Persönliche Arbeitslosmeldung - § 122 SGB III
Vom Amt. Der AG hat die AB direkt vom Amt übersandt bekommen.
Musste sich dafür der AN persönlich arbeitslos melden
Eindeutig ja!
Ich könnte Dir jetzt eine schön ausführliche theoretische (also mit mehreren Rechtsgrundlagen) Erklärung dafür geben. Da ich dazu aber gerade weder Zeit noch Lust habe 8), beschränke ich mich auf den Verweis auf § 122 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__ 122.html) (den passenden AA-Link hat Stefan ja schon gepostet) und eine schön kurze praktische Erklärung:
Ohne persönliche Alome (inkl. Vorlage Perso) keine Kundennummer bzw. (wenn bereits eine Kd.nr. existiert) Reaktivierung des Bewerberprofils (BewA) im PC – ohne Kd.nr. bzw. aktives BewA kein Tätigwerden der AA.
oder hätte dies auch seine Ehefrau telefonisch für ihn tun können?
Nein, hätte sie definitiv nicht!
mir geht es darum, ob die AA auf telefonische Arbeitslosmeldung der Ehefrau des AN hin die AB an den AG übersendet oder ob der AN hierfür persönlich bei der AA vorbeikommen muss.
Der AN hätte mind. einmal persönlich bei der AA gewesen sein müssen – nämlich zur Alome –, damit die AA so etwas täte. Wir werden nicht für „Nichtkunden“ tätig; und Kunde wird man nur durch persönliche Meldung.
Davon abgesehen ist es sowieso sehr ungewöhnlich, dass die AA selbst dem AG eine AB zusendet. Denn dies wird normalerweise nur dann gemacht, wenn der AG sich – rechtswidrig – weigert, seinem Ex-AN die AB auszustellen. Der Ablauf ist nämlich außer in seltenen Einzelfällen immer folgender:
- Der AN meldet sich persönlich alo und bekommt dabei (u. a.) einen AB-Vordruck ausgehändigt, den er selbst beim AG einreichen muss, damit dieser ihn ausfüllt.
- Beim Termin zur Alg-I-Antragsabgabe reicht er (u. a.) die ausgefüllte AB ein (ohne die ein Anspruch weder festgestellt noch berechnet werden kann).
- Nur wenn sich ein AG weigern sollte (warum auch immer), die AB auszufüllen, wird er unter Beilage eines neuen AB-Vordrucks von der AA angeschrieben (mit Bußgeldandrohung), dass er doch jetzt bitte bis dann und dann die AB ausfüllen und zurückschicken soll. (Hinweis: Der AG wird hier explizit aufgefordert, die AB an die AA zurückschicken, nicht an den den Ex-AN.)
AN möchte gekündigt werden, da ihm die Arbeiten zu schwer sind.
Auch initiierte AG-Kündigungen ziehen eine Sperrzeit nach sich (wenn’s rauskommt und kein ärztliches Attest vorliegt), stehen rechtlich also einer AN-Eigenkündigung gleich.
Wunschgemäß schreibt der AG die Kündigung und das eben diese auf Wunsch des AN geschieht.
Dann kommt’s raus.
Scheinbar bekommt der AN eine Sperre der AA und erhebt nun Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Das dachte ich mir. 
Er behauptet nun, die Kündigung wäre ihm erst eine Woche nach Zustellung von seiner Ehefrau ausgehändigt worden und deshalb konnte er erst verspätet Schutzklage erheben.
Da die AA wie gesagt ohne persönliche Alome des Beschäftigungslosen nicht tätig wird (erst recht nicht in einer Angelegenheit, um die sich der Kunde eigentlich erstmal selbst zu kümmern hat – hier Beibringen einer AB; s. o.), neige ich dazu zu behaupten, dass das eine Lüge ist, derer der Ex-AN spätestens vor Gericht auch überführt werden kann, weil die AA jeden Kundenkontakt im PC dokumentieren muss. Dabei wird dann auch die Alome sein und evtl. sogar (weil es kein regelmäßiger Vorgang ist), wie es dazu kam, dass die AA die AB an den AG geschickt und das nicht dem Ex-AN überlassen hat.
D. h., die Ehefrau hat zwar sofort die AA informiert,
Die ihr, wenn sie tatsächlich dort angerufen haben sollte, gesagt hat, dass ihr das egal ist, solange der Mann nicht persönlich da war …
ihren Ehemann, der zu dieser Zeit krankgeschrieben, also zuhause war, aber nicht!
Da kommt ein neuer Widerspruch hinzu: Wenn er wirklich krankgeschrieben war, hätte er sich nicht mal selbst persönlich alo melden können, weil (am ersten Tag der Beschäftigungslosigleit) arbeitsunfähig Erkrankte dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und stattdessen Anspruch auf Krankengeld haben.
Die AA hatte also schon, bevor der AN wusste, dass er entlassen wurde, bereits aufgenommen, dass der AN arbeitslos werden würde und auch die ausgefüllte Bescheinigung vorliegen.
Das ist schlichtweg Unsinn und kann nicht stimmen.
Ich gehe davon aus, dass die Klage nur erfolgte, weil die AA ihm eine Sperre auferlegt hat und er erst nach Ablauf der eigentlichen Klagefrist von der Sperre Kenntnis erlangt hat.
Das sieht mir hier verdammt danach aus. Wird aber m. E. nicht von Erfolg gekrönt sein.
LG
Jadzia