Verein Mitgliederrecht Amtsgericht

ich bin von unserem Tennisclub lebenslang als Mannschaftführer und Oberschiedsrichter willkürlich gesperrt worden. In unserer Satzung gibt es keine Einspruchsmöglichkeit. Ich werde versuchen für die nächsten Generalversammlung einen Antrag einzureichen, das die Versammlung dem Vorstand anweist, diesen Beschluß zurückzunehmen. Sollte mein Antrag für die Generalversammlung vom Vorstand nicht angenommen werden, muss ich wohl vor ein Amtgericht gehen. Bitte gebt mir ein paar Tips auch wie ich einen Beschluß beim Amtsgericht erwirken kann, der noch vor der Generalversammlung wirksam werden kann. Wie muss ich das begründen. Vertragsverletzung etc.

Danke Uwe

Sorry, da kann ich dir leider nicht helfen, drücke dir aber die Daumen.

VG
Ulrike

Sperre für Mannschaftsführer/Oberschiedsrichter

Hallo Uwe,

es tut mir zunächst für Dich sehr leid, dass Du in Deinem Verein gleich in 2 Positionen mit derart dra- konischen Strafen belegt wurdest.

Ich würde Dir vorschlagen, hier in jedem Fall zwei- spurig vorzugehen, und zwar zunächst aussergericht- lich.

Mit schriftlichen und genau begründeten Einlassungen an den eigenen Vereinsvorstand aber auch an den zu- ständigen Tennis- Landesverband würde ich EINSPRUCH gegen die Sperren einlegen, deren Rücknahme verlangen und begründen. Dabei würde ich formale und inhaltliche Mängel der Sperren - die ich ja mangels Details ja nicht kennen kann - ganz genau ansprechen und monieren, wie zum Beispiel:

  • Gab es „kritische Vorgespräche“ oder kamen die Sperren völlig überraschend und unvorhersehbar, mit oder ohne Protokollierungen, sind die Vorwürfe leicht inhaltlich widerlegbar, erfolgte Deine vorherige Anhörung vor Ausspruch der Sperren durch den Vorstand als sogenanntes „rechtliches Gehör“?

  • Erfolgten die Sperren mündlich und/oder schriftlich, mit oder ohne einer detaillierten Begründung?

Der zuständige Landesverband hat für derartige Fälle möglicherweise eine Schiedskommission, die derartige Problemfälle zwischen Vereinen und Vereinsmitglieder schlichten und regeln kann. Andererseits würde ich - je nach Rückhalt bei eigenen Vereinsmitgliedern - auch einen offenen Einspruch an den eigenen Vorstand ein- reichen und parallel dies als Antrag für die nächste Mitgliederversammlung stellen mit dem Hinweis, dass der Antrag möglichst auch der Einladung in Kopie an- gefügt oder zumindest als eigenständiger Tagesord-nungspunkt aufgeführt wird.

Vielleicht postest Du auch Deinen Einspruch an den Vorstand auch gesondert im möglichen Community- Bereich Eures Vereins-Portals?

Vielleicht hilft ja auch der so erzielbare „öffent- liche Druck“ in der Vereinsdiskussion, die Vereins-leitung zu einem Einlenken zu bewegen.

Zuvor solltest Du prüfen, ob Dein Verein und/oder Dein Verband eine gültige eigene „Strafordnung“ wie diese hat, die ja die „Spielregeln“ für derartige Fälle auf Seite 91, Ziffer 5 enthält:

http://www.httv.de/media/000/Handbuch/Strafordnung.pdf

Helfen diese beiden internen Wege nicht bei der Er- zwingung einer Aufhebung der Sperre, dann sollte zeitnah ein erfahrener und spezialisierter Anwalt konsultiert werden, der bereits erfolgreiche Referen- zen im Bereich Sportrecht wie zum Beispiel den Quali- tätsabschluss „Fachanwalt für Sportrecht“ vorweisen kann. Dazu sollte sowohl die eigene Rechtsschutz-versicherung als auch das Portal

gecheckt werden.

Je nachdem, in welcher Form und mit welcher Begründung die Sperren ausgesprochen wurden, könnte ein derart erfahrener und spezialisierter Anwalt sicher dann auch mit der Kenntnis aller Einzelheiten Deines Falles erfolgreich gerichtliche Hilfe für Dich in Anspruch nehmen.

Konnte ich Dir mit meinen Tipps weiterhelfen?

Mit freundlichen Grüssen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.

Herzlichen Dank, Deine Anregungen kann ich sehr gut gebrauchen. Unsere Generalversammlung findet am 22. 02. 2013 statt. Über das Ergebnis werde ich dann berichten. mfg Uwe

Hallo,

dazu kann ich keinen Rat geben.

Leider kann ich da nicht weiterhelfen.
MfG

Hallo Uwe,
ich denke, solche einschneidenden Strafen müssen in der Satzung festgelegt sein. Gegen Willkür kann man sich wehren, im Besonderen, wenn diese „Strafen“ nicht Bestandteil von Festlegungen und Beschlüssen des Vereins in den offiziellen Papieren ist. Lenkt der Verein nicht ein, ist der Gang zum Rechtsanwalt notwendig.
Gruß und viel Glück
Peter

Hallo Uwe,
hier ist auf jedenfall der Rat eines Fachanwaltes zu empfehlen.
Viel Erfolg.

Gruß
Michael
www.verein-im-verein.de