Hallo Experten,
in einem Arbeitsvertrag wird die nachfolgend aufgeführte Regelung zu den Arbeitszeiten und zur Überstundenvergütung vereinbart:
§2 Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden.
2. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen leistet der Arbeitnehmer Überstunden bzw. Mehrarbeit, sofern es die geschäftliche Tätigkeit erfordert. Die Mehrarbeit bis 45 Wochenstunden ist durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Darüber hinaus geleistete Stunden werden einem Zeitkonto gutgeschrieben, ggf. durch den Arbeitgeber abgerechnet.
3. Zum Monatsende wird das Zeitkonto abgerechnet und in Form von Freizeitausgleich, bzw. Auszahlung der genehmigten Überstunden abgegolten. Das Zeitkonto darf maximal 10 Minusstunden oder bis 40 Plusstunden aufweisen.
4. Die Arbeitszeiten sind im zentralen Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers bis spätestens Montag der Folgewoche zu dokumentieren.
Angenommen durch die Arbeitnehmer werden die erbrachten Arbeitsstunden regelmäßig dem vorgegebenen Zeiterfassungssystem zugeführt, die vereinbarte monatliche Abrechnung des Zeitkontos bzw. der anfallenden Realüberstunden (beachte Regelung im Absatz 2.) durch den Arbeitgeber erfolgt jedoch nicht regelmäßig bzw. nach den Vorstellungen des AG nur einmal jährlich.
Darüber hinaus werden durch den AG die festgestellten Realüberstunden im Jahresgespräch nochmals je nach eingeschätzter Arbeitsleistung gekürzt (beispielweise werden Krankheitstage gegengerechnet) bzw. der Umfang des Ausgleiches verhandelt.
Fragenstellung:
Wenn durch den AG Teile/Absätze des §2 regelmäßig missachtet werden, welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für AN und AG daraus?
Gelten die weiteren Absätze des §2 oder hebt sich die Überstundenregelung (Absatz 2) durch den Vertragsbruch auf?
Sofern die vereinbarte Überstundenregelung hinfällig wäre, gilt dann jede Arbeitsstunde ab der 40. Wochenstunde als Überstunde oder greifen hier andere Regelungen.
Vielen Dank schon mal Vorab
Gruß