Vereinsrecht

Es soll ein eingetragener Verein gegründet werden. Die Mitgliedervrsammlungen sollen virtuel abgehalten werden. Gibt es hierzu rechtliche Vorschriften.

Vielen Dank!

Carmen

Hallo Carmen,

ich weiss nur, dass sowas bisher noch keiner genehmigt bekomme hat. Folgender Trick geht aber:

http://www.hostsharing.net/idea/bylaws/chapter3.htm

Siehe §15. Anmerkung: eine eG ist ein wirtschaftlicher Verein, d.h. der Hautpzweck darf die wirtschaftliche Förderung seiner Mitglieder sein. Aber Vereinsrecht gilt in weiten Zügen auch, insofern nichts genaueres im GenG steht.

Alles Gute wünscht
…Michael

Hallo,

nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB) gibt es für die Mitgliederversammlungen dann eine Anwesenheitspflicht, wenn über Anträge abgestimmt werden soll.
D.h. wer nicht anwesend ist, kann nicht mit abstimmen.
Somit kann in einer Gründungsversammlung nur der über die Gründung abstimmen, der anwesend ist. Anwesenheit bedeutet aber geistig und körperlich. Damit kann eine virtuelle Versammlung eine den Erfordernissen entsprechende Gründungsversammlung nicht ersetzen.

Gruß,
Francesco

Hi Carmen!
daran hat sich unser Verein auch die Zähne ausgebissen!
Das Vereinsrecht passt einfach nicht in eine Zeit mit Emailadressen und Nicknamen!

Fazit: Gründungsversammlung mit Protokoll und Anwesenheit bei der Unterschrift (Notar)

Einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ist allerdings auch für „virtuelle“ ein Highlight!!!

Grüsse vom Mitglied
Ulli