Verbuchung von Mahngebühren bei EÜR

Hallo zusammen,

hier eine Fragestellung zur Verbuchung von Mahnbescheiden:

Eine GbR hat 2005 eine Dienstleistung bezogen wofür der Lieferant eine Rechnung gestellt hat. Die Rechnung wurde aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen GbR und Lieferant nicht bezahlt. Erst 2007 nach einem gerichtlichen Mahnbescheid gegen einen Gesellschafter der GbR wird die Forderung beglichen.

Neben der ursprünglichen Forderung sind im Mahnbescheid folgende Kostenpositionen enthalten, die die vollständig beglichen wurden:

  • Mahngebühren
  • Auskünfte
  • Inkassokosten
  • Verzugszinsen ab 2005

Die ursprüngliche Forderung wird nun 2007 normal als „bezogene Leistungen“ verbucht. Aber wie werden die weiteren Kostenpositionen, die bei rechtzeitiger Begleichung nicht angefallen wären, verbucht? Gehören sie ebenfalls zu „bezogenen Leistungen“ da sie sich eindeutig der konkreten Forderung zuordnen lassen? Müssen sie auf andere Konten gebucht werden oder sind sie vielleicht steuerlich gar nicht absetzbar?

Freundliche Grüße

GuidoG

Hallo,

natürrlich sind diese Ausgaben abzugsfähig, mein Vorschlag: Kosten des Geldverkehrs oder gesondertes Konto anlegen!

E.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

die erfassung der mahn-/vollstreckungskosten sollte nicht zusammen mit den bezogenen leistungen verbucht werden, weil so auf dauer auch der rechnerische rohgewinn schwindet und das bwa-ergebnis verfälscht würde.

vorschlag: sachkonto rechts- und beratungskosten, o.ä.

ob aufwand als betriebsausgabe abzugsfähig ist, bestimmt sich - wie immer - nach § 4(4) estg: ba ist das, was durch den betrieb veranlaßt ist…

Freundliche Grüße

GuidoG

john_doe