Hallo Ina,
unten habe ich Dir Auszüge aus dem deutschen Entgelt-Fortzahlungsgesetz beigefügt. Auch Kur fällt darunter:
Auch im Falle einer Kur, im Gesetz „Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“ genannt, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 9 EntgFG).
Prüfe, ob Du die Voraussetzungen erfüllst (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzeigepflicht, etc.).
Für die Lohnfortzahlung gilt eine zeitliche Grenze von 6 Wochen Krankschreibung. Kurzeit + vorherige „gelbe Scheine“ werden zusammengerechnet:
- aber nur für die Krankheit wegen der Du auch zur Kur
fährst (z.B. AUn wg. OP nicht relevant f. Asthmakur).
- nur AUn der letzten 12 Monate
Wurdest Du in den lezten 12 Monaten igs. 6 Wochen oder länger krank geschrieben wegen derselben Krankheit, die jetzt Basis für die Kurverordnung ist?
Dann bekommst Du Krankengeld von der Krankenkasse.
Wenn nicht, muss Deine AGin Lohnfortzahlung leisten.
Es gibt verschiedene Ansprechpartner, die Dir zur Seite stehen:
- den Sozialverband Deutschland
- die Caritas
- die Arbeiterwohlfahrt
- Mütterzentren -> sehr gut!
Du kannst auch bei der Rentenversicherung fragen, ob ein sog. „Versicherten-Ältester“ in Deiner Stadt wohnt. Das sind Mitglieder, die sich gut in Sozialversicherungs-Fragen auskennen. Mir hat so ein Versicherten-Ältester damals bei Ausfüllen des Kurantrags geholfen.
Oder bitte Deine Krankenkasse um Rat.
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Anhang (gefunden bei Wikipedia):
Das Entgeltfortzahlungsgesetz: Anspruch, Voraussetzungen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 400 Euro Verdienst im Monat.
Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
* Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen (In Tarifverträgen kann von dieser Frist abgesehen werden, so bspw. im TVöD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - geschehen).
* Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d. h. er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein.
Dauer der Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird von der Krankenkasse Krankengeld bezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an derselben Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Falls der Arbeitnehmer jedoch zwischen zwei einzelnen Erkrankungen länger als sechs Monate wieder gearbeitet hat, dann beginnt der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch erneut.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; dies gilt jedoch nicht, wenn dem Arbeitnehmer wegen der Erkrankung gekündigt wird oder wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde fristlos kündigt (§ 8 EntgFG).
Berechnung der Entgelthöhe
Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Überstunden werden nicht berücksichtigt, § 4 EntgFG. Regelmäßig geleistete Überstunden müssen dagegen gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt werden (Urteil vom 21. November 2001, Az. 5 AZR 457/00).
Gemäß § 4 Abs. 4 EntgFG kann von der Regelung durch Tarifvertrag abgewichen werden; insbesondere kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist.
Wie beim normalen Arbeitsentgelt müssen bei der Entgeltfortzahlung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden (Bruttoanspruch).
Anzeige und Nachweis [Bearbeiten]
Anzeigepflicht
Der Arbeitnehmer hat gemäß § 5 EntgFG auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und seine Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen.
Nachweispflicht
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.
Kommt der Arbeitnehmer der ihm obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten (§ 5 EntgFG) schuldhaft nicht nach, kann der Arbeitgeber die Vergütungsfortzahlung verweigern, bis der Nachweis erbracht ist (§ 7 EntgFG).
Kur [Bearbeiten]
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Kur und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und ihm die Bescheinigung des Sozialleistungsträgers oder des Arztes über die Anordnung der Kur unverzüglich vorzulegen.
Liebe Grüße
und viel Erfolg!
Jenny
** GEMEINSAM sind wir STARK **