Verdacht auf Seteuerhinterziehung - jemand Rat?

Hi,

ich suche jemanden, der mir weiterhelfen kann.
ich wurde von der steuerfahnung angeschrieben, sie werfen mir vor, durch abgabe unrichtiger einkommens, -und umsatzsteuer steuern hinterzogen zu haben. bei einem gespräch stellte sich raus, dass ich einen fehler in meiner gewinnermittlung §4 abs. 3 estg. für 2001 habe. ich habe jedoch festgestellt, dass es aus diesem fehler aber keinerlei steuervorteile hervorgehen. kann mir jemand sagen ob ich trotz dem etwas zu befürchten habe? und kann ich diesen fehler nicht einfach korrigieren?
vielleicht noch interessant, das strafverfahren wurde am 19.11. bereits eingeleitet.

danke&gruß

Die Steuerhinterziehung dürfte eigentlich nicht vorliegen, weil jemand, der in seiner Steuererklärung oder Steueranmeldung nur einen Fehler macht, nicht mit Vorsatz handelt. Also: keine Steuerhinterziehung, kein Strafverfahren. Weitere Voraussetzung: Es müssen Steuern verkürzt worden sein. Das verneintest Du bereits.
Ich vermute, dass Dir umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen durchgerutscht sind. Wenn dies zutrifft, ist es doch zu einer Steuerverkürzung gekommen. Vermutlich durch eine Kontrollmitteilung dem FA bekannt geworden.

Aber: Eine leichtfertige Steuerverkürzung setzt statt Vorsatz nur Leichtfertigkeit voraus. Hier kommt es um die genauen Umstände an, die kannst Du am besten beurteilen. Hier kommt dann im ungünstigsten Fall ein Bußgeld für Dich heraus. In der leichtfertigen Steuerverkürzung bist Du deutlich schneller als in der Steuerhinterziehung.

Ich würde Dir den Weg zum Steuerberater an´s Herz legen.

Grüsse

ich wurde von der steuerfahnung angeschrieben, sie werfen mir
vor, durch abgabe unrichtiger einkommens, -und umsatzsteuer
steuern hinterzogen zu haben. bei einem gespräch stellte sich
raus, dass ich einen fehler in meiner gewinnermittlung §4 abs.
3 estg. für 2001 habe. ich habe jedoch festgestellt, dass es
aus diesem fehler aber keinerlei steuervorteile hervorgehen.
kann mir jemand sagen ob ich trotz dem etwas zu befürchten
habe? und kann ich diesen fehler nicht einfach korrigieren?
vielleicht noch interessant, das strafverfahren wurde am
19.11. bereits eingeleitet.

danke&gruß

Hallo!

  1. Steuerliche Berichtigung ist unter Beachtung von verfahrensrechtlichen Berichtigungsvorschriften vorzunehmen.

  2. Straftaten können nicht „berichtigt“ werden. Entweder die Straftat liegt vor oder nicht. Das Strafverfahren stellt daher einen Rechtsschutz für den Betroffenen dar, weil nur bei Eröffnung eines solchen Verfahrens ein Aussageverweigerungsrecht besteht.

  3. Eine Verrechnung dieses Fehlers mit anderen Fehlern ist strafrechtlich irrelevant (Kompensationsverbot).

  4. Wenn der Anfangsverdacht, der zur Einleitung des Straverfahrens geführt hat, sich nicht bestätigt, wird das Strafverfahren wieder eingestellt.

  5. Ggf. fachliche Unterstützung einholen, also Steuerberater/ Rechtsanwalt einschalten.

Ciao!
Nemo