für die Beantwortung!
Hätte mal eine Frage…und zwar was wäre wenn man sich an
einem mobilen Imbisstand,bei einer öffentlichen Veranstaltung,
etwas bestellen will, den Arm hebt und sich an Metallstäben
die sich ziemlich nah an der Glasscheibe befinden verbrannt
hätte.Wie sieht da die Rechtslage aus?
Vielen Dank im Vorraus für die Beantwortung!
Dieser Sachverhalt ist detailliert geregelt in der BImStBeHaBegrV (Bundesimbisstandbetriebshaftpflichtbegrenzungsverordnung). Ich habe den Text aber leider gerade nicht greifbar.
Gruß
smalbop
Nein
Hätte mal eine Frage…und zwar was wäre wenn man sich an
einem mobilen Imbisstand,bei einer öffentlichen Veranstaltung,
etwas bestellen will, den Arm hebt und sich an Metallstäben
die sich ziemlich nah an der Glasscheibe befinden verbrannt
hätte.Wie sieht da die Rechtslage aus?
Vielen Dank im Vorraus für die Beantwortung!Dieser Sachverhalt ist detailliert geregelt in der
BImStBeHaBegrV
(Bundesimbisstandbetriebshaftpflichtbegrenzungsverordnung).
Das ist falsch. Schon seit 2005 gibt es dazu eine auf kommunaler Ebene geregelte Regelung, die jeweilige OBÄndVOüBetrSichOvoNsoOfuKgVerkvNGM (ordnungsbehördliche Änderungsverordnung über die Betriebssicherheit ortsveränderlicher und nichtständiger oder ortsfester und kleingewerblicher Verkaufseinrichtungen von Nahrungs- und Genussmitteln). Bin erstaunt, daß du das nicht weißt.
Interessant dazu ist btw. ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Steiermark, ich zitiere mal daraus, es geht um einen Imbissstand in einem Naturschutzgebiet:
„Hierbei handle es sich zweifellos um eine Anlage, die mit ihrem Eigengewicht - auf einer Seite über zwei Räder und auf der anderen Seite über die Anhängervorrichtung und Kanthölzer - auf dem Boden ruhe.“
Gut, ich weiß nicht, wie das sonst so in Österreich ist, aber hier in Deutschland ruhen Objekte mit Eigengewicht in aller Regel irgendwie immer auf dem Boden. Alternative dazu wären fliegende Imbissstände, aber vielleicht kommt daher ja auch der Begriff „fliegender Händler“? Weiß da einer mehr?
Hätte mal eine Frage…und zwar was wäre wenn man sich an
einem mobilen Imbisstand,bei einer öffentlichen Veranstaltung,
etwas bestellen will, den Arm hebt und sich an Metallstäben
die sich ziemlich nah an der Glasscheibe befinden verbrannt
hätte.Wie sieht da die Rechtslage aus?
Vielen Dank im Vorraus für die Beantwortung!Dieser Sachverhalt ist detailliert geregelt in der
BImStBeHaBegrV
(Bundesimbisstandbetriebshaftpflichtbegrenzungsverordnung).Das ist falsch. Schon seit 2005 gibt es dazu eine auf
kommunaler Ebene geregelte Regelung, die jeweilige
OBÄndVOüBetrSichOvoNsoOfuKgVerkvNGM (ordnungsbehördliche
Änderungsverordnung über die Betriebssicherheit
ortsveränderlicher und nichtständiger oder ortsfester und
kleingewerblicher Verkaufseinrichtungen von Nahrungs- und
Genussmitteln). Bin erstaunt, daß du das nicht weißt.
Ja, war mir momentan entfleucht.
Interessant dazu ist btw. ein Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Steiermark, ich zitiere mal daraus, es
geht um einen Imbissstand in einem Naturschutzgebiet:
„Hierbei handle es sich zweifellos um eine Anlage, die mit
ihrem Eigengewicht - auf einer Seite über zwei Räder und auf
der anderen Seite über die Anhängervorrichtung und
Kanthölzer - auf dem Boden ruhe.“
Gut, ich weiß nicht, wie das sonst so in Österreich ist, aber
hier in Deutschland ruhen Objekte mit Eigengewicht in aller
Regel irgendwie immer auf dem Boden. Alternative dazu wären
fliegende Imbissstände, aber vielleicht kommt daher ja auch
der Begriff „fliegender Händler“? Weiß da einer mehr?
Die einzigen fliegenden Imbisstände, die ich kenne, sind legalisiert in § 1 Nr. 2 Ziff. 11 Luftverkehrsgesetz:
„Luftfahrzeuge sind
[…]
11.
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.“
Diese in ihrer Vollständigkeit verblüffende Aufzählung erfreute außer den Lufthansa-Saftschubsen und den Drachen-steigen-lassenden Kindern insbesondere auch die Führer von Turmdrehkranen und Seilbaggern mit Gittermastausleger, die seither nicht mehr mit ihren Polieren, sondern nur noch mit der Flugüberwachung kommunizieren durften, und zwar ausschließlich englisch, und den Luftfahrzeugführerschein machen mussten.
Das hat schließlich auch die zuständige Ministerialbürokratie als Auswuchs eigener Regelungswut erkannt und so kam kurz darauf die „Zweihundertdreiundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung über Ausnahmen zur Luftfahrzeugbetriebsordnung“ (LuftVODV 243) raus, die regelte, dass weder Flugdrachen noch auf fliegenden Teppichen installierte Kebabstände noch zu hoch gelegene Teile von Baugeräten vom Luftverkehrsgesetz betroffen sind.
Ein Hoch auf die Deregulierung!
Gruß
smalbop