Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Verein plant die Überarbeitung der Satzung. Dabei wollen wir die Möglichkeit der Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern aufnehmen.
Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ist unbestritten. Wir wollen das aber auch auf den Vorstand ausweiten (ggf. „vorläfige“ Amtsenthebung).
Welche Stimmenmehrheiten sind dabei im Vorstand notwendig
a) bei der Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes,
b) bei der Amtsenthebung des 1. Vorsitzenden?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort.
achim 49
Lieber Achim49,
Danke für Ihre Anfrage. Eine Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln mit dem geltenden Vereinsecht unvereinbar und daher unzulässig.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Verein plant die Überarbeitung der Satzung. Dabei wollen
wir die Möglichkeit der Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
aufnehmen.
Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ist unbestritten.
Wir wollen das aber auch auf den Vorstand ausweiten (ggf.
„vorläfige“ Amtsenthebung).
hallo erstmal,
also um auf eure frage zu antworten,eine amtsenthebung ist eigentlich nur von einer mitgliederversammlung zu veranlassen ( neuwahl) so ist es in den meisten fällen von satzungen.um dies zu ändern wäre sowieso eine mv notwendig also warum dann eine unnütze klausel in der satzung aufnehmen.man sollte aber immer genau überlegen wen man an die spitze eines vereins wählt,weil ein absetzen nur weil einem der presi im vorstand nicht mehr passt völlig daneben ist.also die mitglieder von solchen wichtigen vereinsentscheidungen
auszuschliesen wäre auch für das vereinsmiteinander schlecht und die interne stimmung könnte kippen
ciao tom
Welche Stimmenmehrheiten sind dabei im Vorstand notwendig
a) bei der Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes,
b) bei der Amtsenthebung des 1. Vorsitzenden?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort.
achim 49
Hallo Achim,
freies Recht für freie Bürger! Beschließt (in der Mitgliederversammlung) was ihr wollt, aber passt auf, dass ihr euch nicht selbst mit dem Reglement lahm legt. So ganz verstehe ich das nicht. Ein gewählter Vorstand soll sich selbst köpfen? Der mit Mehrheit gewählte Vorsitzende soll von den mit weniger Stimmen gewählten aus dem Amt gekippt werden, ohne das die Mitglieder gefragt werden? … Wer will denn in einem solchen Verein noch das Vorstandsamt übernehmen?
Überlegt doch mal, ob ihr euer Problem nicht anders geregelt bekommt.
Gruß, Daniela Weber
Hallöchen,
vorgeschriebene Mehrheiten gibt es im BGB nur für Satzungsänderungen und die Auflösung. Aber selbst diese sind disponibel.
Somit kann die MV mit der satzungsgemäß vorgeschriebenen Stimmenmehrheit einen beliebigen Beschluß fassen.
Allerdings wäre eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die vorläufige Abberufung von Vorstandsmitgliedern schon sinnvoll. Aber das hängt natürlich auch von der Größe des Vorstandes ab.
Beste Grüße
Detlef Oeffner
Tel. 03322-279480
Hallo Achim,
für die ‚Amtsenthebung‘ gibt es keine speziellen Vorschriften im BGB. Insoweit gilt also § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB (Mehrheit der abgegebenen Stimmen = 50% plus 1 Stimme).
Es ist Sache des Vereins festzulegen, ob er davon abweicht oder nicht und z.B. 3/4- oder 2/3-Mehrheit welche Stimmenmehrheiten er dafür haben will.
Gruß
B. Kaufmann
Solche Fragen würde ich generell mit dem für den Verein zuständigen Beamten beim Vereinsregister führenden Amtsgericht klären!
Gruss
MT