Wenn die Satzung keine Anwesenheit vorschreibt, dann gilt das BG §32 Vereinsrecht. (Gibt es als Taschenbuch)
Aber auch hier ist nichts festgelegt.
Im Internet habe ich in einem Rechtsforum folgendes gefunden:
"Anwesenheit während der Vorstandswahl
Wenn die Satzung des Vereins keine Regelung enthält, ist die Frage einfach zu beantworten: Die zu wählende Person muss nicht persönlich in der MV anwesend sein.
Es ist ausreichend, wenn diese Person gegenüber dem Vorstand schriftlich vorab erklärt:
a) dass sie bereit ist für das Amt zu kandidieren und sich der Wahl stellt und
b) dass sie im Falle der Wahl bereits jetzt die Annahme der Wahl erklärt.
Der Versammlungsleiter muss dieses Schreiben vor Beginn der Wahlvorgänge verlesen und damit zum Gegenstand der MV machen.
In diesem Falle wäre diese Person mit Abschluss des Wahlvorgangs in der MV vollwirksames Vorstandsmitglied und im Amt, ohne dass es auf die Eintragung im Vereinsregister ankommt.
Freilich muss dann der neue Vorstand noch im Vereinsregister angemeldet werden.
Wichtig: diese schriftliche Erklärung der zu wählenden Person muss als Anlage zum Protokoll der MV genommen werden."
An einer anderen Stelle habe ich gefunden:
"es gibt Vereine, in deren Satzung ist festgelegt, dass nur Vereinsmitglieder in Vorstandsämter gewählt werden können.
Fehlt es an einer solchen Bestimmung, kann eine beliebige Person in den Vorstand gewählt werden, auch in Abwesenheit."
Zitatende
Der gesunde Menschenverstand bestätigt dieses. Es wurde ja bedeuten, dass zum Beispiel ein 1. Vorsitzender automatisch abgewählt ist, wenn er durch Unfall/Krankheit am Tag der MV im Krankenhaus liegt, aber die Satzung eine Wahl nach x Jahren vorschreibt und eine Wiederwahl zulässig ist.
Gruß
Jeremias