Vereinsaktivitäten in gemieteter Wohnung möglich?

Hallo BHShuber,

Die Telefonnummer wäre eine private, die allerdings auf der
Vereinshomepage als Kontaktnummer angegeben wird und auch nur
für Vereinszwecke verwendet würde.
Wäre das ein Problem?

Solange der Verein nicht in Ihrer Wohnung als Vereinssitz
gemeldet ist dürfte das kein Problem darstellen.

Warum sollte es ein Problem darstellen, wenn der
Vereinsvorsitzende einen Verein unter seiner Privatadresse
beim Amtsgericht eintragen lässt?

Weil er hierfür die Erlaubnis des Vermieters benötigt.

Woraus kann man diese benötigte Erlaubnis ableiten?
Bitte um entsprechenden Hinweis.

Der nächste Vermieter könnte ja dann auch verbieten, wenn ein
Arbeitnehmer seine Tätigkeit von zu Hause in einem
Arbeitszimmer ausübt und dafür einen Telefonanschluss benötigt
in dem sein Arbeitgeber angegeben ist (Homeoffice der Firma
XYZ).

Völlig anderer Sachverhalt und nicht miteinander zu
vergleichen.

wo ist denn der Unterschied.

Beide lassen eine Telefon-Nr. für eine andere Institution eintragen.
Beide erhalten zusätzliche Post.
Der eine verwaltet einen Verein von zu Hause und der andere hat zu Hause seine Arbeitsstelle.
Beide haben keine zusätzlichen Besucher.

Dadurch gibt es keine zusätzlichen Besucher in dem Haus - aber
dafür mehr Telefonanrufe, was den Hausbesitzer sicherlich
nicht stört.

Gruß Merger

Im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage und gemeldeten Verein,
publizieren des Vereinsstizes im Aussenverhältnis mit Adresse
einer Mietwohnung, wöchentliche Treffen und Vorträge braucht
er in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters.

Die wöchentlichen Treffen und Vorträge werden von Vereinen nie in den Wohnungen des Vereinsvorsitzenden durchgeführt, sondern immer in einem Vereinsheim oder in einer Gaststätte.

Wenn der fragende seine private Telefonnummer als
Kontaktnummer angibt ist das kein Problem wenn im Zusammenhang
der Verein nicht offiziell auf seine Mietwohnung ohne
Erlaubnis des Vermieters angemeldet ist.

Du verwechselst etwas - der Vereinsvorsitzende muss im Amtsgericht eingetragen werden mit Anschrift. Lediglich die Telefon-Nr. wird auf den Verein eingetragen.

Aber Du hast doch sicherlich eine Rechtsquelle für deine Meinung.

Gruß

BHShuber

Gruß Merger

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dürfte dem Vermieter zum B. viel Ärger im Haus einbrigen,so
mal als Beispiel.

Warum - bitte um eine Begründung!

Aber nicht nur aus diesem extremen Grunde ist es
angebracht,eigene Räumlichkeiten für den Verein zu schaffen.

Es geht hier nicht um die Räumlichkeiten des Vereins.
Dafür gibt es Gaststätten bzw. Vereinsheime, wo die jeweiligen Treffen, bzw. Versammlungen durchgeführt werden.

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Das man Vermietern eine Unterscheidung zwischen reiner
Wohnraummiete und der gewerblcihen Nutzung von Räumen vom
Gesetzgeber her zu billigt,hat schon seine Gründe.

Na dann nenne mir bitte einmal die §§ die verbieten, dass der Vereinsvorsitzende
seine Anschrift beim Amtsgericht bei einer Mietwohnung angibt.

Egal ob
Verein,Freiberufler oder klassisches Handwerk,alle diese
Adressaten werden von Vertretern „heimgesucht“ (von den ganzen
Prospektzusendung mal ganz abgesehen).

Wo hast Du denn diese Weisheit her?
Ich habe meine Agentur seit über 25 Jahren in meinem Häuschen und wenn überhaupt
max. 2 - 3 Vertreter pro Jahr.

Von daher hatd er Vermieter schon ein berechtigtes
Interesse,sowas in reinen Wohngebäuden zu unetrbinden.

Also haben alle Vertreter in einem reinen Wohngebäude Hausverbot?

Bitte um Angabe einer Rechtsquelle!

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Hallo Merger,

"Woraus kann man diese benötigte Erlaubnis ableiten?
Bitte um entsprechenden Hinweis."

