Hi,
angenommen AG und AN haben bisher die Kündigungsfrist „nach
den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart“ und nun sollte eine
Ergänzung zum Arbeitsvertrag geschlossen werden die bds. eine
Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht:
Kann der AG dann einfach mit Verweis auf diese Vereinbarung
mit Frist drei Monate kündigen, oder auch dann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes?
auf § 622 bgb wurde ja bereits hingewiesen, also könnte man auf die unteren ausführung auch selbst kommen:
es kommt darauf an, welche gesetzliche kündigungsfrist gelten würde. eine verlängerung der kündigungsfrist ist einzelvertraglich immer möglich, eine verkürzung dagegen nur in ausnahmefällen, § 622 abs.5 bgb.
also an dem beispiel ist diese frist dann wirksam, wenn das arbeitsverhältnis weniger als 8 jahre bestand. dann liegt eine zulässige verlängerung vor.
besteht das AV zwischen 8 und 10 jahre, dann entspricht die regelung dem gesetz.
besteht das AV länger als 10 jahre, dann handelt es sich um eine unzulässige verkürzung, wenn die voraussetzungen des § 622 abs.5 nicht vorliegen. es gilt dann die gesetzliche frist.
Stellt sich der AN besser oder schlechter durch diese
Vereinbarung?
das muss jeder selber wissen.
ist der arbeitsmarkt mau, dann wird ist eine längere kündigungsfrist als die gesetzliche vorteilhaft…
möchte man so schnell wie möglich aus dem arbeitsverhältnis raus und hat ein attraktiveres jobangebot, dann ist eine kurze frist vorteilhaft…
p.s. die kündigung wegen eines wichtigen grundes (außerordentliche kündigung) ist stets möglich, auch bei ausschluss der ordentl. kündigung.
sollte ein wichtiger kündigungsgrund vor, liegt automatisch auch ein ordentlicher kündigungsgrund vor, so dass die (vereinbarte/gesetzliche) kündigungsfrist läuft. die änderung der ordentlichen kündigungsfrist hat also keine auswirkungen auf das bestehen eines kündigungsgrundes.