Verbuchung v.geldwerten Vorteilen als Gbr-Entnahme

Hallo,

für eine kurze Zeit habe ich in den Büroräumen einer GbR gewohnt, an der ich beteiligt bin. Intern haben wir die anteiligen Mietkosten (also x Euro) pro Monat als Entnahme verbucht.

Muss das auch offiziell sein? Sprich: Die GbR hat die Miete von 2 * x Euro bezahlt.
Diese verbuchten wir als Ausgabe von 2 * x Euro.

Müsste ich jetzt folgendes tun?

  1. Auf dem Mietausgabenkonto eine fiktive Einnahme in Höhe meiner Entnahme verbuchen?
    und
  2. Meine Entnahme offiziell verbuchen?

Hallo Stephan,
leider kann ich in diesem Themenbereich keine Hilfe leisten. Sorry.
Trotzdem alles Gute!
Gruß, TT

Hallo, dem kann ich nicht ganz folgen, ich unterstelle,
die GBR hat alle Räume angemietet und Sie haben davon Räume privat genutzt.
Womit dann die GBR Ihnen Räume vermietet hat.
Sie sind Gesellschafter, es entsteht eine Sachleistung, Forderung der Gesellschaft gegen Sie.
Lassen Sie sich diese Miete von der Gesellschaft berechnen, wenn das über den Entnahmeweg laufen soll entsprechend Entnahmekonto/ Mieterlöse.

Grüße

Al

Hallo,

das läuft unter dem Motto: entweder alles oder gar nichts.
Hat man also die Ausgaben verbucht, muss man auf der anderen Seite auch die Einnahmen verbuchen.
Und zwar alles offiziell.

Am besten rechnet man sich vor jedweder Verbuchung aus, wobei man sich besser steht.

Aber wenn man was verbucht, muss man ALLES verbuchen.

Dazu kann verbindlich der Steuerberater etwas sagen.

Gruß

Hallo,

entweder Sie buchen dies als Forderung der gbr gegen sie und begleichen später oder sie versteuern dies als genossenen geldwerten vorteil in ihrer einkst-erklärung.

mfg ignaz

für eine kurze Zeit habe ich in den Büroräumen einer GbR
gewohnt, an der ich beteiligt bin. Intern haben wir die
anteiligen Mietkosten (also x Euro) pro Monat als Entnahme
verbucht.

Muss das auch offiziell sein? Sprich: Die GbR hat die Miete
von 2 * x Euro bezahlt.
Diese verbuchten wir als Ausgabe von 2 * x Euro.

An dem Mietausgabenkonto wird nicht herum gefummelt, das bleibt mit dem kompletten Aufwand/den Ausgaben belastet. Es wurde korrekt eine Entnahme an Mietertrag in Höhe der anteiligen Miete gebucht. Entweder ist die dann einzulegen oder es wird bei der Gewinnverteilung ein Gewinnvorab in Höhe des Ertrages auf den Nutzer verteilt, damit der andere die Nutzung nicht auch noch anteilig versteuern muss.

Hallo,

einfach die Entnahme offiziell verbuchen.

Gruß
Ralf

Sorry, da kann ich gar nichts zu sagen.
LG

Hallo,
intern verbucht man gar nichts. Die Buchführung ist öffentlich für Banken, das Finanamt etc… Also wenn, dann richtig. Vielleicht mal gucken was in §370 AO zu internen Buchungen steht.
Die Entnahmebuchung der tatsächlichen, anteiligen richtigen Kosten (Miete, Energie etc.) ist der richtige Weg.
Die GbR vermietet quasi an den Gesellschafter. Da hier keine Gelder geflossen sind, ist die Entnahme zu buchen.
Achtung: Hinsichtlich der umsatzsteuerbelasteten Kosten ist die Vorsteuer anteilig zu kürzen.

Ja, die unentgeltliche Wertabgabe ist Dir als Entnahme zuzuordnen und bei der GbR als fiktive Betriebseinnahme zu erfassen. Enthält die Miete Umsatzsteuer?

Hallo,

ich finde den Sachverhalt gar nicht so einfach. Leider habe ich die Lösung auch nicht parat, nur ein paar Denkansätze.

Wenn ich das richtig verstehe hat die GbR die Räumlichkeiten angemietet und unentgeltlich als Wohnraum an Dich als Gesellschafter überlassen.

Ein geldwerter Vorteil liegt jedenfalls schon mal nicht vor, denn der kann nur einem Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber gewährt werden.

Was im Fall der VERMIETUNG einer GbR an den Gesellschafter zu beachten ist, hat der BFH mit Urteil vom 15.4.1986 - IX R 69/81, BStBl II 1986, 792 - entschieden. Einige Fallbeispiele gibt es unter http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/G/Grundstue…

Eine Verbuchung als Entnahme kann ich mir nicht vorstellen, denn dann würden den Gesellschaftern Verluste aus der GbR aus Werbungskosten (Anmietung der Büroräume) zugerechnet, während die Entnahme ein erfolgsneutraler Vorgang ist.

Vielleicht liegt ein Fall der (Unter-)Vermietung nach § 21 Abs. 2 EStG vor. Dann wären die Werbungskosten/Mietausgaben der GbR nur abzugsfähig, soweit sie Einnahmen gegenüberstehen. Also bei unentgelticher Nutzung gar nicht (Zuordnung zur Privatsphäre der Gesellschafter?). Auch EStH 2011 H 21.6 befasst sich mit dem Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter.

Wie bereits erwähnt habe ich die Lösung nicht, aber im Gesamtkontext kann eigentlich nur eine fiktive Betriebseinnahme oder die Nichtabziehbarkeit der Werbungskosten/Mietausgaben zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen.

Viele Grüße

Hallo,
Wenn Du in den Räumen der GbR wohnst, dann musst Du die Miete an die GbR zahlen, d.h. die GbRhat auf dem Mietkonto diese Zahlung als Einnahme zu verbuchen. Damit Du bezahlen kannst tätigst Du eine Entnahme, die als solche auch verbucht werden muß. Es sind also 2Buchungen vorzunehmen: Eine Entnahme und eine Mieteinnahme.

Hallo,
noch einen Nachtrag zur Entnahme: die Entnahme muss natürlich einen Grund haben, der von der GbR veranlaßt war, d. h. eine Ausgabe für die GbR beinhaltet, z. B. Kauf eines Büroartikels, der bar bezahlt wurde, usw.

Hallo
Ich verstehe Ihr Problem nicht ganz.
Wenn Sie aus einem Unternehmen eine Entnahme tätigen, dann haben Sie diese Entnahme als Einkommen zu versteuern.
Wenn Sie eine GbR haben, dann sollten Sie auch mit einem Steuerberater zusammenarbeiten. Ich weiß nicht, wie alt Ihr unternehmen ist, aber das Finanzamt kann gerade junge Unternehmen das Genick brechen.
Wenn diese Sachen nicht sauber gebucht werden, dann legen Ihnen die Finanuzamtmafia solche Sachen gerne als Vorsatz aus.

Gruß
Andreas

Hallo,

hier liegt eine Verwechslung vor. Ich bin Experte für Musik, nicht für Steuerrecht.

Mit freundlichen Grüßen
K. Rosenberger