Ein Verein konnte bei der letzten MV keinen neuen Vorstand wählen.
Das Amt wird weiterhin durch den alten Vorstand ausgefüllt, dieser stand aber nicht zur Wahl.
Die Satzung besagt:
Der Vorstand wird durch die MV auf 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt…
Hat dieser Verein nun einen funktionstüchtigen Vorstand gem. §26 BGB oder sollte eine Notbestellung erfolgen?
Die Satzung besagt:
Der Vorstand wird durch die MV auf 2 Jahre gewählt. Die
Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen
sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers
im Amt…
Der letzte Satz gibt doch die Antwort!
Dennoch sollte man eine neue Wahl zeitnah vorantreiben im Rahmen einer außerordentlichen MV. Vorab sollte man jedoch ausloten wer denn für die Ämter bereit steht. wenn niemand verantrwortung übernehmen will, sollte man dann insgesamt den Sinn des Vereins überdenken…