Vereinsrecht

Hallo Ihr Rechtsperten,
ich habe eine Frage zum Vereinsrecht.
Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eines beim
Amtsregister Ettllingen eingetragenen gemeinnützigen Vereins
ist ein Teil des Vereinsvorstandes neu gewählt worden.
Im Nachgang stellte sich heraus, dass nicht jedes Mitglied
eine schriftliche Einladung erhalten hat,
obwohl die Satzung dieses ausdrücklich vorschreibt.
Der einladende Vorstand hatte zu wenig Postwertzeichen abgerechnet,
was dem Kassenwart aufgefallen war.
Auf Nachfrage nach dem Verwendungszweck der Postzeichen
wurde per Mail mitgeteilt, man habe einige Vorstandsmitglieder lediglich telefonisch
oder per Email eingeladen.
Evtl. wurden aber nicht nur Vorstandsmitglieder,
sondern auch ordentliche Mitglieder nicht Satzungskonform eingeladen.
Nun wird bestritten, per Email oder Telefon eingeladen zu haben,
man will fehlende Postwertzeichen aus privaten Beständen
beigesteuert haben. Keines der nicht Satzungskonform eingeladenen
Mitglieder wird diesen Vorgang bezeugen,
als Beweis dient nur die Email der Geschäftsführerin,
in der sie ausdrücklich schreibt, sie hätte nicht alle
Vorstandsmitglieder schriftlich eingeladen.
Die Frau des Kassenwartes, die ordentliches Mitglied ist
und der Kassenwart, als Vorstandsmitglied selbst,
haben übrigens keine schriftliche Einladung bekommen,
da die Frau den Text des Einladungsschreibens verfasst hatte.
Der Verein hat auch ordentliche Mitglieder in Paraguay und Dubai,
die ebenfalls nicht schriftlich eingeladen wurden.

Ist dies alles so rechtens?

Muss eine neue Mitgliederversammlung abgehalten werden, um eine Neuwahl abzuhalten?
Muss das Vereinsregister über die vermutlich nicht satzungskonforme Einladung informiert werden,
da das Einladeverfahren dem Amtsregister selbstverständlich nicht protokollarisch vorliegt?

Vielen Dank für Eure Mühen

Vereinsgemeierte Grüße Grisu

Hey,

Ist dies alles so rechtens?

Nein. Wenn in der Satzung steht schriftlich, dann ist nur der Weg per Post oder auch E-Mail möglich. Besser ist aber, wenn man nur Post verschickt, weil man da auf der rechtlich sicheren Seite ist.

Muss eine neue Mitgliederversammlung abgehalten werden, um
eine Neuwahl abzuhalten?

Ja. Sonst besteht die Möglichkeit, dass die nicht eingeladenen Mitglieder zivilrechtlich gegen den einladenden Vorstand vorgehen.

Muss das Vereinsregister über die vermutlich nicht
satzungskonforme Einladung informiert werden,
da das Einladeverfahren dem Amtsregister selbstverständlich
nicht protokollarisch vorliegt?

Nein. Beim Amtsgericht wird eigentlich nur der neue Vorstand.

Grüße,
Erik

Danke Erik (owT)
Gruß Grisu