Hallo,
was meint Ihr dazu:
Auf einer Straße, an der eine KFZ-Werkstatt liegt, fällt von LKWs giftiger Staub herunter. Auftraggeber des Transportes dieser giftigen Stäube ist die Stadt. Die Stäube dürfen nicht eingeatmet werden (laut Sicherheitsdatenblatt der Chemikalie, die abtransportiert wird und Aussage des Labors, das die heruntergefallenen Stäube analyiert hat). Die KFZ-Werkstatt möchte nun aufgrund der Gefährlichkeit der Stäube schließen. Kann man die Stadt haftbar machen und Schadensersatz für den Verdienstausfall fordern?
Gruß,
Marie
Hallo
Der Transport giftiger Stäube unterfällt als Gefahrguttransport der GGVSE. Dabei kam es offensichtlich zu einer unzureichenden Ladungssicherung. Dies ist ein Verstoß gegen geltendes Gefahrgut- wie Straßenverkehrsrecht. Ob sich daraus ein Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB ableiten lässt, hängt wohl davon ab, ob die Gesundheitsgefährdung der Anlieger durch nicht entfernten Reststaub objektiv gegeben ist. Ein (von dir mit Sicherheit verkürzt wiedergegebene) Hinweis auf einem Sicherheitsdatenblatt sowie die Aussage eines Laboranten halte ich (auch zusammen) noch nicht für ausreichend tragfähig.
Gruß
smalbop