Hallo zusammen,
mal angenommen, Herr X ist einem Verein beigetreten, der in erster Linie rechtliche Beratungsleistungen erbringt. Am 8.11. richtet Herr X nun eine E-Mail-Anfrage in einer rechtlichen Angelegenheit an den Verein und bittet um Antwort. Als nach 2 Wochen noch immer keine Antwort eingetroffen ist, bringt Herr X sich mit einer erneuten E-Mail in Erinnerung. Er bittet um Bestätigung des Erhaltes der 1. E-Mail und um Info, wann er mit einer Antwort rechnen kann. Auch diese E-Mail bleibt unbeantwortet - selbst 5 Wochen später ist noch keine Antwort da. Zwischenzeitlich versucht Herr X es auch telefonisch - allerdings erreicht er immer nur Mitarbeiter, die Herrn X zwar bestätigen, die Anfrage erhalten zu haben. Der Rechtsanwalt, der als einziger die Antwort geben kann, meldet sich aber weiterhin nicht.
Herr X wird zunehmend saurer und fühlt sich verschaukelt. Am liebsten würde er aus dem Verein wieder austreten und zur Konkurrenz wechseln; offensichtlich wird ihm die Gegenleistung für seinen Mitgliedsbeitrag verwehrt.
Mit dem Aufnahmeantrag hat sich Herr X zu einer Mindestmitgleidschaft von 2 Jahren verpflichtet. Könnte Herr X diese Mitgliedschaft aufgrund er o. a. Geschehnisse außerordentlich/mit sofortiger Wirkung kündigen und wenn ja, wie sollte er vorgehen?
Viele Grüße
Kirsten
Hallo,
eine außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich immer möglich. Notwendig sind im Allgemeinen ein wichtiger Grund sowie die Einhaltung von Form (im Zweifel schriftlich und mit Zugangsnachweis) und Frist (maximal zwei Wochen nach Eintritt des Grundes).
Die Frage ist, wobei sich Herr X. am besten fühlen wird - entweder den formellen Weg gehen und Streitigkeiten in Kauf nehmen, oder sich nicht weiter aufregen und die Frage z.B. hier bei wer-weiss-was posten…
Wenn es um größere offene Vereinsbeiträge geht und sich deshalb eine Kündigung lohnt, sollte Herr X.
-erst sich unbedingt das Kleingedruckte der Vereinssatzung durchlesen, um zu prüfen, ob der Verein tatsächlich durch sein Schweigen einen wichtigen Grund liefert (ist z.B. eine Anfrage per Mail zulässig?) und was danach hinsichtlich der Formalitäten eines Austritts/einer Kündigung zu beachten ist,
-dann, wenn sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, sicherheitshalber per Einschreiben/Rückschein den Verein zur Beantwortung seiner Frage auffordern, und zwar mit einer -in Anbetracht der bereits vergangenen Zeit- relativ kurzen Frist von 10-14 Tagen. Sollte die Frist wieder ohne Antwort verstreichen, müsste anschliessend -im Zweifel unter Beachtung einer Frist von maximal zwei Wochen nach Fristablauf- die ausserordentliche Kündigung der Mitgliedschaft erklärt werden, und zwar wieder per Einschreiben/Rückschein.
Ansonsten unter Lebenserfahrung abbuchen, fristgerecht den Austritt erklären und die üblichen Rechte eines Verbrauchers wahrnehmen, d.h. dem Verein diejenige Werbung im Bekanntenkreis zukommen lassen, die er verdient hat.
Schöne Grüsse an Herrn X.
Hallo Philosoph,
Herr X wird vermutlich ein letztes Mal um Antwort bitten innerhalb einer Frist von 2 Wochen. Falls auch die verstreicht wird er dann die außerordentliche Kündigung aussprechen. Soweit also zu meiner Ursprungsfrage - vielen Dank für die Antwort.
Wenn eine Mitgliedschaft in einem Verein ausschließlich dem Zweck dient, im Falle eines Falles sachkompetent beraten zu werden und ebendiese Beratung dann im Bedarfsfall ausbleibt, muss sich Herr X m. E. zwangsläufig fragen, ob eine Mitgliedschaft überhaupt Sinn macht. Das hat m. E. mit Streitigkeiten, den man aus dem Weg gehen könnte, nichts zu tun. Es geht auch nicht um horrende Beiträge, sondern ‚nur‘ um einen in Höhe von (angenommenen
) 150 Euro. Aber auch das ist Geld, vor allem, wenn die Gegenleistung ausbleibt. Denn so dicke, dass Herr X die Kohle für nix ausgibt, hat er es bestimmt auch nicht. 
Im Forum ist leider gerade die Frage des Herrn X schlecht zu stellen, da es sich um ein komplexeres Problem um Haus & Grund, also vermutlich Nachbarschaftsrechts in NRW handelt. Üblicherweise wird in Foren dann auf Katasterämter etc. verwiesen, weil keiner etwas Genaues weiß. Einmal mehr, wenn es keine 08/15-Situation ist. Herr X hatte dem entsprechenden Beratungsverein daher auch Bildmaterial zur besseren Einschätzung zukommen lassen, denn dort sitzen genau die Experten.
Und nein, Herr X ist nicht der Meckerer, sondern Angemeckerter und weiß schlichtweg nicht, wie er sich verhalten soll.
Viele Grüße
Kirsten
(die Herrn X gerne die Grüße ausrichtet)
Hallo,
die Enttäuschung von Herrn X. ist nachvollziehbar.
Er könnte noch daran denken, den örtlichen Anwaltsverein anzurufen, dort nach einem Spezialisten für Grundstücksrecht zu fragen (oder im Internet http://anwaltauskunft.de/ ), und dann diese/n Anwalt/Anwältin um eine Erstberatung (=begrenzte Kosten) zu bitten, ggf. nach vorheriger Zusendung einer Beschreibung des Sachverhalts und des Fragenkataloges. Mit etwas Glück hilft das weiter.
Viel Erfolg!