Angenommen es wir ein neuer Verein gegründet. Nach der Gründung werden die notwendigen Unterlagen dem Notar zu Eintragung ins Vereinsregister übergeben. Ein weiterer Satz Unterlagen geht mit der Anmeldung an den Dachverband.
Während der Bearbeitungsvorgänge tritt der 2. Vorsitzende von der Gründung zurück. Was passiert? Kann der Verein nun nicht mehr eingetragen werden? Muss der 1. Vorsitzende dies irgendwo melden? oder kann abgewartet werden bis alles unter Dach und Fach ist und sich dann Gedanken um Ersatz machen???
Hallo!
Während der Bearbeitungsvorgänge tritt der 2. Vorsitzende von
der Gründung zurück.
Wie hat man sich das vorzustellen?
naja, so wie es da steht.
der verein wurde gegründet, der vorstand wurde gewählt und der 2. vorsitzende tritt innerhalb der 1. woche nach gründung wieder zurück aus familiären gründen.
naja, so wie es da steht.
der verein wurde gegründet, der vorstand wurde gewählt und der
2. vorsitzende tritt innerhalb der 1. woche nach gründung
wieder zurück aus familiären gründen.
So stand’s da nicht, sondern „tritt von der Gründung zurück“, woraus man auch hätte schließen können, dass er seine Willenserklärung, die er auf der Gründungsversammlung abgegeben hatte, nämlich den Verein zu gründen, anficht.
Da er aber nur vom Vorstandsamt zurücktritt, gilt: Neu wählen und die Veränderung dem Gericht mitteilen. Den Verein gibt es seit der Gründung, nicht erst mit Eintragung.
oh, sorry, Da habe ich mich vielleicht ein bisschen blöd ausgedrückt 
Angenommen der Verein hatte bei Gründung 7 Mitglieder, wovon aber nur diese eine Person in der Lage wäre die Rolle des 2. Vorsitzenden auszuführen (aufgrund von mangelnden Kenntnissen der anderen Mitglieder), ist der restliche Vorstand verpflichtet den Posten sofort neu zu bekleiden? Oder reicht es wenn man den Posten im Laufe der Zeit neu besetzt?
Oder anders:
Kann ein Verein ohne 2. Vorsitzenden existieren?
Als Vorstand ist in der Satzung festgelegt: 1. und 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 der 4 Vorständler anwesend sind.
Da er aber nur vom Vorstandsamt zurücktritt, gilt: Neu wählen
und die Veränderung dem Gericht mitteilen.
Soweit Einzelvertretungsbefugnis besteht und die Neuwahl des 2. Vorsitzenden ggf. noch ein wenig dauern könnte ist dem Vereinsregistergericht unverzüglich das Ausscheiden des 2. Vorsitzenden mitzuteilen.
Soweit Gesamtvertretung bestand und der Verein ohne den 2. Vorsitzenden gegebenenfalls nicht mehr handeln kann wäre die Neuwahl unverzüglich durchzuführen und dann auch unverzüglich anzumelden.
Den Verein gibt es
seit der Gründung, nicht erst mit Eintragung.
Den Verein mag es mit Gründung geben, den eingetragenen Verein jedoch - wie der Name schon sagt - erst mit Eintragung. Die Eintragung ist konstitutiv.
ml.