Vereinsgründung

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

wir wollen einen verein gründen und haben folgendes problem:

in unserem satzungsentwurf steht unter § 2

„Der Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle, tatsächliche Unterstützung bei der Entwicklung und Verwirklichung von Bildungs-,
Ausbildungs- und Berufsorientierung, insbesondere mit dem Ziel der Förderung der Berufsorientierung und der Kompetenzfeststellung von Schülern, Schulabgängern, Berufsrückkehrern, Migranten und Studenten.
Der Verein wird dabei insbesondere zur Durchführung innovativer Projekte zur Verbesserung des Bildungsangebotes sowie durch Unterstützung im Rahmen von Schulwettbewerben, Workshops und ähnlichen Aktionen tätig werden.“

um den verein zu finanzieren, wollen wir uns u.a. an öffentlichen ausschreibungen o.ä. beteiligen. D.h, wir wollen gelder einnehmen und satzungsgemäß verwenden.

Frage 1: Können wir so gemeinnützig sein? JA

Frage 2: Was ist der Unterschied zwischen einem gemeinnützigen und einem nicht gemeinnützigen (=wirtschaftlichen) verein?

Frage 3: Welche Probleme können auf uns zukommen?

Frage 4: Kann dann unser entwurf zu § 2 Abs. 6 richtig sein?

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf sich dabei zur Verwirklichung dieser Zwecke auch geeigneter weisungsgebundener Hilfspersonen bedienen.“

Vielen Dank

Hi !

Also wenn ihr einen Verein gründen wollt, dann gilt für Euch je nach Ausgestaltung § 1 (1) Nr. 4 bzw. Nr. 5 KStG. Das heisst, Euer Verein würde erst einmal der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Allerdings gibt es nach § 5 (1) Nr. 9 KStG davon eine Befreiung, wenn Ihr gemeinnützig tätig seid. Das wird man in diesem Fall zwar bejahen können, aber … in Satz 2 des § 5 (1) Nr. 9 KStG wird davon wiederum eine Ausnahme gemacht, wenn ein sog. „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ vorliegt.

Jetzt kommen die §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) zum Tragen. In § 52 AO wird auch normiert, was unter gemeinnützigen Zwecken zu verstehen ist, bzw. steuerrechtlich verstanden wird. In (2) Nr. 1 wird die Förderung der Bildung ausdrücklich genannt. Ach ja, das hattet Ihr ja schon herausgefunden sehe ich gerade :smile:

Jetzt stellt sich die Frage, ob eventuell ein sog. „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ nach § 14 AO gegeben ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, es kommt allein darauf an, dass Einnahmen erzielt werden. Dies wäre in Eurem Fall ja gegeben, da ihr ja „Gelder einnehmen“ wollt.
In so einem Fall würde Euer Verein nach § 64 (1) AO für genau diese Gelder die ursprüngliche Steuervergünstigung verlieren und ihr müsstet sie versteuern. Ergebnis: Es bleibt weniger für die Förderung übrig.

Jetzt kommt aber noch ein ABER: Handelt es sich jedoch um einen sog. „Zweckbetrieb“ im Sinne von § 65 AO, würde die Steuervergünstigung erhalten bleiben. In Eurem konkreten Fall würde ich jetzt mal spontan sagen, dass es wohle in Zweckbetrieb wäre. Aber ich kenne mich nun nicht so genau in diesem Bereich aus und kann daher nicht sagen, ob ihr in eine sog. „Wettbewerbssituation“ mit anderen, die Steuervergünstigung nicht erhaltende Organisationen treten würdet.

Von daher, mal einen Fachmann fragen. Hier übrigens ein Link um die §§ nachzulesen

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

Durch suchen kommt man auch zum KStG.

Viele Grüße
TraderS

um den verein zu finanzieren, wollen wir uns u.a. an
öffentlichen ausschreibungen o.ä. beteiligen. D.h, wir wollen
gelder einnehmen und satzungsgemäß verwenden.

Ja, könnte trouble geben - siehe oben

Frage 1: Können wir so gemeinnützig sein? JA

Ja, denke auch das Ihr das seid

Frage 2: Was ist der Unterschied zwischen einem gemeinnützigen
und einem nicht gemeinnützigen (=wirtschaftlichen) verein?

Siehe oben und in den §§

Frage 3: Welche Probleme können auf uns zukommen?

u.U. keine Steuervergünstigung => Steuerzahlung => weniger Fördermittel

Frage 4: Kann dann unser entwurf zu § 2 Abs. 6 richtig sein?

Hä ???

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein darf sich dabei zur Verwirklichung dieser Zwecke
auch geeigneter weisungsgebundener Hilfspersonen bedienen.“

Vielen Dank

Bitte

Hallo,
noch ein Tipp: Ihr könnt den Entwurf Eurer Satzung beim Finanzamt und beim Amtsgericht (hier: der Rechtspfleger des Vereinsregisters) prüfen lassen (machen die meist gebührenfrei) – das FA muss nämlich über die Feststellung der Gemeinnützigkeit entscheiden…Wenn Ihr den Verein erst mal gegründet habt, ist eine Satzungsänderung immer mit hohem Aufwand und Kosten verbunden (Mitgliederversammlung in der erforderlichen Stärke für Stazungsänderungen; Notartermin, Vereinsregister usw…)
Gruß von Fennchurch