folgendes Problem besteht zurzeit in unserem Verein:
Die Vorstandsmitglieder, besonders jene nach § 26 BGB entsprechend, werden für die Dauer von 2 Jahren bis zur nächsten ordentlich einberufenden Mitgliederversammlung, welche innerhalb von 3 Monaten eines jeden Jahres zu erfolgen hat, gewählt. Anfang März kam es dann zu einer entsprechenden Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder wurden entlastet und es kam zur Neuwahl - jedoch wurden die Wahl zum 2. Vorsitzenden gemäß Verfahrensantrag beschlussmäßig vorgezogen. Die Wahl zum 2. Vorsitzenden hat letzlich eine Person gewonnen. Darauf hin wollte der damals bestehende Vorsitzende nicht erneut kandidieren, auch kein anderes Mitglied fand sich dazu bereit, für das Amt des 1. Vorsitzenden zu kandidieren. Beim Kassierer sah es ähnlich aus, weshalb die Versammlung im Einvernehmen der anwesenden Mitgliedern kurzerhand beendet worden ist.
Frage: muss dies dem Vereinsregister nun gemeldet werden? Muss eine Änderung im Vereinsregister diesbezüglich erfolgen? Immerhin besteht der Vorstand de facto derzeit nur aus einem Vorstandsmitglied (nämlich dem 2. Vorsitzenden), da sich andere nicht zur Wahl aufgestellt haben, und turnusgemäß die ehemaligen Vorstandsmitglieder durch die Entlastung und nicht Wiederwahl ihre Ämter und Funktionen auch verloren haben?!
Frage: man hat sich schließlich darauf verständigt, nun zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen - mit dem Ziel, dass der Vorstand personell komplett neu besetzt wird. Kann die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliderversammlung nun durch das derzeitig einzige Vorstandsmitglied noch einberufen werden (da Innenverhältnis) - oder muss (müsste) dies durch das Vereinsregister per se erfolgen, bzw. sogar einen Notvorstand gebildet werden?
Kommt jetzt ein bisschen drauf an, was in der Vereinssatzung steht. Im Prinzip könnten die „alten“ Vorstandsmitglieder nochmal zur Versammlung einladen…
vielen Dank für Deine Antwort - die Website ist mir jedoch bereits bekannt.
In der Satzung steht diesbezüglich explizit nichts drinnen. Ist es nun nicht so, dass bedingt durch die Entlastung und fehlende Wahl, bis auf den 2. Vorsitzenden, nur dieser zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen kann/muss? Und zudem darauf geachtet werden muss, dass dieser Tatbestand dem Vereinsregister angezeigt wird, denn der Vorstand besteht ja tatsächlich nur noch aus einem einzigen Mitglied, da die restlichen (ehemaligen) Mitglieder sich nicht zur Neuwahl aufstellen gelassen haben, bzw. es sich keine anderen Personen gefunden haben, welche für die jeweiligen Ämter und Funktionen kandidieren hätten können?
Ich finde hierzu, da in der Satzung darüber auch nichts geschrieben wird, in den eingschlägigen BGB-§§ entsprechend ebenfalls nichts.
Zitat "Nach der geltenden Rechtsprechung (zum Beispiel Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.7.1971, Az: 1 W 1305/71, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.4.1985, Az: 2 Z 100/84) kann aber auch ein nicht mehr amtierender, aber noch eingetragener Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Bei Ablauf der Amtszeit ergibt sich also in der Regel kein Problem. "
Falls also die alten noch eingetragenen Vorstandsmitglieder das unterstützen, können sie auch nochmal einladen…
Die ganz große Runde mit Notvorstand usw. würde ich schon aus finanziell nachteiligen Gründen für den Verein nicht machen, wenn es sich vermeiden ließe…
vielen Dank - auch ich würde es finanziell nachteilig sehen, wenn nun ein Notvorstand bestellt werden müsste. Offen bleibt jedoch weiterhin, ob diese Konstellation dem Vereinsregister (dem zuständigen Amtsgericht) zumindest gemeldet werden müsste - ganz gleich, dass der ‚alte‘ Vorstand noch einladen darf?!
Ich denke, es muss nicht gemeldet werden. Der gemeldete Vorstand ist die offizielle Vertretung des Vereins - solange bis jemand anderes gemeldet wird.
Bei uns gab es auch schon mal so ein Hin und Her im Verein, da wurde dann auch erst die Änderung gemeldet, als die Wahl dann ordentlich durch war.
also muss letztlich am Ende einer nachträglich erfolgreichen durchgeführten Wahl noch mitgeteilt werden, dass der Vereinsvorstand für einen entsprechenden Zeitraum nur durch den 2. Vorsitzenden (in diesem Fall) vertreten war, und darauf hin unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks weiterer Handlungsfähigkeit etc. einberufen worden ist/war?!
da auf der Mitgliederversammlung jedoch der 2. Vorsitzende offiziell per Beschluss von den anwensenden Mitgliedern gewählt worden ist, wenngleich die Versammlung darauf hin abgebrochen worden ist, müsste dies dem zuständigen Amtsgericht doch angezeigt werden? Letztlich ist laut Satzung die Amtszeit lediglich auch auf zwei Jahre beschränkt. Und nach der Mitgliederversammlung ist diese Amtszeit entsprechend nun verstrichen..
In der Satzung steht: die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im
Amt. Nachdem der 2. Vorsitzende jedoch gewählt worden ist, sich kein 1. Vorsitzender, etc. finden konnte, darauf hin die Versammlung im Einvernehmen der anwesenden Mitglieder (vorerst) abgebrochen worden ist, ist es doch insgesamt zu einer gültigen Wahl gekommen - oder? Letztlich ist in der Satzung auch nicht dokumentiert/festgehalten, dass die ‚alten‘ Mitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gefunden/gewählt worden ist - ganz zu schweigen davon, dass auch das Interesse des ‚alten‘ 1. Vorsitzenden gezeigt hat, dass er im Fall einer (Wieder-)Wahl nich bereit wäre, erneut dieses Amt anzunehmen und entsprechend zu bekleiden..
Dies würde ich so interpretieren: der 2.Vorsitzende wurde neu gewählt, die anderen Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis auch für ihre Funktionen neue Personen gewählt werden.
Wenn der erneute Wahlversuch relativ zeitnah erfolgt, würde ich den Zwischenschritt mit der Einzeländerung des 2.Vorsitzenden sparen, erst die Wahl durchführen und dann die Meldung machen.