Ein hypothetischer Verein (e.V.) hat seine Vereinssatzung extrem reduziert: Es wird der Vereinszweck beschrieben und eine mehrköpfiger Vorstand festgelegt. Zu den Details und den internen Strukturen des Vereins steht in der Satzung selbst nichts, es wird auf eine „Geschäftsordnung“ verwiesen. Eine solche Geschäftsordnung existiert jedoch nicht.
Darf der Vorstand quasi beliebig über die Mittel des Vereins verfügen oder kann man nicht jede Ausgabe quasi als „nicht satzungsgemäß“ angreifen (eben weil Funktionen, Aufgaben, Personal etc. nicht definiert sind)? Oder ist sogar die gesamte Vereinsgrundlage nicht erfüllt, eben weil die Geschäftsordnung nicht existiert? Wäre das eventuell sogar justitiabel?
Hallo,
der Verein muß die gesetzlichen Mindestansprüche erfüllen, um überhaupt im Vereinsregister aufgenommen werden zu können.
Gehen wir mal davon aus, das er im Vereinsregister eingetragen ist, aber eben die eigene Satzung intern nicht umgesetzt wird …
Gehen wir mal davon aus, das er im Vereinsregister eingetragen
ist, aber eben die eigene Satzung intern nicht umgesetzt wird
…
Hallo,
da kämen wir jetzt in das Strafrecht, denn die nicht satzungsmäßige Verwendung von Vereinsgeldern wäre u.a. als Unterschlagen, Veruntreuung etc. strafbar.
Hier gäbe es dann die Möglichkeit, gegen die „Vereinsführung“ zivil- und strafrechtlich vorzugehen.
lG
Das ist ja das Grundproblem bei der ganzen Geschichte: Wenn in der Satzung nichts steht - wie können Ausgaben dann gegen die Satzung verstoßen?
Beispiel: Der Verein hat eine Buchhalterin auf 400 EUR-Basis angestellt. Zweifelsohne ist sie im Sinne des Vereins und für den Verein tätig - erfüllt also den Vereinszweck. Da es keine Geschäftsordnung gibt ist ihr Angestelltenverhältnis aber nicht über die Satzung/GO gedeckt. Ist der Aufwand für ihr Gehalt „satzungsgemäß“ oder nicht?
Hi,
die Buchhalterin erbringt eine Leistung aufgrund eines Vertrages - wenn die Satzung den Vorstand nicht einschränkt, darf der Vorstand durchaus solche Verträge abschließen.
Gruß
HaWeThie
PS: ist der Verein gemeinnürzig? wenn ja: strengere Vorschriften; wenn nein: der Verein unterliegt der Steuerpflicht.
Nehmen wir mal an in der Satzung stünde:
- Der Vorstand besteht aus 4 Personen
- Der Vorstand darf zu seiner Entlastung Arbeitskreise unter dem Vorsitz eines Vorstandsmitgliedes bilden
- Alles weitere regelt eine GO
Wäre es „konstruiert“ zu sagen: Die Buchhalterin ist kein Arbeitskreis und es gibt keine GO - also ist die Ausgabe für die Buchhalterin „nicht satzungsgemäß“ …
Rückfrage
warum sollte irgendwer so dumm sein, in einen Verein einzutreten, der nicht mal sagt, wozu er gut sein will?
Und warum interessiert es einen Außenstehenden, was die tun?
Hallo,
es gibt bei einer Vereinssatzung den MUSS-Inhalt, SOLL-Inhalt und den KANN-Inhalt.
Die ersten beiden sind in § 57 bzw. § 58 BGB geregelt. Der KANN-Inhalt obliegt der weiteren freien Gestaltung solange durch diesen nicht gegen das Gesetz verstoßen wird.
Auch ist der Verweis auf eine Geschäftsordnung nicht unüblich, z.B. wenn es um die Erhebung von Mitgliederbeiträgen geht o.ä. Wenn es diese GO nicht gibt ist dies in erster Linie eine interne Geschichte. Hier müssen die Mitglieder ran und dies rügen, ggf. dem Vorstand keine Entlastung erteilen wenn Unstimmigkeiten bestehen.
Im Übrigen gibt es keine Pflichtmitgliedschaft.
ml.
Wäre es „konstruiert“ zu sagen: Die Buchhalterin ist kein
Arbeitskreis und es gibt keine GO - also ist die Ausgabe für
die Buchhalterin „nicht satzungsgemäß“ …
Wer sich mal mit der Vereinsbuchführung beschäftigt hat, weiss,dass man durchaus einen Externen mit der Buchhaltung beauftragen kann, wenn man keine Ahnung hat.
Es wäre sehr konstruiert…
Wer sagt, dass die Buchhalterin nicht aufgrund eines (Werk-)vertrages tätig wurde?