Verbuchen Umsatzerlös aus Verkäufen nach Teil-AfA

Hallo zusammen,

für folgende Transaktion ist mir die gesetzliche Lage nicht bekannt:

Wenn ein Wertgut für ein Unternehmen A angeschafft wird, fällt darüber ein mehrjähriger Aufwand in Form einer linearen oder auch degressiven Abschreibung an. In einem konkreten Fall wurde in diesem Unternehmen ein Stuhl für eine Arztpraxis für 680 Euro angeschafft und die Abschreibungsdauer auf 8 Jahre festgelegt. In diesem Jahr folgt das dritte Abschreibungsjahr. Nun wurde das Gewerbe geschlossen und der Stuhl für 450 Euro wieder verkauft?

Fällt dieser Verkauf nun zu 100% in die Seite Umsatzerlös zu allen weiteren Firmenumsätzen oder nur zum Teil, wie man abgeschrieben hat, also 3 von 8 Teile?

Gruß
Christian

Hallo Christian,

Wirtschaftsgut wurde mit 680 € aktiviert und 3 Jahre linear mit Nutzungsdauer 8 Jahre abgeschrieben, d.h Du hast einen Aktivposten Anlagevermögen von 680 - 3 x 680 / 8 = 425 € übrig.

Du verkaufst das WG für 450 €, d.h Du bekommst z.B. auf der Bank 450 €.
Diese werden in voller Höhe auf sonstige betriebliche Erträge gebucht - Bank an sonst betr. Erträge 450 €.
Der Gewinn erhöht sich dadurch um 450 €.
Der Stuhl ist aber nicht mehr da, deshalb muss logischerweise auch der Aktivposten aufgelöst werden.
Buchung: sonst. betriebliche Aufwendungen an Anlagevermögen 425 €.
Der Gewinn vermindert sich dadurch wieder um 425 €.

Die Gewinnauswirkung beträgt also Gesamt eine Gewinnerhöhung von 450 - 425 = 25 €.

Mit Deinen 3/8 = 168,75 € wärst Du also ganz schön daneben gelegen.

In den Gewinn gehören nämlich nur die aufgedeckten stillen Reserven, dass ist der Betrag von dem der angenommene Wertverzehr (=Abschreibung 680 € / 8 Jahre Nutzungsdauer x 3 Jahre = 255 €) vom tatsächlichen Wertverzehr (= urspr. Anschaffungskosten - Verkaufspreis = 680 € - 450 € = 230 €) abweicht.
255 € - 230 € ergibt auch wieder 25 € ich hab mich also nicht verrechnet.

Grüße
Chris

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Hallo zusammen,

für folgende Transaktion ist mir die gesetzliche Lage nicht
bekannt:

Wenn ein Wertgut für ein Unternehmen A angeschafft wird, fällt
darüber ein mehrjähriger Aufwand in Form einer linearen oder
auch degressiven Abschreibung an. In einem konkreten Fall
wurde in diesem Unternehmen ein Stuhl für eine Arztpraxis für
680 Euro angeschafft und die Abschreibungsdauer auf 8 Jahre
festgelegt. In diesem Jahr folgt das dritte Abschreibungsjahr.
Nun wurde das Gewerbe geschlossen und der Stuhl für 450 Euro
wieder verkauft?

Fällt dieser Verkauf nun zu 100% in die Seite Umsatzerlös zu
allen weiteren Firmenumsätzen oder nur zum Teil, wie man
abgeschrieben hat, also 3 von 8 Teile?

hallo,

die 450 werden als erlös gebucht und der restbuchwert zum zeitpunkt der veräußerung wird als aufwand erfasst

gruß inder

Gruß
Christian

nebenbei…

[…] ein Stuhl für eine Arztpraxis für
680 Euro angeschafft und die Abschreibungsdauer auf 8 Jahre
festgelegt. […]
Nun wurde das Gewerbe geschlossen und der Stuhl für 450 Euro
wieder verkauft?

hi,

nebenbei gefragt: seit wann ist eine arztpraxis gewerblich?

fragend:

showbee

[…] ein Stuhl für eine Arztpraxis für
680 Euro angeschafft und die Abschreibungsdauer auf 8 Jahre
festgelegt. […]
Nun wurde das Gewerbe geschlossen und der Stuhl für 450 Euro
wieder verkauft?

hi,

nebenbei gefragt: seit wann ist eine arztpraxis gewerblich?

fragend:

Hallo Showbee,

sehr gute Frage. Zum Glück bin ich in meiner Antwort nicht tiefer in Bilanz und GuV eingestiegen, denn so eine hab ich bei einer Arztpraxis auch noch nie gesehen.

Grüße
Chris

Hi Showbee,

nebenbei gefragt: seit wann ist eine arztpraxis gewerblich?

es gibt hierzu, wenn ich mich recht erinnere, einen durch die Instanzen geklagten Extremfall (zwischen 1990 und 1995, meine ich), in dem die Aufstellung eines Getränkeautomaten in den Praxisräumen ohne getrennte Kassenführung ausreichte. Wurde in der Zeit viel über „Gepräge“ diskutiert und geurteilt.

So extrem brauchen die Dinge nicht zu liegen, aber es sind allerlei Tätigkeiten eines Arztes denkbar, die ihn an den Rand der freiberuflichen Tätigkeit oder darüber hinaus bringen, ohne ihn daran zu hindern, als Arzt approbierterweise und legal tätig zu sein. Wenn ich mir die Reklame für Zahnimplantate, maschinelle Zahnsteinentfernung und sonstwas anschaue, die bei meinem Klüsenklempner (der sein Handwerk gut beherrscht) im Wartezimmer hängt, überleg ich mir schon, wie sich seine Einkünfte wohl zusammensetzen.

Selbst ärztliche Vortragstätigkeit braucht nicht ausschließlich 18-1 geprägt zu sein.

Ich war vor etlichen Jahren in einer WP-Kanzlei für ein Unternehmen tätig, welches Marktforschungsdaten bei Ärzten erhebt. Wir hatten alle Mühe, wasserdicht zu begutachten, dass die Lieferung von Markterhebungsdaten an die pharmazeutische Industrie „untrennbar mit der Tätigkeit als Arzt verbunden“ ist und damit nicht dazu führt, dass die Praxis zum Gewerbebetrieb mutiert, weil der Arzt Informationen darüber verkauft, wie oft er im dritten Quartal Zephiranoxx verordnet hat.

Wobei allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim vorliegenden Fall um so einen Exoten handelt, der den Gewerbebetrieb nicht umschiffen konnte, ziemlich gering ist.

Wenn man bloß diese mittelalterliche Zunftsteuer mal vom Kopf auf die Füße stellen könnte!

Schöne Grüße

MM

Arztpraxis
Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure Antworten.

Es handelte sich auch nicht um eine Arztpraxis, sondern eher um eine medizinische Fusspflege, bei der man aber auf einem praxisähnlichen Stuhl sitzt.

Gruß
Christian