Moin,
also noch einmal danke.
Es wird
aber davon ausgegangen, dass es immer drei Vorstände gibt.
Gibt es keine Regelung für den Fall in der Satzung?
Nein. Aber es gibt noch zwei Sätze, die ich im letzten Posting nicht zitiert habe:
„Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt… Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.“
selbst wenn alle Vorstände zurücktreten würden, wäre der
Verein noch existent, allerdings nicht handlungsfähig. Es
müsste dann ein Notvorstand vom Gericht bestellt werden.
Ok. Verstehe ich es dann richtig, dass, wenn einer zurücktritt, dann muss für diese Person kein Notvorstand bestellt werden? Der Rücktritt von einer Person scheint also rechtlich unproblematisch zu sein.
Probleme könnte es nur im Innenverhältnis geben, aber - wenn
ihr euch einig seid…
Wir werden uns wohl eher nicht einig sein. Aber das ist eine andere Frage, keine rechtliche. Und mir geht es ja hier um die juristische Problematik.
- Wenn in der Satzung nichts gegenteiliges steht, kann aber
der Verein auch einen aus dem Vorstand wählen?
bei der nächsten turnunsmäßigen Neuwahl mit „nein“ stimmen.
Die Antwort verstehe ich überhaupt nicht. Vielleicht liegt es an meiner Frage. „Wählen“ war falsch ausgedrückt. Also noch einmal korrigiert: Wenn in der Satzung nichts gegenteiliges steht, kann der Verein auch jemanden aus dem Vorstand einstellen?
Eigentlich sehe ich darin kein rechtliches Problem. Andererseits denke ich, dass wir als Vorstände auch die Aufgabe haben, die Mitarbeiter zu kontrollieren. Das wird natürlich schwierig, wenn jemand aus dem Vorstand Mitarbeiter ist. Aber wahrscheinlich ist dies kein rechtliches Problem sondern wieder eins im Innenverhältnis.
Ciao
Ralf