Vereinbarung alter Pachtvertrag

Hallo,
ich bin mir nicht sicher ob Sie mir helfen können weil es ja eigentlich nichts mit Miete sondern mit Pacht zu tun hat.

Aber ich frage trotzdem mal…

Ich möchte mir gerne eine Garage kaufen die auf Pachtland steht. Vor einigen Jahren hat der Verpächter vor allen Garagen bzw den Garagenkomplex geteert.
Die damilgen Garagenbesitzer konnten sich mit einer Einmalzahlung beteiligen und konnten somit die Pachtanhebung vertraglich vermeiden und wer nicht wollte bzw. konnte musste die erhöhte Pacht zahlen.

Nun habe ich einen Garagenbesitzer gefunden der seine Garage verkaufen möchte, er hatte sich damals an der Einmalzahlung beteiligt und ist jetzt noch bis 2016 von der Pachterhebung befreit.

Ist dieser Pachtvertrag übertragbar bei Verkauf dieser Garage?? Denn ich hatte mich schon mit dem Eigentümer des Pachtlandes auseinandergesetzt und der sagte mir, das ich einen neuen Pachtvertrag bekomme ohne diese Regelung und dann steigt die Pacht über das Doppelte als jetzt vereinbart.

Aber warum? Die Zahlung wurde ja schon für dieses Grundstück gezahlt?!?

MFG Marc

Wenn Sie den alten Vertrag übernehmen wollen, geht das nut mit Zustimmung des Eigentümers. Versuchen Sie, die Garage vom derzeitigen Pächter zu mieten. Das braucht aber auch due Zustimmung des Eigentümers.

Hallo MArc,
also ich kann es nicht 100%-ig sagen, aber wie mir der Austausch mit anderen Kollegen beagte, kann der Eigentümer die Pacht bei einem Neuvertrag anheben. Dabei spielt es wirklich keine Rolle, was vorher war (Bezahlung). Da gibt es auch kein „Warum“-Frage-leider.
Als Vergleich:
Wenn Sie eine neue Wohnund anmieten würden, in welcher der Vormieter enorme Eigenleistung vollbrachte, um die Mod.Erhöhung zu umgehen, wird der neue Mietvertrag ebenfalls mit einer höheren Miete (dem Komfort entsprechend)festgelegt.
Da mich das Thema interessiert, werde ich die wieteren Antworten verfolgen, wenn das irgendwie geht.
MfG Waldi

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
hausblick

Hallo verehrter User,
der Pachtvertrag ist nicht übertragbar bei Verkauf der
Garage, weil ja einer neuer Nutzer/Käufer die Garage übernimmt - Stichwort: Vertragsfreiheit. –
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo,MFG Marc

so wie ich die Sache beurteile, ist der Vermieter nicht verpflichtet dem neuen Mieter oder Käufer die bereits von dem Vormieer erbrachte Vorleistung an den nachfolgenden Mieter weiter zu geben. Denn meiner Ansicht besteht für den nachfolgneden Mieter kein Rechtsanspruch wie er normaler Weise bei der Erbfolge gegeben wäre.

Mit freundlichem Gruß

Willi

Sofern es sich um feste Garagen handelt, die über ein Fundament mit dem Erdreich verbunden sind, können diese Aufbauten nur Eigentum des Grundstückeigentümers sein und von daher auch nur von ihm verpachtet werden. Ein Verkauf ist nicht möglich.

Hallo,

die Problematik bei Ihnen ist, dass hier ein neuer Pachtvertrag geschlossen werden soll. Auch wenn Sie sich mit dem jetzigen Eigentümer der Garage geeinigt haben, so muss der Verpächter als Vertragspartner der Übernahme zustimmen.

Da Ihnen der Verpächter bereits klar signalisiert hat, in welche Richtung seine Vorstellung von einem neuen Pachtvertrag geht, sehen wir keine guten Aussichten auf eine Anpassung nach Ihren Wünschen.

Sie können sich nur umhören, in wie weit die neuen Pachtvorstellungen des Verpächters in finanzielle Räume vorstößt, die nicht mehr am freien Markt akzeptiert werden. Sollte dies jedoch der Fall sein, dann werden Sie den Preis zahlen müssen oder Sie müssen auf die Garage verzichten.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen