Verdienst über Übungsleiterpauschale versteuern?

Ein Referent der Volkshochschule bekommt 2400€ Aufwandsentschädigung jährlich. Der Freibetrag liegt bei 1848 €. Muß der Betrag über dem Freibetrag versteuert werden und wenn ja, wie ? Es können aber auch weitere Zahlungen darüberhinaus steuerfrei gewährt werden. Welche sind das im Detail ?

Hallo,

Ein Referent der Volkshochschule bekommt 2400€
Aufwandsentschädigung jährlich. Der Freibetrag liegt bei 1848
€. Muß der Betrag über dem Freibetrag versteuert werden und
wenn ja, wie ?

Anlage GSE Rückseite Einnahmen 2400€ - 1848€ Freibetrag = 552€

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird dieser Betrag den anderen Einkünften hinzugerechnet. Die Auswirkung kann mit jedem PC Steuerprogramm simuliert werden.

Es können aber auch weitere Zahlungen
darüberhinaus steuerfrei gewährt werden. Welche sind das im
Detail ?

nee, nicht für Übungsleitereinnahmen

Viele Grüße
C.

kann man für solch eine Tätigkeit ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen ?

Übungsleiterpauschale Arbeitszimmer
Hallo,

kann man für solch eine Tätigkeit ein Arbeitszimmer steuerlich
geltend machen ?

es gelten die allgemeinen Regelungen zum Arbeitszimmer, also max mit 1250€
siehe auch Stichwort Arbeitszimmer hier immer wieder im Forum

Sobald man Kosten nachweist, entfällt die Übungsleiterpauschale. Man muss also insgesamt mehr als die Pauschale zusammenbekommen.

Viele Grüße
C.

Hi !

Sobald man Kosten nachweist, entfällt die
Übungsleiterpauschale. Man muss also insgesamt mehr als die
Pauschale zusammenbekommen.

Hier sei nur kurz auf den § 3c EStG verwiesen. Nach diesem ist der Abzug von Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen (Übungsleiterpauschale) in Zusammenhang stehen, nicht möglich.

Und in den Kommentaren findet man dann Anmerkungen wie etwa diese hier:
„Soweit Ausgaben mit Einnahmen zusammenhängen, die nur bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sind, werden die Ausgaben bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen ohne weiteres vom Abzug ausgeschlossen. Nur
übersteigende Beträge können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Aufteilung im Verhältnis erfolgt nicht.
(vgl. BFH v. 30.1.1986 – IV R 247/84, BStBl. II 1986, 401)“