Vereinbarung zwischen Vermittler und Gesellschaft

Hallo zusammen,

aus eigener Erfahrung weiß ich, dass viele Gesellschaften die 50% Klausel auf die Provisionshaftung gegenüber den Vermittlern anwenden. Das beudetet, der Kunde muss die doppelte Provision einbezahlt haben, damit die Abschlussprovision stornofrei ist. Im VVG stehen aber 2 (glaube ich, altes VVG) bzw. 5 Jahre im aktuellen VVG.

Darf diese 50%-Klausel dann überhaupt angewendet werden?

Gruß

HAllo,

von der 50% Regel hab ich noch nie gehört, nur von verschiedenen Stornohaftungen. In der KV sind es bei den meiten Versicherungsunternehmen 9 - 12 Monate (ich hab auch mal von 24 Monaten in einer Ausschließlichkeit gehört), bei LV 3 bis 5 Jahre. Manche verlangen bei einem Storno in den ersten 3 Monaten (bei KV) die volle Provision zurück.

Viele Grüße

Andreas

Guten Tag Alex,
Sie verwechseln da verschieden Dinge. Die Stornogeschichte intern - mit Blick auf die Verkäufer - wird von jedem Anbieter individuell gehandhabt.
Der Trend geht jedoch infolge von VVG neu dahin, die Haftungszeiten auszudehnen. Da ursprünglich BGH und BVG das Verbraucherrecht neu definiert haben, blieb dem Gesetzgeber zähneknirschend nicht anderes übrig, als eine moderate Stornobesserstellung ins VVG zu übernehmen.
Gruß
Günther

Guten Tag Günther,

Die Stornogeschichte intern - mit Blick auf die Verkäufer - wird von :jedem Anbieter individuell gehandhabt.

Bedeutet das also, dass das VVG nicht in die Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Vermittler eingreift? Greift es dann nur auf die Regelung des Rückkaufswertes zwischen Kunden und Gesellschaft ein?

Gruß und Dank!

Guten Tag Alex,
das VVG regelt wesentlich die Beziehung zwischen einem Versicherer und dem Verbraucher. Was der Versicherer mit seinen Verkäufern macht,
ist im Handelsrecht und im Arbeitsrecht geregelt.
Die Ausweitung der Stornohaftungszeiten - ganz gleich ob bei einem
Makler, einem Handelsvertreter oder einem sogenannten Angestellten -
ist aber eine unmittelbare Folge aus der Neuregelung im VVG, wonach der Versicherte die ersten fünf Jahre zumindest die Hälfte seiner Kröten erhalten muss.
Wie anders ließe sich das umsetzen, als dass der Verkäufer unmittelbar in die Verantwortung über einen längeren Zeitraum hineingenommen wird ?
Insofern kann man sagen, dass die Ausweitung der Stornohaftung mittelbar durch die VVG-Novelle angeschoben wurde.
Gruß
Günther

Danke!
Jetzt ist es klar!