Verein Kosten Eintragung und Austragung

Liebe/-r Experte/-in,

wir haben für ein Projekt an der Uni einen gemeinnützigen Verein gegründet. Dieser ist bereits beim Amtsgericht eingetragen worden und die Notarkosten sind beglichen. Nun hat uns das Finanzamt die Gemeinnützigkeit wieder aberkannt, da es sich laut Abgabenordnung um einen geschlossenen Empfängerkreis handelt.
Nun zur Frage: Wenn man nicht gemeinnützig ist, welche Kosten kommen dann durch die Eintragung auf den Verein zu?
Desweiteren kam die Idee auf sich wieder austragen zu lassen. Kostet die Austragung/Auflösung etwas und können dadurch die Kosten der Eintragung umgangen werden.

Vielen Dank schonmal fürs Lesen
Dirk

Verein Kosten Eintragung und Austragung

Hallo Dirk

und vielen Dank für Deine spezielle Fragestellung.

Aus meiner Sicht gibt es ja jetzt in Eurer Situation 2 Handlungsvarianten:

Einerseits könntet Ihr ja bei Eurem bereits vorhandenen und eingetragenen Verein durch eine Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit wiedererlangen. Um dem Einwand der „Exklusivität“ entgegenzutreten könntet Ihr ja zum Beispiel Euer Thema der Satzungsziele mit Komilitonen von 2 nahen weiteren Universitäten besprechen und so den Fokus erweitern um die erforderliche „Allgemeinheit“ Eurer Tätigkeit wiederzuerlangen.

Erläuterungen der gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts aus der Abgabenordnung (AO) findet Ihr zum Beispiel hier:

http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanza…

Kostenhinweise findest Du hier:

http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm#4

Damit wären dann auch die anfallenden Kosten im Falle einer Austragung Eures Vereins erkennbar.

Bittet beachtet auch, dass ja nur die Beibehaltung des gemeinnützigen Status Eurem Verein die Steuerfrei- heiten und Privilegien sichert, mit dem das Steuer- recht die gemeinnützigen Aktivitäten „belohnt“:

http://www.vereinsbesteuerung.info/neue_seite_3.htm

Vielleicht hilft nach der Lektüre und Diskussion dieser Informationen in Eurem Verein auch ein klärendes Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften, um hier die Gemeinnützigkeit durch eine kleine Satzungsänderung wieder zu erlangen. Sollte deren Entzug dabei per Bescheid erfolgt sein, müsste dann in jedem Fall form- und fristgerecht von Eurem Vorstand dagegen Einspruch eingelegt werden.

Ich wünsche Euch eine gute Diskussion und eine schnelle positive Regelung für Euren Verein!

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.

Hallo isarweid,

die (steuerrechtliche) Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und die (vereinsrechtliche) Eintragung in das Vereinsregister sind nicht unmittelbar miteinander verbunden. Es gibt eingetragene Vereine (e.V.) die, wie in diesem Fall, nicht als gemeinnützig anerkannt wurden, oder in anderen Fällen die Anerkennung aus bestimmten Gründen gar nicht beantragt haben. Umgekehrt gibt es nicht eingetragene Vereine, die trotzdem die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung beantragt und bekommen haben. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (durch einen sogannnten Freistellungsbescheid) bedeutet die weitgehende Steuerbefreiung (Körperschaftssteuer usw.) und das Recht Spenden anzunehmen und sie mit Spendenbescheinigungen für den Spender in seiner eigenen Steuererklärung steuermindernd geltend machen (bzw. absetzen) zu können.

Für die Eintragung ins Vereinsregister bedeutet die Nicht-Anerkennung der Gemeinnützigkeit (fehlende Vorlage eines Freistellungsbescheids) zunächst lediglich, dass die sogenannte Eintragungsgebühr von ca. 60 Euro in jedem Fall bezahlt werden muss (und nicht wie üblich bei Vorlage des Freistellungsbescheids entfallen kann). Ansonsten fallen wie für jeden Verein noch einmal 10 bis max. 30 Euro Bekanntmachungsgebühren an.

Durch die fehlende gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung ist der Verein - allerdings erst ab bestimmten Umsatzgrößen - steuerpflichtig und er darf für Spenden keine steuermindernden Bescheinigungen ausstellen.

Durch eine Austragung - der ein Beschluss zur Auflösung vorausgehen müsste - können die genannten Eintragungskosten in keinem Fall „umgangen“ werden, auch sie kostet noch einmal Gebühren (auch für einen Notar). Der Verein müsste zuerst mit (vermutlich) 3/4 der Mitglieder die Auflösung beschliessen, die Vorstandsmitglieder zu sogenannten Liquidatoren bestimmen, die dann das noch vorhandene Vereinsvermögen satzungsgemäß an eine andere in der Satzung genannte gemeinnützige Institution oder für einen gemeinnützigen Zweck übertragen. Vor der eigentlichen Auflösung und Austragung aus dem Vereinsregister muss das dem Registergericht nachgewiesen werden (z.B. auch wenn es kein Vermögen zu übertragen gibt).

Vielleicht sollte vor solchen Schritten noch einmal überlegt werden, wie (mit kundiger Hilfe) die Anerkennung der Gemeinnützigkeit doch noch erreicht werden kann. Hier empfehlen wir zur Vorbereitung gerne das Kapitel „Gemeinnützigkeit, Steuern und Finanzen“ (http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbei…) aus unserer Online-Praxishilfe „Arbeit im Verein“.

Viele Grüße
Ihr Team von der Stiftung MITARBEIT

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Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Lieber Dirk,
leider kann ich dir da nicht weiterhelfen, da alle meine Vereine gemeinnützig sind. Ich hoffe ein anderer kann es.
freundlichst Petra

Trotzdem danke für die Antwort!

Lieber Dirk,
leider kann ich dir da nicht weiterhelfen, da alle meine
Vereine gemeinnützig sind. Ich hoffe ein anderer kann es.
freundlichst Petra