Vereinsrecht

Hallo,
wer kann weiterhelfen:
Ein gemeinnütziger Verein hat ein grösseres Bauvorhaben geplant. Dazu soll ein Kredit aufgenommen werden. Wie kann man vermeiden, dass die Vorstandsmitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen haften?

Danke für Eure Hilfe

Jörg-Holger

Ein gemeinnütziger Verein hat ein grösseres Bauvorhaben
geplant. Dazu soll ein Kredit aufgenommen werden. Wie kann man
vermeiden, dass die Vorstandsmitglieder mit ihrem persönlichen
Vermögen haften?

Hallo,

gemeinnützig kann m.E. nur ein eingetragener Verein sein. Also liegt eine „vollständig lebensfähige“ juristische Person vor. Hier „haftet“ für Schulden des Vereines nur das gesamte Vermögen des Vereines. Die Vereinsmitglieder haften nicht, da hier keine Personengesellschaft vorliegt.

Ergo: für den Kredit müssen Vereinsmitglieder einstehen, wenn sie dies direkt mit der Bank vereinbaren, wenn sie also eine Bürgschaft unterschreiben oder ihr Eigenheim als Sicherheit (Grundschuld) zur Verfügung stellen.

Aber das wird auch die Bank erklären können.

Mfg vom

showbee

Danke + Stern (owT)
Gruss
Jörg-Holger

Ein gemeinnütziger Verein hat ein grösseres Bauvorhaben
geplant. Dazu soll ein Kredit aufgenommen werden. Wie kann man
vermeiden, dass die Vorstandsmitglieder mit ihrem persönlichen
Vermögen haften?

Das kenne ich anders als showbee. Als ich vor vielen Jahren Mitglied im Vorstand eines Vereins war, der eine Immobilie gemietet hatte und Personal beschäftigte, hatte meine Bank mich auf meine persönliche Haftung für die Kosten des Vereins hingewiesen.

Wurde ich damals falsch informiert oder hat sich die Rechtslage geändert?

Wurde ich damals falsch informiert oder hat sich die
Rechtslage geändert?

Hallo,

tippe auf 1., die Regeln zum Verein (§§ 21-79 BGB) sind schon lange so und unverändert. nur beim nichteingetragenen Verein gibt es Probleme.

Mfg vom

showbee

Hallo,

gemeinnützig kann m.E. nur ein eingetragener Verein sein. Also
liegt eine „vollständig lebensfähige“ juristische Person vor.
Hier „haftet“ für Schulden des Vereines nur das gesamte
Vermögen des Vereines. Die Vereinsmitglieder haften nicht, da
hier keine Personengesellschaft vorliegt.

So pauschal finde ich die Aussage nicht gut. Gerade bei langfristigen Kreditaufnahmen. Thema: Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und verspätetes Insolvenzverfahren.

Ausführlich hierzu
http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishi…

Gruß
Peter

So pauschal finde ich die Aussage nicht gut. Gerade bei
langfristigen Kreditaufnahmen. Thema: Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit und verspätetes Insolvenzverfahren.

Hallo Peter,

pauschal ist immer der gesetzliche Normalfall. Sonst kann man natürlich so lange am Sachverhalt „fummeln“ bis man das Gegenteil als Ergebnis bekommt. Alleine Überschuldung des eV führt nicht zur Haftung! Und ein verspätetes Insolvenzverfahren alleine führt auch nur dann zur Haftung des Vorstandes (nicht der anderen Mitglieder), wenn diesem Verschulden (Vorsatz / Fahrlässigkeit) zur Last fällt (§ 42 II BGB).

Dennoch bleibe ich bei meiner Aussage: im Grunde steht als Haftmasse nur das gesamte Vermögen des e.V., Vorstand des e.V. haftet nur, wenn er:

a) etwas gegenüber dem Gläubiger einräumt (Bürgschaft oder andere Sicherheiten)
b) sonstige Haftungen eingreifen, dies kann neben der genannten Insolvenz bspw. auch Haftung nach Abgabenordnung, Sozialrecht, Verwaltungsrecht und und und sein…

Aber alles aufzuzählen ist hier wohl nicht Sinn und Zweck des Forums, der geneigte e.V. Vorstand sollte sich dann einen Ratgeber kaufen.

Mfg vom

showbee

1 Like

Hallo,
eine solche Kreditaufnahme hat aber schon zur Folge, dass der Vorstand eine erhöhte Aufmerksamkeit auf das gegenwärtige und zukünftige Vereinsvermögen - z.B. sinkende Mitgliederzahlen, uneinbringliche Beiträge, Haushaltsplan etc.lenken muss. Gerade bei den Haushaltsplänen wird in den Vereinen häufig geschludert - wurde bei uns auch. Wir hatten allerdings eine rel. große und gegenüber dem Finanzamt begründbare Rücklage.
Gruß
Peter

eine solche Kreditaufnahme hat aber schon zur Folge, dass der
Vorstand eine erhöhte Aufmerksamkeit auf das gegenwärtige und
zukünftige Vereinsvermögen - z.B. sinkende Mitgliederzahlen,
uneinbringliche Beiträge, Haushaltsplan etc.lenken muss.
Gerade bei den Haushaltsplänen wird in den Vereinen häufig
geschludert - wurde bei uns auch. Wir hatten allerdings eine
rel. große und gegenüber dem Finanzamt begründbare Rücklage.

Hallo,

nunja, aber wo siehst du hier eine Durchgriffshaftung auf den Vorstand?

mfg vom

showbee

Hallo,

nunja, aber wo siehst du hier eine Durchgriffshaftung auf den
Vorstand?

dort, wo aufgrund der geänderten Verhältnisse evtl. Zahlungsunfähigkeit (unwarscheinlich- s. w. unten) oder Überschuldung absehbar ist.
(bei uns wurde z.B. mit Einnahmen aus Festveranstaltungen und Tageskarten kalkuliert, die es mal in den 90er Jahren gab, es gab Austritte aus finanziellen Gründen und eine notwendige Beitragserhöhung bekommst Du heutzutage auch nicht mehr durch. Und „eigentlich“ dürften die Rücklagen nicht zum Ausgleich verwendet werden, da ein gemeinnütziger Verein „eigentlich“ gar keine nennenswerten Rücklagen bilden darf. (zeitnahe Verwendung der Einnahmen).
Im Ausgangsfall geht es um einen Baukredit. Konkret weiß man nun nichts über die sich daraus ergebende zukünftige Belastung des Vereins.
Nachdem aber nun der BGH eine Grenze für eine Zahlungsunfahigkeit festgelegt hat (-habe ich eben erst entdeckt – wenn die liquiden Mittel nicht mehr 10 % der Gesamtverbindlichkeiten decken), kann ich mir nicht recht vorstellen, dass in einem Verein - auch bei rückläufigen Einnahmen - diese Grenze erreicht wird.
(Ich gehe davon aus, dass man diese Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung in einer GmbH auch auf den Vorstand eines Vereins übertragen kann
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…)
Noch eher könnte sich aber eine Überschuldung ergeben, weil der Verkehrswert eines Vereinsgebäudes nicht unbedingt dem investierten Bauaufwand entspricht und das Vereinsheim nicht selten den einzigen Vermögenswert darstellt.

Aber Du hast natürlich recht. Bei einer nennenswerten Kreditaufnahme würde ich mich als Vorstand an eine fachkundige Person wenden, denn da hilft im konkreten Fall auch der „Sautter“ nicht wirklich weiter.

Gruß
Peter
(ehem. Schriftführer eines gemeinnützigen Vereins)