Hallo isarweid,
die (steuerrechtliche) Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und die (vereinsrechtliche) Eintragung in das Vereinsregister sind nicht unmittelbar miteinander verbunden. Es gibt eingetragene Vereine (e.V.) die, wie in diesem Fall, nicht als gemeinnützig anerkannt wurden, oder in anderen Fällen die Anerkennung aus bestimmten Gründen gar nicht beantragt haben. Umgekehrt gibt es nicht eingetragene Vereine, die trotzdem die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung beantragt und bekommen haben. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (durch einen sogannnten Freistellungsbescheid) bedeutet die weitgehende Steuerbefreiung (Körperschaftssteuer usw.) und das Recht Spenden anzunehmen und sie mit Spendenbescheinigungen für den Spender in seiner eigenen Steuererklärung steuermindernd geltend machen (bzw. absetzen) zu können.
Für die Eintragung ins Vereinsregister bedeutet die Nicht-Anerkennung der Gemeinnützigkeit (fehlende Vorlage eines Freistellungsbescheids) zunächst lediglich, dass die sogenannte Eintragungsgebühr von ca. 60 Euro in jedem Fall bezahlt werden muss (und nicht wie üblich bei Vorlage des Freistellungsbescheids entfallen kann). Ansonsten fallen wie für jeden Verein noch einmal 10 bis max. 30 Euro Bekanntmachungsgebühren an.
Durch die fehlende gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung ist der Verein - allerdings erst ab bestimmten Umsatzgrößen - steuerpflichtig und er darf für Spenden keine steuermindernden Bescheinigungen ausstellen.
Durch eine Austragung - der ein Beschluss zur Auflösung vorausgehen müsste - können die genannten Eintragungskosten in keinem Fall „umgangen“ werden, auch sie kostet noch einmal Gebühren (auch für einen Notar). Der Verein müsste zuerst mit (vermutlich) 3/4 der Mitglieder die Auflösung beschliessen, die Vorstandsmitglieder zu sogenannten Liquidatoren bestimmen, die dann das noch vorhandene Vereinsvermögen satzungsgemäß an eine andere in der Satzung genannte gemeinnützige Institution oder für einen gemeinnützigen Zweck übertragen. Vor der eigentlichen Auflösung und Austragung aus dem Vereinsregister muss das dem Registergericht nachgewiesen werden (z.B. auch wenn es kein Vermögen zu übertragen gibt).
Vielleicht sollte vor solchen Schritten noch einmal überlegt werden, wie (mit kundiger Hilfe) die Anerkennung der Gemeinnützigkeit doch noch erreicht werden kann. Hier empfehlen wir zur Vorbereitung gerne das Kapitel „Gemeinnützigkeit, Steuern und Finanzen“ (http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbei…) aus unserer Online-Praxishilfe „Arbeit im Verein“.
Viele Grüße
Ihr Team von der Stiftung MITARBEIT
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