Hallo,
Unternehmer X kauft ab und zu Waren bei einem Onlineauktionshaus.
Er bittet die privaten Verkäufer dabei um eine Quittung, bekommt sie aber oft nicht.
Deshalb druckt er die Zahlungsabwicklung des Auktionshauses aus und benutzt diese als Beleg. Hierin ist die Artikelbezeichnung und die Bankverbindung angegeben. Er denkt, dass dies in Verbindung mit der Überweisung ausreichend ist.
Würde ein Steuerprüfer das auch so sehen?
Danke,
Carsten
Mein anderer Artikel im ebay Brett zielt auf einen anderen Aspekt dieses Sachverhaltes und stellt m.E. kein Doppelposting dar.
Deshalb druckt er die Zahlungsabwicklung des Auktionshauses
aus und benutzt diese als Beleg.
Reicht für den Betriebsausgabenabzug vollkommen.
Bei der USt siehts anders aus, kein Vorszeuerabzug!
Danke schonmal - eine Nachfrage.
Deshalb druckt er die Zahlungsabwicklung des Auktionshauses
aus und benutzt diese als Beleg.
Reicht für den Betriebsausgabenabzug vollkommen.
Nur mal aus Interesse: Sprichst Du da aus Erfahrung?
Herr X will ja auch einem kritischen Steuerprüfer gegenüber keine Anhaltspunkte für Nachforderungen geben.
Bei der USt siehts anders aus, kein Vorszeuerabzug!
Das ist selbstverständlich.
Nur mal aus Interesse: Sprichst Du da aus Erfahrung?
Nö, ich kenn den entsprechenden Paragraphen. Bei Interesse: § 160 AO
Herr X will ja auch einem kritischen Steuerprüfer gegenüber
keine Anhaltspunkte für Nachforderungen geben.
Der kennt den § auch…
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Danke und Sternchen dafür,
sagt Carsten.