Der gemeinnützige Verein A möchte gerne sämtliche Hochschulen der Stadt als Mitglieder für seinen Verein gewinnen.
In seiner Satzung steht:
„Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.“
Eine Hochschule ist in der Regel eine Anstalt oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts!?
Wie kann der Verein A die Hochschulen X, Y und Z in den Vorstand wählen lassen - sodass nur Hochschulen im Vorstand sind und die Mitglieder nur natürliche Personen (z.B. Studenten).
Muss der Vorstand dann weiterhin Mitgliedsbeiträge zahlen, obwohl er Vorstand ist?
Danke! Herzlich!
Felix
Der gemeinnützige Verein A möchte gerne sämtliche Hochschulen
der Stadt als Mitglieder für seinen Verein gewinnen.
In seiner Satzung steht:
„Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person
und jede juristische Person werden.“
Eine Hochschule ist in der Regel eine Anstalt oder eine
Körperschaft öffentlichen Rechts!?
Hochschulen werden nach Landesrecht errichtet, sie können demnach Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Daneben gibt es private Hochschulen, deren Rechtsform sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet. Für die Frage ist das aber insoweit irrelevant, da zwar die „Hochschule“ Vereinsmitglied werden soll, sie aber in jedem Fall von einer natürlichen Person vertreten wird.
Wie kann der Verein A die Hochschulen X, Y und Z in den
Vorstand wählen lassen - sodass nur Hochschulen im Vorstand
sind und die Mitglieder nur natürliche Personen (z.B.
Studenten).
Das kann der Verein in seiner Satzung regeln. Die einfachste Variante wäre, dass sich nur die Vertreter der Hochschulen zur Wahl stellen.
Muss der Vorstand dann weiterhin Mitgliedsbeiträge zahlen,
obwohl er Vorstand ist?
Das sollte sich ebenfalls aus der Vereinssatzung ergeben. Auch Vorstände sind zunächst normale Vereinsmitglieder mit Rechten und Pflichten. Eine Befreiung von der Zahlung der Mitgliedschaftsbeiträge ist aber in vielen Satzungen üblich
Danke! Herzlich!
Felix
Bitte und Gruß Ewurscht