Vereidung einer Minderjährigen

Hallo an alle,

meine Nichte muß vor Gericht aussagen. Weil sie sich nicht mehr genau errinnern kann, was im Februar zur Tatzeit geschah, soll sie vereidigt werden. Ist das bei Minderjährigen überhaupt möglich? Kann sie einen Anwalt als Zeugenschutz mitnehmen? Sie wurde nämlich in der ersten Verhandlung von den Anwälten der Gegenseite ziemlich nieder gemacht. Als sie nach Hause kam, war sie noch stundenlang völlig verstört. Sie sagte, sie hätte einen blackout gehabt. Was kann man tun?
Danke und Gruß Iris

  1. Die Vereidigung von Personen, die noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist sowohl im Zivil- als auch im Strafprozeß verboten. Auch ältere Zeugen dürfen dann nicht vereidigt werden, wenn ihnen die geistige Reife fehlt, um Wesen und Bedeutung der Eidesleistung zu erfassen.
    Im Strafprozeß kann das Gericht außerdem bei Personen, die zwar das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, nach seinem Ermessen auf eine Vereidigung verzichten. Das wird insbesondere bei solchen Jugendlichen in Betracht kommen, denen die Tragweite der Eidesleistung aus anderen Gründen als mangelnder Verstandesreife nicht bekannt ist.

  2. Auch der Zeuge kann meines Wissens in Begleitung eines Rechtsanwalts erscheinen. Es versteht sich allerdings von selbst, daß ihm der Anwalt die Aussage und die Beantwortung zulässiger Fragen nicht abnehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann