Verdienst um Grundfreibetrag - welche steuerlichen Schritte?

Hallo zusammen,

ich bin seit einigen Jahren als Freelancer im Crowdworkingbereich (Texterin) tätig. Dabei verdiene ich so um den jährlichen Grundfreibetrag herum (In manchen Jahren leicht darüber, in anderen deutlich darunter) und komme damit für den Moment ganz gut aus.

Das Problem ist, dass ich naiverweise dachte, die Tätigkeit auch nicht beim Finanzamt angeben zu müssen, solange ich bei diesem geringen Verdienst liege. Dass das offenbar völliger Quatsch ist, machte mir meine Krankenkasse (freies Mitglied) nun deutlich.

Allerdings bin ich mir nicht sicher, was jetzt der richtige Weg ist: Die Tätigkeit rückwirkend anmelden? Eine Nichtveranlagung beantragen? Und was in etwa passiert dann?

Ich weiß, ich habe wirklich keine Ahnung, deshalb wäre ich umso froher über konsturktive Ratschläge.

Danke & liebe Grüße
Madame_Chauchat

Servus,

täte ich nicht. Sie steht zwar auf der Kippe zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb, ich möchte jetzt nicht auf Einzelheiten zur Unterscheidun eingehen, aber es hat keinerlei Konsequenzen, wenn Du in dieser Situation auf eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde verzichtest.

Du gibst jetzt ganz schlicht Einkommensteuererklärungen für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre (alle ab 2017) ab, außerdem für diejenigen vorher bis 2011 zurück, in denen der Grundfreibetrag überschritten war.

Das ist nicht so schrecklich viel Arbeit, wenn Du die Teile im Dutzend erstellst - alle funktionieren so wie die erste, Du hast den Rhythmus bald drauf.

NV-Bescheinigungen werden nicht ausgestellt, wenn der Grundfreibetrag mal überschritten wird und mal nicht.

Wenn Du aktiv wirst, bevor die Behörde aktiv wird, passiert weiter überhaupt nichts - es wäre auch ziemlich überraschend, wenn hier Verspätungszuschläge festgesetzt würden. Und wenn, sind sie winzig und man kann dann auch darum betteln, dass sie aufgehoben werden.

Wegen der USt-Erklärungen wartest Du einfach mal ab, bei denen kommt eh nichts raus - es kann gut sein, dass sie gar nicht angefordert werden.

Schöne Grüße

MM

Servus,

danke dir sehr für deine umfassende Antwort! Das hilft mir auf jeden Fall weiter.

Aber muss ich den Verzug denn gar nicht erklären? Einfach jetzt die Steuererklärungen hinsenden, den Bescheid abwarten und fertig? Zeitlich würde es mit 2017 eh sehr gut passen, da ich 2016 anfing, da aber wirklich nur mit einem Taschengeld.

Liebe Grüße

Servus,

erstmal nicht. Wenn ein Griffelspitzer darauf kommt, hier Verspätungszuschläge festzusetzen, kannst Du ihm immer noch erzählen, was da wie gelaufen ist. Aber auch dann zuerst per Telefon fühlen, wie das Wetter ist - danach richtet sich dann das, was im Erlassantrag genau drinne steht.

ist die ganze Chose doch recht überschaubar.

Jetzt besorgst Du Dir mal das Elster-Zertifikat für die E-Signatur - die Abgabe halb digital mit unterschriebener komprimierter ESt-Erklärung auf Papier gibt es für Überschussrechner nicht mehr. Und wenn etwas unklar ist - ich finde die Anlage EÜR richtig plöt, hab mein Berufsleben lang immer so schöne Überschussrechnungen gemacht, die viel aussagekräftiger waren - meldst Dich halt wieder.

Nochmal kurz zur Entspannung - unter Druck kann man solche Sachen nicht gut machen: Es ist hier keine Ordnungswidrigkeit und gleich dreimal keine Straftat im Spiel. Falls Dir da wer auch immer Angst machen möchte: Das sind alles hohle Sprüche.

Schöne Grüße

Settembrini

:smile: Wirklich gut, dass das Forum so einen Settembrini hat.

Das Elster-Zertifikat ist nun immerhin beantragt. Unklar ist im Grunde alles. Zwischenzeitlich versuche ich mich mit diesem Wiso-Steuerprogramm ein wenig an die einzelnen relevanten Punkte heranzutasten.

Danke!
Nur steht ja überall - wenn man sich denn mal mit der Thematik befasst, was ich bisher galant umging - man müsse die freie Tätigkeit innerhalb eines Monats vom Finanzamt erfassen lassen.

Ja, eigentlich hast Du recht - die maßgebliche Quelle dafür sind § 138 Abs 1 und 4 AO. Bei der - noch nicht so besonders alten - Ergänzung der Abgabenordnung ist aber ein wenig gehuddelt worden: Es gibt keine Bußgeldvorschrift für die bösen Menschen, die diese Monatsfrist nicht einhalten.

D.h. eigentlich müßte man diese Meldung innerhalb eines Monats machen, aber es macht nichts, wenn man es nicht tut.

Schwierigkeiten gibt es nur, wenn wegen Unterlassung dieser Meldung Steuern zu niedrig oder nicht festgesetzt werden. D.h. Du musst halt schauen, dass Du die ESt-Erklärung für 2017 noch vor 31.12.2021 übermittelst, weil am 01.01. Festsetzungsverjährung eintritt und es erst dann dazu kommen könnte, dass für 2017 zu wenig ESt festgesetzt wird, weil die Meldung gem. § 138 Abs 1 AO nicht rechtzeitig erfolgt ist und das FA deswegen nichts von der Aufnahme der Tätigkeit mitgekriegt hat. Mit Übermittlung der ESt-Erklärung ist dann auch die Meldung erledigt, weil es für diese keine besondere Formvorschrift gibt, und in den Anlagen S und EÜR zur Einkommensteuererklärung alles drin steht, was da zu melden wäre.

Das ist gut, weil es einen Moment dauert, bis das dann wirklich funktioniert.

Schöne Grüße

MM