wenn in einer KapGes unstrittig vGA festgestellt wird, führt das dann zu einer Änderung (Minderung) des steuerlichen Einlagekontos?
Beispiel:
Tantiemezahlung in Höhe von 30.000 Euro an den Ges.-GF, angemessen waren 10.000 Euro, vGA sind somit 20.000 Euro. Mindern die 20.000 Euro das stl. Einlagekonto gemäß § 27 KStG?
Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr). Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt. Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.
Bedeutet übersetzt:
1)Zunächst ist der ausschüttbare Gewinn i.S.d. § 27 zu berechnen. „Steuerbilanzkapital“ - „gez. Kapital“ - „st. Einlagekonto“ (lt. der letzten Feststellung)
Ist der ausschüttbare Gewinn KLEINER als die Summe der Ausschüttungen (offene + verdeckte), mindert die Ausschüttung in dieser Höhe das steuerliche Einlagekonto.