Verein keine Neuafnahme v Mitgliedern

Hallo,
ein Kunstverein wurde voe einigen Jahren gegründet.
Außer den Gründungsmitgliedern wurden bisher keine Neumitglieder trotz Antrags aufgenommen. Man möchte wohl „unter sich“ bleiben.
Der Verein ist gemeinnützig.
Frage:
Wenn dieser Verein der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, ist seine Gemeinnützigkeit dann noch gegeben?
Man möchte wohl mit der Gemeinnützigkeit nur die Spendenabzugsfähigkeit für Sponsoren in Anspruch nehmen.

Das geschieht aber wegen verlorener Steuern zu Lasten des Steuerzahlers.
Gibt es eine Möglichkeit, dieses Blockadeverhalten hinsichtlich Neumitgliedern auszuhebeln?

Gruß:
Manni

Die Mitglieder eines Vereines haben das Recht unter sich zu bleiben. Die Gründungsmitglieder beschließen ihre Satzung und regeln hierin auch regelmäßig den Ein-/Austritt ihrer Mitglieder. Soweit die ohnehin recht dünnen Vorgaben des BGB erfüllt sind bestehen keine Bedenken.

Hinsichtlich der anderen Anmerkung, dass der Verein zum Großteil nur aus Gründen steuerlicher Zwecke gegründet wurde, wäre das Finanzamt der richtige Ansprechpartner…
Soweit der Verein aus der gemeinnützigkeit in die Überwiegende wirtscgaftlichkeit abrutscht, wäre der Verein zu löschen aus dem Register für „Idealvereine“ bei den Amtsgerichten.

Hallo,

danke für die Antwort.

Die Mitglieder eines Vereines haben das Recht unter sich zu
bleiben. Die Gründungsmitglieder beschließen ihre Satzung und
regeln hierin auch regelmäßig den Ein-/Austritt ihrer
Mitglieder. Soweit die ohnehin recht dünnen Vorgaben des BGB
erfüllt sind bestehen keine Bedenken.

Auch die Satzungen werden bestimmten Regeln folgen müssen und dürfen bei einem gemeinnützigen Verein nicht willkürliche Ausschlüsse enthalten.

Hinsichtlich der anderen Anmerkung, dass der Verein zum
Großteil nur aus Gründen steuerlicher Zwecke gegründet wurde,
wäre das Finanzamt der richtige Ansprechpartner…
Soweit der Verein aus der gemeinnützigkeit in die Überwiegende
wirtscgaftlichkeit abrutscht, wäre der Verein zu löschen aus
dem Register für „Idealvereine“ bei den Amtsgerichten.

Das scheint mir der richtige Ansatzpunkt zu sein.

Gruß:
Manni

Hallo Manni,

Die Mitglieder eines Vereines haben das Recht unter sich zu
bleiben. Die Gründungsmitglieder beschließen ihre Satzung und
regeln hierin auch regelmäßig den Ein-/Austritt ihrer
Mitglieder. Soweit die ohnehin recht dünnen Vorgaben des BGB
erfüllt sind bestehen keine Bedenken.

Auch die Satzungen werden bestimmten Regeln folgen müssen und
dürfen bei einem gemeinnützigen Verein nicht willkürliche
Ausschlüsse enthalten.

ja, und genau dieses wird auch vom zuständigen Finanzamt geprüft werden, BEVOR die Gemeinnützigkeit erteilt wird.

Hinsichtlich der anderen Anmerkung, dass der Verein zum
Großteil nur aus Gründen steuerlicher Zwecke gegründet wurde,
wäre das Finanzamt der richtige Ansprechpartner…
Soweit der Verein aus der gemeinnützigkeit in die Überwiegende
wirtscgaftlichkeit abrutscht, wäre der Verein zu löschen aus
dem Register für „Idealvereine“ bei den Amtsgerichten.

Das scheint mir der richtige Ansatzpunkt zu sein.

Der Ansatzpunkt sind und bleiben Satzungsverstöße. Wann ein Verein „in die Wirtschaftlichkeit abrutscht“ ist nämlich nicht besonders genau definiert.

Gruß, Karin

Hallo,

Danke für alle Antworten

Gruß:
Manni