Vereinsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
darf man die Satzung dahin ändern, dass man zusätzlich zum 1., 2. und 3. Vorsitzenden einen stellvertretenden 1. Vorsitzenden einführt. Dieser soll bei uns in zwei bis drei Jahren 1. Vorsitzenden werden.
Oder ist es genau festgelegt, wie viele Vorsitzende ein Verein haben darf.

Hallo siegfried-ludwig

es gibt keine Regel, wieviel Vorsitzende es geben darf( eingespielt haben sich zwei bis drei).
Eure Satzung kann via Wahl geändert werden,dort sollte
aber der zeitliche angestrebte wechsel,festgeschrieben werden.

Gruß PC Dealer

Hallo !

Also festgelegt ist prinzipiell nur das es mindestenes EINEN Vorsitzenden geben muss.

Alles weitere, insbesondere die Vertretungsregelung nach Innen und Aussen müsst ihr in der Satzung regeln.

Normalerweise ist der 2. Vorsitzende der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.

Mittels Geschäftsordnung oder Satzung könnt ihr aber z.B. einen Geschäftsführer einsetzten der die Rolle des „stellvertretenden 1. Vorsitzenden“ ausfullt.

Viele Grüße,

Ronald Vetter

Hallo,

ich würde das ganze umgehen und einen Zeiten 2. Vorsitzenden wählen lassen. IchBeide würde ich als Vertreter für den 1. Vorsitzenden in der Satzung festhalten.
Sonst gibt es noch ein Nachschlagewerk:
Der eingetragene Verein - Verlag C.H. Beck - von Sauter/Schweyer/Waldner

Gruß Jürgen

In einer Satzung muss es mindestens 3 Mitglieder geben. Es können aber auch mehr sein, wobei es sich vorteilhaft für die Vereinsarbeit herausgestellt hat, wenn es sich immer um eine ungerade Anzahl von Vorstandsmitgliedern handelt.

Die Satzung eines Vereines kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung des Vereins, mit der in der Stzung vorgeschriebenen Mehrheit geändert werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt im § 26 vor, dass der Verein einen Vorstnd haben muß. Dieser kann aus mehreren Personen bestehen.
Es wird in der Regel ein Vorsitzender und ein bzw. mehrere stellvertretende Vorsitzende gewählt. Von einer Festlegung der Reihenfolge der stellvertratenden Vorsitzenden ist abzuraten. Die Satzung muß auch bestimmen, wer zur Vertretung ses Verein nach außen berechtigt ist. Entweder der Vorsitzende allein oder er mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Von einer Wahl mit einer festen Nachfolgeregelung für die Zukunft ist ebenfalls abzuraten, sie würde ja der zukünftigen Mitgliederversammlung eine freie Entscheidung unmöglich machen. In der Praxis wird zwar meistens ein neuer Vorsitzender aus der Reihe der Stellvertreter gewählt, aber das bleibt der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten.

Hallo, kann ich dir leider nicht genau sagen, aber bei uns haben wir es so gelöst das der „zukünftige“ einfach Beisitzer ist und eingearbeitet wird.
Wie viele Vorstände ein verein haben muss ist egal, ihr könnt auch einen vierten einführen.

Helmut

Hallo siegfried-ludwig.

Mit ein paar mehr Informationen zur genauen Konstellation könnte ich gezielter helfen, so gibt es zu viele Möglichkeiten, die denkbar sind. Hilfreich wäre z.B. die aktuelle Satzungsformulierung zur Vorstandsbesetzung oder wie lang die Amtsdauer ist. Soll der Stellvertreter denn auch schon zum geschäftsführenden Vorstand gehören oder erst vollwertiges Vorstandsmitglied werden, wenn der Vorsitzende ausscheidet? Oder scheidet der Vorsitzende gar nicht aus, sondern rückt in der „Hierarchie“ nur nach unten?

Grundsätzlich kann die Satzung frei regeln, wie sich ein Vorstand zusammensetzt, wie die Ämter verteilt werden und wie die Nachfolgeregelung ist. Das BGB sagt nur, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dieser von der Mitgliederversammlung bestellt wird (§ 27 Abs. 1 BGB). Bestellung muss hier nicht gleich Wahl sein.

Deshalb gibt es erst mal keine Beschränkungen für die Vorstandskonstellation. Normalerweise ist es so, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden vertritt (bei Krankheit oder Urlaub), deshalb ist auch gängig die Bezeichnung „Vorsitzender“ und „Stellvertretender Vorsitzender“. Von einem 3. Vorsitzenden habe ich bisher noch nicht gehört.

Wenn Du den Sachverhalt ein wenig ausführlicher darstellen könntest (siehe meine Fragen zu Beginn der Antwort) kann ich gerne eine konkretere Beurteilung zu einer etwaigen Satzungsänderung abgeben.

Viele Grüße…
cyxoqua

Hallo

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Bei deiner Antwort habe ich folgende Zeichen -
„„Vorsitzender“ und „Stellvertretender Vorsitzender““. Liegt wohl an meinem PC. Ich vermute, dass es 1. Vorsitzender und 1. Stellvertretender Vorsitzender heißen soll.

