Aus gegebenen Anlass wollte ich das jetzt nochmal aufwerfen. Wie ist das denn mit der Schleierfahndung und dem verdachtsunabhängigem Durchsuchen? Ich fühle mich da nämlich sehr in meiner Freiheit eingeschränkt und in der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Meine Frage dazu, wie und kann man sich überhaupt dagegen wehren?
Super Paragraph dazu im „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“:
§ 132 Einschränkung von Grundrechten
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__132.html
… ja und weiter?! Lustigerweise (oder auch nicht) verträgt sich dieser Paragraph super mit dem Art 2 Abs. 2 Satz 3 unseres Grundgesetzes (Nur welches Gesetz wäre das dann in dieser speziellen Ausnahme?).
Ehrlich gesagt bin ich jetzt kein Jurist und hab von den einzelnen Geltungsbereichen der Gesetze nicht viel Ahnung (kann also sein, dass ich bestimmte Paragraphen thematisch falsch einordne)
Aber vielleicht antwortet ja einer, der sich mit sowas auskennt!
Meine erste Frage:
Wo genau ist eigentlich festgeleg, dass verdachtsunabhängige Personenkontrollen durchgeführt werden dürfen? Ich habe dazu nur den § 12 „Verfolgung von Straftaten“ im „Gesetz über die Bundespolizei“ gefunden und dort muss ein Verdacht vorliegen, oder etwa nicht?
http://bundesrecht.juris.de/bgsg_1994/__12.html
Einige interessante Pragraphen sind im „Gesetz über die Bundespolizei“ zu finden:
§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
http://bundesrecht.juris.de/bgsg_1994/__15.html
§ 16 Ermessen, Wahl der Mittel
http://bundesrecht.juris.de/bgsg_1994/__16.html
Hierzu die Frage: Wer bestimmt die pflichtgemäßen Mittel?
Körper Abtasten und Rucksack durchsuchen finde ich eine sehr krasse Maßnahme, bei eigentlich keinem bestehenden Verdacht.
Und dann noch:
§ 21 Erhebung personenbezogener Daten (insb. Abs. 4)
http://bundesrecht.juris.de/bgsg_1994/__21.html
Heißt das, ich muss keine Auskunft geben, darf aber?
Eine Idee hier im Forum war ja (vor 8 Jahren, oder so ^^), die Durchsuchung zu verweigern, weil sie laut „Verwaltungsverfahrensgesetz“ §44 als nichtig einzustufen ist, bzw. die Begründung des Verwaltungsaktes §39 nachträglich anzufechten. Nach § 2 „Ausnahmen vom Anwendungsbereich“ dürfte doch aber das „Verwaltungsverfahrensgesetz“ in diesem Fall doch garnicht greifen, oder?
Verwaltungsverfahrensgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html#B…
Bitte geht bei der Argumentation stets davon aus, dass ich auf meinem Standpunkt beharre und mir diesen „Verwaltungsakt“ nicht gefallen lassen will. Also bitte keine Posts im Sinne von „Drüber weg seh’n und locker bleiben“. Bitte auch nicht dem Thema z.B. in die Richtung hingehend ausweichen, dass es doch einen Notwendige Maßnahme sei und dass ich doch darüber „froh sein“ solle, dass sich jemand um die Fahndung nach Drogendealern kümmert.
Ich suche nach einer Lösung der Problemstellung und nicht nach einem Ausweg… Also, gibt es eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren? Ja, weil… oder: Nein, weil…!