Vereinsintern einklagbare Umgangsregeln

H@allo,

Der Kontroll- und Beschwerdeausschus eines Vereines mit besonderen moralischen Ansprüchen verwehrt dem Vereinsmitglied A den Einblick in ein von A initiiertes Beschwerdeverfahren gegen B, seines Zeichens Vereinsfunktionär.

Hat A Rechte gegen den Verein? Wenn ja welche (z.B. zivilrechtlich)? Was wäre dem A zu raten?

Gruß
guvo

Hi guvo,
Hat A Rechte gegen den Verein? Wenn ja welche (z.B.
zivilrechtlich)? Was wäre dem A zu raten?

die Satzung zu lesen. Was da nicht drinsteht, existiert nicht.

Der Gesetzgeber hat aus guten Gründen den Vereinen weitestgehend Narrenfreiheit gelassen. Wer also nicht gegen Gesetze verstößt, die für uns alle gelten, der ist für die Juristerei völlig uninteressant.

Das Zivilrecht bringt hier nichts, A hat genau die Rechte, die ihm die Satzung zusichert. Ansonsten bleibe ich dabei: Es gibt Vereine, die sind es nicht wert.

Gruß Ralf

Der Verein sind nicht die Mitglieder
Der Verein sind nicht die Mitglieder sondern der Vorstand ist der Verein.

Es gilt das Vereinsgesetz in soweit wie das hier:
http://dejure.org/gesetze/VereinsG die Satzung

an sonsten wie gesagt die Satzung und das wurde schon gesagt.

W.P

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hä?
Hallo!

Der Verein sind nicht die Mitglieder sondern der Vorstand ist
der Verein.

Darf ich mal nachfragen, was das zu bedeuten hat und was es zum Ausdruck bringen soll?

Gruß,

Florian.

1 „Gefällt mir“

Vielen Dank, Ralf.

Verstehe: Das Rechtsstaatsprinzip (ausdrückliches Satzungsziel)ist demnach also keine Anspruchsgrundlage darauf, um eine Offenlegung des Verfahrens bzw. Einblick in die Entscheidungsgrundlgen verlangen zu können.

Richtig?

Gruß
guvo

[ot] Gemeinschaftskunde
Moin, guvo,

Verstehe: Das Rechtsstaatsprinzip (ausdrückliches
Satzungsziel)ist demnach also keine Anspruchsgrundlage darauf,
um eine Offenlegung des Verfahrens bzw. Einblick in die
Entscheidungsgrundlgen verlangen zu können.

Du verwechselst hier eine Kleinigkeit: Ein Verein ist nicht der Staat. Staatsangehöriger bist Du zwangsläufig, deshalb müssen der Obrigkeit Übergriffe verwehrt werden, die ihr aufgrund ihrer Macht möglich wären.

Vereinsmitglied ist jedermann auf ausdrücklichen Wunsch hin, man kann den Verein auch jederzeit verlassen.

Tipp am Rande: Gäbe es einen Paragraphen im BGB oder StGB, gegen den der Vereinsvorstand verstößt, dann könnte er verklagt werden. Ich wüsste allerdings keinen.

Gruß Ralf

§ 241 (2) BGB
Highnoon,

Tipp am Rande: Gäbe es einen Paragraphen im BGB oder StGB,
gegen den der Vereinsvorstand verstößt, dann könnte er
verklagt werden. Ich wüsste allerdings keinen.

Könnten beide Seiten nicht in einem Schuldverhältnis zu einander stehen, so dass dann § 241 II BGB herangezogen werden kann?

Gruß
guvo

Hi guvo,

Könnten beide Seiten nicht in einem Schuldverhältnis zu
einander stehen, so dass dann § 241 II BGB herangezogen werden
kann?

eher nicht. Dass sich die Parteien gegenseitigen Respekt schulden, ist dem BGB ziemlich wurscht.

Gruß Ralf

Hm, mag so sein.

Zwischendurch aber mal: Vielen Dank.

Gruß
guvo