Unsere Satzung spricht vom 1. und 2. Vorsitzenden, Kassenwart (3. Vorsitzenden). Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils die drei Vorsitzenden. 1. Vorsitzender vertritt den Verein allein, 2. und 3. Vorsitzenden zusammen.

Wir wollen eine Person zusätzlich im Vorstand haben, der in ca. 2 - 3 Jahre Nachfolger vom ersten Vorsitzenden wird, ohne das eine Person den Vorstand verläßt.

Ich bin erster Vorsitzender und möchte einen Nachfolger in den nächsten Jahren einarbeiten.

Ist es möglich, einfach einen 1. Stellvertretenden Vorsitzenden oder einen zweiten 2. Vorsitzenden in die Satzung aufzunehmen?Oder den Vorstand dahin gehend zu ändern, dass es nur noch den 1. Vorsitzenden und 3 stellvertretende 1. Vorsitzende gibt. Wobei ein Stellv. gleich Kassenwart ist.

S.L.

Hallo siegfried-ludwig
Prinzipiell ist die Anzahl der Vorsitzenden nicht begrenzt. Kommt immer auf die Regelung der Vertretung des Vereins nach aussen hin an. Vertritt der 1. V den Verein allein oder mindestens 2 zusammen. Das ist im Vereinsregistereintrag ersichtlich. Ansonsten wäre es kein Problem einen Vertreter des 1 V zu wählen. natürlich nur mit einer Änderung der Satzung. Es gibt beim örtlichen Vereinsregister ein tolles Merkblatt zu Satzungsänderungen.
Hoffe ich konnte Dir ein wenig helfen.

Hallo.

Ich hatte VORSITZENDER und STELLVERTRENDER VORSITZENDER in Anführungszeichen gesetzt, das wurde scheinbar nicht vernünftig übermittelt.

Die Zusammensetzung des Vorstands in der Satzung zu ändern/erweitern, ist überhaupt kein Problem. Dort wird dann geregelt, dass der Vorstand z.B. aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Beisitzer besteht. Die Vertretungsregelung (Vorsitzender allein, die anderen Vorstände je zu zweit) könnte beibehalten werden. Dann besteht der Vorstand aber auch nach Deinem endgültigen Ausscheiden irgendwann weiterhin aus vier Personen, sofern die Satzung nicht erneut geändert wird.

Die (vielleicht einmalige) Nachfolgeregelung würde ich nicht über die Satzung festschreiben, sondern durch Mitgliederversammlungsbeschluss, z.B.:
Die Mitgliederversammlung bestellt S.L. zum Vorsitzenden, X.X. zum Stellvertretenden Vorsitzenden, Y.Y. zum Kassenwart und Z.Z. zum Beisitzer. Mit Wirkung zum 1.1.2012 wird ein Wechsel in der Ämterbesetzung derart beschlossen, dass S.L. die Funktion des Beisitzers übernimmt und Z.Z. die Position des Vorsitzenden.

Alternative: die Satzung ändern, dass der Vorstand aus vier Personen besteht. Die Aufteilung der Ämter obliegt dem Vorstand selbst (Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand unter sich). So kann auch ein Positionswechsel im Vorstand selbst beschlossen werden (z.B. Vorsitzender und Beisitzer tauschen die Positionen). Dann wird in der Mitgliederversammlung aber nicht ein Vorsitzender, ein Kassenwart, etc. bestellt, sondern vier gleichberechtigte Vorstandsmitglieder.

Ob es Schwierigkeiten wegen der unterschiedlichen Vertretungsregelungen geben könnte, vermag ich nicht abschließend einzuschätzen. In Variante 1 (Beschluss durch MV) wäre die Entmachtung im Bezug auf die Vertretungsbefugnis von S.L. und der Ermächtigung von Z.Z. als Alleinvertretungsberechtigten aber durch das höchste Gremium, der MV, beschlossen worden. Das dürfte sicherer sein als in Variante 2 (Geschäftsverteilung im Vorstand selbst).

Ich würde versuchen eine entsprechende Satzungsklausel zu formulieren und vor der MV(!) beim Amtsgericht anzufragen, ob diese unmissverständlich und somit eintragungsfähig ist.

Viele Grüße
cyxoqua

Hallo,

sicher können sie die Satzung dementsprechend ändern, wobei die 2. und 3. Vorsitzenden doch eher einer der sein sollte, der als nächstes das Amt einer der Vorsitzenden anstrebt.

Ist mir nicht bekannt, dass einem Verein vorgeschrieben wird, wie viele Vorsitzende er sich wählt oder wählen lässt, denn meistens entscheiden die Mitglieder den Ausgang einer Wahl.

Mfg.

BelRia

Hallo,
die Frage wurde offenbar von einem Mitarbeiter versehentlich in meinem Computer gelöscht, daher erst jetzt meine Antwort: Entschuldigung.
Die Satzung darf man gerne ändern bzw. Änderungsanträge zur Satzung für die Mitgliederversammlung stellen. In eurer Satzung steht evtl. schon, wie Änderungen vorgenommen werden können, mit 2/3-Mehrheit z.B. oder einfache Mehrheit offene oder geheime Abstimmung usw.
Eure Satzung ist das Eigentum eures Vereins. Der Gesetzgeber läßt da ziemlich freie Hand und verlangt nur einen bestimmten Rumpf alles andere ist frei gestaltbar. Also dann mal los.