Verdeckter Mangel - Verjährung

Hallo,
an einer Sache (zB Auto) wird nach Ablauf der (zweijährigen) Gewährleistungspflicht ein Mangel festgestellt, der

  1. schon bei Übernahme der Sache vorhanden war,
    jedoch als ein solcher Mangel für den Käufer nicht erkennbar war,
  2. eindeutig dadurch entstand, dass gegen den anerkannten Stand
    der Technik verstoßen wurde (elementarer Konstruktionsfehler).

Hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung ?
Gruß
Karl

Hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung ?

Der Anspruch ist verjährt.

Levay

Hallo Karl,

an einer Sache (zB Auto) wird nach Ablauf der (zweijährigen)
Gewährleistungspflicht ein Mangel festgestellt, der

  1. schon bei Übernahme der Sache vorhanden war,
    jedoch als ein solcher Mangel für den Käufer nicht
    erkennbar war,

Ich habe mir von einem RA mal erklären lassen müssen, dass es einen verdekten/versteckten Mangel nicht gibt.
Entweder ist er sofort als Mangel erkennbar, dann muss man ihn rügen, oder es gilt ansonsten die gesetzliche Regelung hinsichtlich d. Verjährung.
Aber hier gibt es genügend Experten, die das sicher fundierter erklären können als ich.

Gruß:
Manni

Ich habe mir von einem RA mal erklären lassen müssen, dass es
einen verdekten/versteckten Mangel nicht gibt.

Also, ich nenne einen Mangel, der verdeckt ist, einen verdeckten Mangel. Wieso um alles in der Welt sollte es den nicht geben? Das klingt beinahe so, als spreche eine Naturgesetzlichkeit dagegen.

Entweder ist er sofort als Mangel erkennbar, dann muss man ihn
rügen,

Nur unter Kaufleuten.

oder es gilt ansonsten die gesetzliche Regelung
hinsichtlich d. Verjährung.

Ich dachte ja, mit meinem Posting sei schon alles gesagt :wink: Aber gern noch mal: Ja, das ist (jedenfalls) verjährt.

Levay

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Ich dachte ja, mit meinem Posting sei schon alles gesagt :wink:
Aber gern noch mal: Ja, das ist (jedenfalls) verjährt.

Zwei Juristen: 3 Meinungen, kennst Du doch sicher:wink:

Manchmal kommen die P. auf meinem PC unglaublich zeitversetzt an.
Woran es liegt, weiß ich nicht.
Dein P. war für mich nicht sichtbar.

Aber eine Frage: Wie lange soll man denn verdeckte Mängel als solche bezeichnen (und reklamieren) können?

Gruß:
Manni

1 „Gefällt mir“

Zwei Juristen: 3 Meinungen, kennst Du doch sicher:wink:

Passt hier nur nicht. Der Fall ist eindeutig.

Aber eine Frage: Wie lange soll man denn verdeckte Mängel als
solche bezeichnen (und reklamieren) können?

Die Gewährleistungsfrist beträgt gesetzlich zwei Jahre, § 438 BGB, sie kann ggf. verkürzt oder auch verlängert werden.

Levay