Vor über 10 Jahren habe ich von einem Bauträger eine Immobilie erworben.
Vor einem Jahr zeigte sich in einer Zimmerecke über einen Terrassensturz eine Schimmelbildung. Die Feuchtigkeitsmessung ergab hohe Wert, eine Temperaturmessung zeigt große Abweichungen nach unten im Vergleich zu anderen Außenwandkanten.
Die Öffnung der Wand durch eine Fachfirma ergab, dass über dem Türsturz das Dämmmaterial in Teilen vollkommen fehlte (offenbar vergessen!).
Der Bauträger verweist auf die abgelaufene Gewährleistung. Und mein Hinwei auf einen verdeckten Mangel lässt er nicht gelten, da es soetwas aus rechtlicher Sicht überhaupt nicht gibt.
Frage: kann jemand aus Erfahrung bzw. Kenntnis der rechtlichen Situation einschätzen, ob sich die Einschaltung eines Fachanwaltes lohnt? Oder fallen dort nur unnötige weitere Kosten (neben bereits gezahlten 3TE) an?
es gibt eine Verjährung bei Baumängeln. Der Zeitrahmen hängt unter anderem davon ab, wie man den Vertrag geschlossen hat. Nach BGB, nach VOB…?
Es ist auf jeden Fall ratsam vorab einen Fachanwalt dazu zu befragen. Damit die Kosten nicht aus dem Ruder laufen, kann und sollte man vorab mit dem Anwalt eine feste Gebühr für einen ersten Termin vereinbaren. An diesem Termin den Sachverhalt schildern und der Anwalt soll sagen, wie hoch die Erfolgschancen sind. Dann hat man eine Kostengröße auf der man entscheiden kann, ob man die Sache weiter verfolgt oder zähneknirschend davon absieht.
Anwälte haben häufig die Angewohnheit sich nicht richtig festlegen zu wollen. Wenn der Anwalt Aussagen trifft wie: “ja, würde ich versuchen, aber auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand” - dann würde ich die Finger davon lassen. Kostet mit größter Wahrscheinlichkeit nur zusätzliches Geld.
Sowohl nach BGB als auch nach VOB sind die Verjährungsfristen abgelaufen.
Nur bei arglistiger Täuschung gibt es noch Ansprüche - aber der Beweis, dass hier ein Mangel bekannt war, der absichtlich verschwiegen wurde, ist vermutlich kaum möglich.
Prinzipiell korrekt, nur gibt es in Deutschland seit 2002 keine Gewährleistung mehr, sondern die Sachmängelhaftung … und danach ist die höchste Frist 10 Jahre (ab Abnahme)
Das führt zu der etwas skurrilen Situation, dass bei den Baujahren zwischen 1996 und 2001 noch ein Reklamationsrecht selbst für einfachere Mängel besteht, während das bei Baujahren danach nur ab 2016 der Fall ist … und da auch nur bei Arglist.
Wann war das denn genau? Welcher Zeitraum ist konkret zwischen Abnahme und Meldung beim Bauträger vergangen?