Vereinsauflösung gemeinnütziger Verein

Hallo,

was muss bei der Auflösung eines gemeinnützigen Vereins beachtet werden?
folgende Fragen traten auf:

  1. Können Mitglieder das Sachvermögen aufkaufen?
  2. Müssen alle Dinge, die dem Verein gehört haben, in Geld umgesetzt werden?
  3. Kann zum Abschluß noch ein Vereinsausflug vorgenommen werden?
  4. Können Abschiedsgeschenke an die letzten Vorstandsmitglieder gekauft werden?
  5. Wie genau ist der korrekte juristische Ablauf der Auflösung?
    MItgliederversammlung - Auflösung beschließen - Vereinsregister mitteilen - Konto auflösen - alles kündigen? Wäre das so ok?
    Muss es sonst irgendwie mitgeteilt werden? Oder reicht es aus alle Mitglieder zu informieren?!

Was muss ich sonst noch beachten? Das übrig gebliebene Geld geht natürlich an eine entsprechende Stelle, in unserem Fall das Deutsche Rote Kreuz.

Danke

  1. Können Mitglieder das Sachvermögen aufkaufen?

Ja

  1. Müssen alle Dinge, die dem Verein gehört haben, in Geld
    umgesetzt werden?

Nein

  1. Kann zum Abschluß noch ein Vereinsausflug vorgenommen
    werden?

Das ist gänzlich unmöglich! Scherz. Natürlich.

  1. Können Abschiedsgeschenke an die letzten
    Vorstandsmitglieder gekauft werden?

Das sollte mit der MV abgeklärt werden.

  1. Wie genau ist der korrekte juristische Ablauf der
    Auflösung?
    MItgliederversammlung - Auflösung beschließen -
    Vereinsregister mitteilen - Konto auflösen - alles kündigen?

Nach der Mitgliederversammlung welche die Auflösung beschließt ist dieser Umstand in notarieller Form (unter Vorlage des Prot., der Einladung, der Teilnehmerliste) zum Register anzumelden wie auch die Liquidatoren.

Nach der Auflösung muss, sofern das Vermögen nicht an den Fiskus fällt, eine Liquidation stattfinden (§ 47 BGB).

Soweit die Mitgliederversammlung nicht von der Möglichkeit der Wahl besonderer Liquidatoren Gebrauch gemacht hat, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand (§ 48 BGB), als Liquidatoren.

Die Liquidatoren haben nunmehr die Auflösung des Vereins zu veröffentlichen und ebenfalls zu veröffentlichen, dass etwaige Gläubiger des Vereins zur Anmeldung ihrer Ansprüche beim Verein aufgefordert werden (§ 50 Abs. I und II BGB).

Das Vereinsvermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach dieser Veröffentlichung ausgehändigt werden (§ 51 BGB).

Liquidatoren, die diese Pflicht verletzen, machen sich unter Umständen schadensersatzpflichtig (§ 53 BGB).

Die Beendigung der Liquidation ist (nach Ablauf des Sperrjahres und Auszahlung an d. Anfallberechtigten) in öffentlich beglaubigter Form zum Vereinsregister anzumelden.
Erst dann erfolgt die Löschung des Vereins aus dem Register.

ml.

Hallo,

  1. Kann zum Abschluß noch ein Vereinsausflug vorgenommen
    werden?

Das ist gänzlich unmöglich! Scherz. Natürlich.

Alles, was bei diesem Ausflug nicht dem Zweck des Vereins dient, bezahlen die Mitglieder natürlich selbst und nicht aus Vereinsmitteln.

Cu Rene

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