Bitte lies doch nochmal die Ausgangsfrage damit sollte sich Ableitung erklären.

Gruß

BHShuber

Hallo Merger,

Na dann nenne mir bitte einmal die §§ die verbieten, dass der
Vereinsvorsitzende
seine Anschrift beim Amtsgericht bei einer Mietwohnung angibt.

Egal ob
Verein,Freiberufler oder klassisches Handwerk,alle diese
Adressaten werden von Vertretern „heimgesucht“ (von den ganzen
Prospektzusendung mal ganz abgesehen).

Wo hast Du denn diese Weisheit her?
Ich habe meine Agentur seit über 25 Jahren in meinem Häuschen
und wenn überhaupt
max. 2 - 3 Vertreter pro Jahr.

Also haben alle Vertreter in einem reinen Wohngebäude

Hausverbot?

Bitte um Angabe einer Rechtsquelle!

Dann vernimm doch bitte mal das hier:

Mit seiner Entscheidung hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur gewerblichen Nutzung von Mietwohnungen bestätigt. In der Entscheidung vom 14.07.2009 (VIII ZR 165/08 - MietPrax-AK § 543 BGB Nr.15 = WuM 2009, 517) hat der BGH festgehalten, dass zum vertragsmäßigen Gebrauch des Wohnraummieters auch die Ausübung beruflicher Tätigkeit gehört, wenn sie nach außen nicht in Erscheinung tritt. Dazu gehören zum Beispiel der Telearbeitsplatz, die Vorbereitungstätigkeit eines Lehrers, die Aktenbearbeitung eines Rechtsanwaltes oder auch der Empfang und die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Treten die geschäftlichen Aktivitäten jedoch nach außen in Erscheinung, liegt eine erweiterte Nutzung der Mietsache vor, die den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet. Eine solche Vertragsüberschreitung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.04.2013 (VIII ZR 213/12 - MietPrax-AK § 563 BGB Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus = WuM 2013, 349) gesehen, wenn der Mieter an mehreren Tagen in der Woche 10 bis 12 Schülern Gitarrenunterricht erteilt. Dann liegt eine vertragswidrige geschäftliche Aktivität mit Publikumsverkehr vor, die der Vermieter nicht dulden muss.

Quelle:
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?..

Gruß

BHShuber

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http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnung
Die vom UP geschilderte Nutzung geht über die genannte Definition hinaus. Wenn im Wohnraummietvertrag das „Wohnen“ als einziger Zweck des Vertrages festgeschrieben ist, dann ist alles was darüber hinausgeht vertragsfremd und bedarf daher der Vertragsänderung.

vnA

Hallo BHShuber,

meine Antwort bezog sich lediglich auf den Hinweis, dass es wohnrechtlich nicht erlaubt wäre einen Verein auf den Wohnsitz des Vereinsvorsitzenden anzumelden.

Du hast natürlich völlig recht, dass die Wohnung nicht als Vereinsheim betrachtet werden darf und hier auch keine Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen.

Gruß Merger

N’abend,

http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnung
Die vom UP geschilderte Nutzung geht über die genannte
Definition hinaus. Wenn im Wohnraummietvertrag das „Wohnen“
als einziger Zweck des Vertrages festgeschrieben ist, dann ist
alles was darüber hinausgeht vertragsfremd und bedarf daher
der Vertragsänderung.

Auch, wenn der Mieter nur ein Mal die Woche Freunde aus dem Verein empfängt, mit denen er „was auch immer“ macht?
(Vorträge u.ä. jetzt mal ausgeschlossen, da ist die Lage ja klar.)

Übrigens: Es dürfte doch auch egal sein, ob der, bei dem sich das zu Hause abspielt, Vorsitzender ist oder nicht.

Und noch was: Ist es entscheidend, ob der Vereinssitz woanders ist und dieser jemand nur Ansprechpartner für die lokale Gruppe ist?

Gruß,
Spiff

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Recht haben ist nicht gleich Recht bekommen.
Dies bedeutet aber auch, man kann Unrecht haben und trotzdem Recht bekommen.
Freunde empfangen ist Teil einer Wohnnutzung. Freunde öfters empfangen auch. Dabei ist es nicht von Belang ob die Freunde alle zur gleichen Gruppierung gehören. Wie immer macht die Dosis das Gift. Der Vermieter müsste erst einmal etwas beweisen können. Wobei die Beweisführung einfacher wird, wenn im Vereinsregister, in der Presse und im Telefonbuch entsprechende Hinweise zu finden sind.

vnA