Verein e.V. - Gemeinnützigkeit ?

Hallo Experten,

wenn ein gemeinnütziger Verein über Jahre hohe Kassenbestände hat(einige 10 TEUR), kann es sein, daß das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennt?

Gruß Andy.

wenn ein gemeinnütziger Verein über Jahre hohe Kassenbestände
hat(einige 10 TEUR), kann es sein, daß das Finanzamt die
Gemeinnützigkeit aberkennt?

Hallo Andy,
wichtig ist nur, dass das Geld satzungsgemäß ausgegeben wird. Bei nur „einigen 10 TEUR“ wäre in unserem Verein Lohnzahlungen und laufende Kosten gefährdet, da die Einnahmen schwankend sind.
Grüße
Ulf

Hallo Ulf,

danke für Deine Antwort.

wenn ein gemeinnütziger Verein über Jahre hohe Kassenbestände
hat(einige 10 TEUR), kann es sein, daß das Finanzamt die
Gemeinnützigkeit aberkennt?

Hallo Andy,
wichtig ist nur, dass das Geld satzungsgemäß ausgegeben wird.

Das Geld wird satzungsgemäß ausgegeben.
Wir haben auch keine Probleme mit den Kosten, die sind abgedeckt. Außerdem sind wir ein kleiner Verein mit ca. 60 Mitgliedern.

Meine Bedenken sind folgender Art:
Wir machen jedes Jahr Gewinn und haben dadurch seit Jahren den o.a. Kassenbestand.
Da ein gemeinnütziger Verein nicht gewinnorientiert sein soll (wie eine GmbH), könnte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennen?!!!

Gruß Andy.

Bei nur „einigen 10 TEUR“ wäre in unserem Verein
Lohnzahlungen und laufende Kosten gefährdet, da die Einnahmen
schwankend sind.

Grüße
Ulf

Hallo Andy !
Wir waren auch in solcher Situation ,war auch so wie bei Euch (60 Mitglieder)
u. einige 10 TEUR ( Überschuß eines großen Festes),
wir haben paar Jährchen gekämpft mit dem Finanzamt, haben dann die Gemeinnützigkeit aberkannt bekommen, muß man mit leben!!!

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Hallo Hiltrud,

danke für Deine Antwort- hat mir weitergeholfen.

Gruß Andy.

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Hallo,

wenn ein gemeinnütziger Verein über Jahre hohe Kassenbestände
hat(einige 10 TEUR), kann es sein, daß das Finanzamt die
Gemeinnützigkeit aberkennt?

das kann passieren, wenn man dem Finanzamt nicht klarmachen kann, daß es z.B. für ein konkretes, größeres Projekt (das natürlich im Vereinszweck liegt) angespart wird. Falls dem so ist, am besten schauen, daß man mal konkret damit anfängt, damit das Amt sieht, daß es ernst gemeint ist.
Sowas ähnliches hatten wir hier letztes Jahr auch, dann wurde eben mal das Fundament für den Anbau des Vereinsheims gemacht, obwohl das Geld für den Bau selbst noch nicht gereicht hätte. Siehe da, die Gemeinde hat sich wohlwollend gezeigt und einen Vorschuß gegeben, der nun abbezahlt werden kann und nun steht der Anbau auch schon.

Cu Rene

Moin,

Das Geld wird satzungsgemäß ausgegeben.

^^^^

Wir machen jedes Jahr Gewinn und haben dadurch seit Jahren den
o.a. Kassenbestand.

^^^^

Die beiden Aussagen widersprechen sich.

Ich bin selbst im Vorstand eines etwa genauso großen, gemeinnützigen Vereins. Sinn eines gemeinnützigen Vereins kann es ja nicht sein, dieses Geld anzuhäufen.

Es ist sicher vollkommen legitim, wenn man mit einzelnen Veranstaltungen Gewinn macht; das machen wir auch. Allerdings nutzen wir diesen Gewinn, um andere satzungsgemäße Projekte damit zu unterstützen bzw. anschubzufinanzieren. Unsere Bilanzsumme liegt auch in fünfstelliger Größenordnung; das ist aber ein Vielfaches des Kontostands am Jahresende, sprich die Überschüsse sind gering im Vergleich zu den Aufwendungen.

Zitat von http://vereinsknowhow.de/kurzinfos/aussenpruefung.htm

Bei der Prüfung der zeitnahen Mittelverwendung ist wichtig, entsprechende Vorstandsprotokolle über Rücklagendotierungen oder -verwendungen vorlegen zu können. Teilweise wird in der Verwaltung die Auffassung vertreten, dass die Rücklagenbildung auch im Jahresabschluss abgebildet sein muss. Diese Auffassung entbehrt aber jeder gesetzlichen Grundlage. Gängige Praxis ist daher - nach wie vor - die Führung der Mittelverwendungsrechnung in einer Nebenrechnung. Oft wird auch geprüft, ob freie Rücklagen unter den jeweiligen Voraussetzungen gebildet werden durften. Insbesondere bei der Bildung einer freien Rücklage gemäß § 57 Nr. 7 AO muss die Körperschaft die Berechnung der höchstmöglichen freien Rücklage in Höhe von 10 % der erzielten Überschüsse aus den einzelnen Sphären nachweisen können.
Es wird also die Auffassung vertreten, dass insbesondere bei nicht zweckgebundenen Rücklagen / Überschüssen einzelner Veranstaltungen der Gewinn 10% des Umsatzes nicht überschreiten sollte.

Vielleicht hilft Dir das weiter.

Gruß,
Ingo

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Hallo Ingo,

danke für Deinen Beitrag.

Es stimmt, daß sich die u.a. Aussagen widersprechen, so wie es gesagt wurde.
Genauer muß es heißen, daß neben der Abdeckung der Kosten noch vorhandene Mittel satzungsgemäß verwendet werden.
Und trotzdem ergibt es den erwähnten Kassenbestand zu den Jahresenden.
Und das ist möglicherweise ein Problem.

Der u.a. Richtwert 10% ist eine gute Orientierung.

Gruß Andy.

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Hallo Rene,

danke für Deinen Tipp aus der Praxis.

Gruß Andy.

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