Hallo zusammen,
aus eigener Erfahrung weiß ich, dass viele Gesellschaften die 50% Klausel auf die Provisionshaftung gegenüber den Vermittlern anwenden. Das beudetet, der Kunde muss die doppelte Provision einbezahlt haben, damit die Abschlussprovision stornofrei ist. Im VVG stehen aber 2 (glaube ich, altes VVG) bzw. 5 Jahre im aktuellen VVG.
Darf diese 50%-Klausel dann überhaupt angewendet werden?
Gruß